Rest aus einer Sterbegeldversicherung

12. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tarlyn
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Rest aus einer Sterbegeldversicherung

Hallo und danke für eure Mühen !!

Ich habe schon versucht mich schlau zu machen unter anderem auch über die Suche Funktion hier im Forum, bin jedoch in einer Teilfrage unsicher, weil ich verschiedene Aussagen gefunden habe.

Wie in der Überschrift schon erkennbar geht es um eine Sterbegeldversicherung, bzw genauer geht es mir um den übrig bleibenden Betrag nach Abgeltung der Kosten.

Ich bin als Begünstigter namentlich in mehreren Sterbegeldversicherungen bei verschiedenen Personen meiner Familie eingetragen. Also soweit ich es bisher verstehe, dadurch, dass es wie eine LV angesehen wird außerhalb der Erbengeschichte.

Nun meine Frage, wenn ich eine fiktive Summe von 10.000 € als ausgezahlten Betrag annehme und die Wunschbeisetzung mit allem drum und dran 5000 € kostet, sind die übrig bleibenden 5000 € dann in das Erbe zu zählen oder steht dies dennoch außen vor und muss nicht in die Erbmasse gemeldet werden ?

LG

Tarlyn

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Klingt irgendwie komisch.

Zitat (von Tarlyn):

Ich bin als Begünstigter namentlich in mehreren Sterbegeldversicherungen bei verschiedenen Personen meiner Familie eingetragen.

Also soweit ich es bisher verstehe, dadurch, dass es wie eine LV angesehen wird außerhalb der Erbengeschichte.


Verschiedene Personen der Familie haben eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Sobald die sterben, bekommst du das Geld.

Sterbegeldversicherungen sind nichts weiter als Kapitallebensversicherungen. Ist ein Begünstigter (Bezugsberechtigter) namentlich festgelegt, gehört die Auszahlsumme nicht zur Erbmasse der verschiedenen Personen der Familie.

Innerhalb einer "Erbengeschichte" kann es trotzdem zu Ausgleichsansprüchen kommen (Stichwort: Schenkung).

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#2
 Von 
Tarlyn
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo BudWeiser,

vielleicht habe ich mich da zu flappsig ausgedrückt, dass es komisch klingt.

Es ist so, dass es 3 Versicherungen sind, in denen dies der Fall ist. Es hat sich in den letzten Jahren leider so ergeben, dass sich der Rest der Familie als nicht zuverlässig genug herrauskristallisiert hat, so dass ich mich jeweils um die Beisetzungen kümmere und hierzu sind diese Versicherungen abgeschlossen worden.

Eine Versicherung ist leider schon zuteilungsreif geworden, hier überstiegen die Kosten der Beisetzung den Auszahlungsbetrag jedoch, so dass sich die Frage nicht gestellt hat, da ich die Kosten komplett übernommen habe und den zusätzlichen Betrag zusätzlich gezahlt habe.

Bei den beiden jetzt noch bestehenden Versicherungen ist es jedoch so, dass diese schon länger bestehen und dementsprechend die Auszahlungssumme höher ist, wenn der Fall dann eintritt.

Für mich wäre nun nur wichtig, wie ich mich zu verhalten habe, wenn der Fall dann eintritt und die noch bestehenden Versicherungen jeweils ausgezahlt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt rede ich von einem Betrag um die 3 - 5000 €, welcher dann übrig bleiben würde.

Bei beiden ist es jeweils sió, dass mir die Versicherten Personen gesagt haben, dass ich das überschüssige Geld dann nicht an die jeweiligen noch existierenden Erben weitergeben, sondern als Dank behalten soll. Hier bin ich jedoch nicht sicher wie das rechtlich ausschaut und ich will nicht nochmal Erbstreitigkeiten durchleben müssen, ist anstrengend genug ohne das man sich mit solchen Dingen noch auseinandersetzen muss, deswegen möchte ich hier sicher sein, wie mit diesem restlichem Geld umgegangen werden muss.

Ab wann ist es als ( wie du sagst ) Schenkung in die Erbmasse zu melden bei Beantragung des Erbscheins oder muss es als Schenkung an das Finanzamt gemeldet werden ? Ich bin da wirklich überfragt und mag mir da nicht erst Gedanken machen müssen, wenn es dann soweit ist in hoffentlich vielen Jahren.

Danke für die Mühe !

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Tarlyn):

Es ist so, dass es 3 Versicherungen sind, in denen dies der Fall ist. Es hat sich in den letzten Jahren leider so ergeben, dass sich der Rest der Familie als nicht zuverlässig genug herrauskristallisiert hat, so dass ich mich jeweils um die Beisetzungen kümmere und hierzu sind diese Versicherungen abgeschlossen worden.


OK, das ist nun verständlicher. Die Bestattungspflicht liegt bei den Angehörigen. Hat zunächst nichts mit den Beerdigungskosten zu tun.

Zitat (von Tarlyn):

Eine Versicherung ist leider schon zuteilungsreif geworden, hier überstiegen die Kosten der Beisetzung den Auszahlungsbetrag jedoch, so dass sich die Frage nicht gestellt hat, da ich die Kosten komplett übernommen habe und den zusätzlichen Betrag zusätzlich gezahlt habe.


OK, die Beerdigungskosten konnten zum Teil aus der Versicherungsleistung bezahlt werden. Für den Restbetrag müssen die Erben bzw. die Erbmasse geradestehen. (BGB 1968). Ist hier noch was zu holen?

Zitat (von Tarlyn):

Bei den beiden jetzt noch bestehenden Versicherungen ist es jedoch so, dass diese schon länger bestehen und dementsprechend die Auszahlungssumme höher ist, wenn der Fall dann eintritt.


OK, solange die Versicherungen nicht gekündigt werden (das ist wie bei jeder Lebensversicherung auch hier möglich), wären die Bestattungskosten dann abgedeckt.

Zitat (von Tarlyn):

Für mich wäre nun nur wichtig, wie ich mich zu verhalten habe, wenn der Fall dann eintritt und die noch bestehenden Versicherungen jeweils ausgezahlt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt rede ich von einem Betrag um die 3 - 5000 €, welcher dann übrig bleiben würde.


Ob diese Beträge dann tatsächlich in der Höhe bestehen, weiß man nicht. Mal den worst case angenommen: Einer der VN wird pflegebedürftig und sein Einkommen reicht nicht für die Pflegekosten aus. Da bin ich mir nicht sicher, ob eine Kapitallebensversicherung, in welcher zudem noch eine dritte Person bezugsberechtigt ist, gekündigt werden muß um eben diese Pflegekosten abdecken zu können. Aber das ist ein anderes Thema, was du vielleicht mal separat prüfen solltest.

Zitat (von Tarlyn):

Bei beiden ist es jeweils sió, dass mir die Versicherten Personen gesagt haben, dass ich das überschüssige Geld dann nicht an die jeweiligen noch existierenden Erben weitergeben, sondern als Dank behalten soll. Hier bin ich jedoch nicht sicher wie das rechtlich ausschaut und ich will nicht nochmal Erbstreitigkeiten durchleben müssen, ist anstrengend genug ohne das man sich mit solchen Dingen noch auseinandersetzen muss, deswegen möchte ich hier sicher sein, wie mit diesem restlichem Geld umgegangen werden muss.


Nein, der Auszahlbetrag einer Lebensversicherung, in welcher es eine bezugsberechtigte Person gibt, gehört nicht zur Erbmasse. Gibt es keinen Bezugsberechtigten oder verstirbt dieser vor dem Ableben des VN, würden die Erben das Geld bekommen.

Du kannst das Geld für eine überaus pompöse Beerdigung verwenden, Du kannst aber auch eine schlichte Beerdigung machen, einen Grabstein und auch Grabpflegekosten und eine ganzseitige Sterbeanzeige in einer überregionalen Zeitung davon begleichen. Da bist Du niemandem Rechenschaft schuldig. Bleibt was übrig, verwende es dafür, wofür du meinst, im Sinne des Verstorbenen zu handeln. Die einzige Verpflichtung, die du diesbezüglich hast, wäre eine moralische dem Verstorbenen gegenüber.

Frag die VN, auch wenn es vielleicht pietätlos erscheint, welche Art von Bestattung sie wünschen und ob es Vorstellungen oder Wünsche hinsichtlich z.B. eines Grabsteines oder Grabpflege gibt.

Zitat (von Tarlyn):

Ab wann ist es als ( wie du sagst ) Schenkung in die Erbmasse zu melden bei Beantragung des Erbscheins oder muss es als Schenkung an das Finanzamt gemeldet werden ? Ich bin da wirklich überfragt und mag mir da nicht erst Gedanken machen müssen, wenn es dann soweit ist in hoffentlich vielen Jahren.


Ich würde das nicht als Schenkung bezeichnen und es ist auch keine Schenkung. Eine Schenkung erfolgt ohne Gegenleistung. Hier gibt es doch eine "Gegenleistung", nämlich die Verpflichtung, eine Beerdigung abzuwickeln und zu bezahlen.

Hier könnten bestenfalls "Pflichtteilsberechtigte" einen "Pflichtteilsergänzungsanspruch" haben, sollte der Auszahlbetrag einer Lebensversicherung als "Schenkung" interpretiert werden. Und eine Schenkung war es ja nicht, weil es eben eine Gegenleistung gibt.

Es gibt noch "Schenkungen unter Auflage". Das könnte hier evtl. zutreffen. Die Auflage ist: Beerdigung. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker seine Schenkung zurückfordern. Der Schenker wäre verstorben, so daß seine Rechtsnachfolger dies fordern könnten. Soweit theoretisieren würde ich aber gar nicht.


Evtl. wäre der überschüssige Betrag zu versteuern, wenn für die Versicherungsleistung keine Gegenleistung erbracht wurde.





2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tarlyn
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ok das sind deutliche Informationen. Riesen Dank dafür !

Ich möchte für die schon durchgeführte Bestattung gar nichts holen, da ist alles gut und mit den beiden anderen VN hab ich auch schon alles abgesprochen hinsichtlich der Wünsche wie die Bestattung ablaufen soll und es wird auch genau so durchgeführt werden wie sie es gern möchten.
Könnte und wollte ich gar nicht mit meinem Gewissen ausmachen, wenn ich es so billig wie möglich machen würde um ein paar Taler in der Tasche zu haben.

Bezüglich der möglichen Versteuerung mach ich mich dann noch schlau.

Nochmal Danke ! Gibt mir deutlich Sicherheit die Informationen !

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Tarlyn):

Nochmal Danke ! Gibt mir deutlich Sicherheit die Informationen !


Bitte beachten: ich bin juristischer Laie.

Vielleicht gibt es ja andere Bewertungen dazu, also erstmal abwarten ob sich noch einer meldet zu dem Thema.

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