>Rentner vs. Tochter

11. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)
>Rentner vs. Tochter

Angenommen, ein Haus wird Zwangsverkauft. Der Eigentümer ist nur Vorerbe und hat drei Kinder als Nacherben.
Bekommen nur die Kinder den Erlöß des Verkaufes oder der Mann?

-- Editiert von LNC am 11.01.2007 19:52:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Der tiel sollte eigentlich anders lauten!

"Anteile bei Zwangsversteigerungen?"
Bitte dieses zu ändern, falls möglich!
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Graceland
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist eine gute Frage und würde mich auch brennend interessieren:)

Ich bin mir nicht sicher aber bei einem Verkauf müssen eh alle Parteien zustimmen.

Oder sprichst Du von einer Versteigerung?
Ist das Haus noch Hypothekenbelastet?

Also laut meines Wissen ist es folglich:
Der Vorerbe ist im Kern hinsichtlich der Erbmasse nichts anderes als ein Verwalter, die Nachlassmasse bildet in dem Vermögen des Vorerben ein Sondervermögen.

Das heisst er muss die Substanz für den Nacherben erhalten und verwalten und dürfte lediglich die Früchte einbehalten die die Substanz abwirft.
Dem Nacherben steht auch das Geld zu, dass der Vorerbe aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen erlangt hat (Surrogation, § 2111 BGB )

Bei Einer Versteigerung dürfte folgendes gelten:
Wird nun das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung versteigert, so wird kein Dritter mitsteigern, weil er das Grundstück nicht wirksam erwerben kann (sollte doch ein Dritter ersteigern, so fällt das Grundstück trotzdem im Falle des Eintritts der Nacherbfolge an die Nacherben).

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Celle bestätigt meine Ausführungen. Die Zwangsvollstreckung kann zwar von einem Gläubiger betrieben werden. Dagegen steht dem Erben jedoch die Drittwiderspruchsklage gemäß § 773 BGB zu, weshalb die Zwangsvollstreckung letzten Endes nicht durchsetzbar ist.


Hierbei ist der Schutz der Nacherben nach §2113BGB nicht gegeben. Grund der Versteigerung sollte ja sein, dass ein Ersteigerer einen Gegenstand erhält, der frei von Rechten Dritter ist. Quelle OLG Celle NJW 1968,801 ; BayOblG 1965, 212 = MDR 1965, 749; Soergel/Harder, § 2113 Rn 2.


Lieben Gruß Grace

-- Editiert von Graceland am 11.01.2007 21:24:40

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LNC
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke, nette Antwort!
Also hat der Vorerbe folglich nichts(kein Geld) aus dem Erlöß der Versteigerung?!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Graceland
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

MMMMHHHH

stehe zur Zeit als Nacherbe vor ähnlichen Problem und habe im Internet o.a Absätze dazu gefunden.

Hoffe dies stimmt..............

habe gerne geantwortet war ja schnell kopiert *lach
Gruß Grace

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