Richtig oder nicht, Berliner Testament

23. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
elasigi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Richtig oder nicht, Berliner Testament

Eheleuute wollen ein Berliner Testament unterschreiben, der Mann hat 1 Kind aus einer früheren Beziehung.
Ist das Berliner Testament das richtige?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16802x hilfreich)

Was wollen die Eheleute denn erreichen?

Ein Berliner Testament gibt es außerdem in mehreren Varianten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, so dass man die Frage ohnehin nicht einfach mit ja oder nein beantworten kann.

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#2
 Von 
elasigi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

dem Kind steht der Pflichteil zu, das wissen wir
aber das Kind lebt im EU Ausland, Adresse unbenkannt, der Ehemann seit 30 Jahren kein Kontakt mit dem Kind hat.
Die Frage : wer soll den Aufenthalt ,Adresse , des Kindes nach dem Tod des Ehemannes ermitteln?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16802x hilfreich)

Was hat das jetzt mit der Frage zu tun, ob ein Berliner Testament das Richtige ist?

Das Kind des Mannes muss nach dessen Tod in jedem Fall ausfindig gemacht werden unabhängig davon, welche Testamentsform gewählt wird oder ob überhaupt ein Testament existiert.

Wenn jedoch ein Testament existiert, in dem das Kind enterbt ist, macht das manche Dinge einfacher. Auch da kommt es aber nicht auf die Testamentsform an.

Wenn man weiß und festlegen will, wer nach dem Tod beider Ehegatten alles erben soll, ist ein Berliner Testament durchaus sinnvoll

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#4
 Von 
elasigi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):


Das Kind des Mannes muss nach dessen Tod in jedem Fall ausfindig gemacht werden unabhängig davon, welche Testamentsform gewählt wird oder ob überhaupt ein Testament existiert.
ll

wer muss das Kind ausfindig machen.?
nachlassgericht oder die Ehefrau..?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16802x hilfreich)

Das Nachlassgericht wird versuchen, das Kind ausfindig zu machen.

Wenn das Kind Erbe geworden ist, kann die Ehefrau jedoch nicht ohne Mitwirkung des Kindes auf das Erbe zugreifen.

Sollte das Kind enterbt worden sein und daher einen Pflichtteilsanspruch haben, so kann das Kind diesen bis zu 30 Jahre geltend machen (3 Jahre ab Kenntnis).

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#6
 Von 
elasigi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):


Wenn das Kind Erbe geworden ist, kann die Ehefrau jedoch nicht ohne Mitwirkung des Kindes auf das Erbe zugreifen.

Sollte das Kind enterbt worden sein und daher einen Pflichtteilsanspruch haben, so kann das Kind diesen bis zu 30 Jahre geltend machen (3 Jahre ab Kenntnis).


wenn das Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hat, also enterbt, ist das Kind ein Erbe oder nicht.?

Die Ehefrau will das Haus nach dem Tod des Ehemannes verkaufen und das Kind auszahlen, aber bis jetzt haben wir das Kind nicht ausfindigt gemacht.im Heimatland nicht angemeldet, die dort lebende Familie und bekannte wissen nichts über das Kind und sein Aufhenthalt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16802x hilfreich)

Wer enterbt ist und nur einen Pflichtteilsanspruch hat ist kein Erbe.

Wenn die Frau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt ist, kann sie das Haus verkaufen. Sollte das Kind tatsächlich unauffindbar sein, so sollte die Frau den Pflichtteil aus dem Verkaufserlös (1/4 des Nachlasswertes) zur Seite legen, da sie 30 Jahre lang noch damit rechnen muss, dass darauf noch Ansprüche gestellt werden.

Hier ist daher eine testamentarische Regelung dringend zu empfehlen, da ansonsten bei Nichtauffindbarkeit des Kindes nach dem Erbfall erhebliche Probleme entstehen können.

Welche Testamentsform gewählt wird, ist dabei nicht so entscheidend. Das Berliner Testament unterscheidet sich von einem gemeinschaftlichen Testament oder Einzeltestamenten dadurch, dass ein Schlusserbe festgelegt wird, d.h. es wird festgelegt, wer nach dem Tod beider Ehegatten erben soll.

-- Editiert von hh am 25.04.2017 11:57

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marco Lott
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 33x hilfreich)

Im Prinzip hat hh schon das wesentliche gesagt, entscheidend ist, was gewollt ist. Das Berliner Testament ist eigentlich nur eine spezielle Verfügung.
Jedoch empfehle ich, insbesondere bei Testamenten von Eheleuten, wo auch noch Kinder vorhanden sind, die Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars einzuholen, da gerade bei Testamenten von Laien sehr oft Fehler begangen werden.

Mit freundlichen Grüßen


Marco Lott
Rechtsanwalt

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