Rechnung vom Nachlassgericht

1. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)
Rechnung vom Nachlassgericht

Hallo,
ich habe als Testamentsvollstrecker jetzt die Rechnung vom Nachlassgericht erhalten. Diese erscheint mir zu hoch.
Ich bin Miterbe in einer Erbengemeinschaft von 4 Erben. Wir haben Vermögen von insgesamt ca. 684 000,-Eu geerbt. (Haus plus Bargeld)

Man hat mir nun folgende vier Rechnungsposten in der Rechnung aufgestellt:

1. 23300 Verf. zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen 1/1 1255,-00
2. 23300 Verf. zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen 1/1 1255,-00
Die drei Miterben haben nur einen Brief erhalten worin sie mich als Testamentsvollstrecker bestätigen sollten. Ich verstehe deshalb diese obengenannten zwei Positionen nicht.

3. 12210 Erteilung Erbschein 1255,00
4. 12210 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis 1255.00
5. 12101 Eröffnung einner Verfügung von Todes wegen 100,00
INSGESAMT : 5120.00

Bei allen Positionen legte man den Nachlasswert von 684 400.- zugrunde.

Frage: Die ersten zwei Postionen verstehe ich nicht, ich habe nie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben sondern nur die Wertschätzung des Hauses von denen akzeptiert und bestätigt sowie die Bankkontenbelege meiner Bank eingesandt.
Bitte prüfen sie, ob das richtig ist.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Die ersten zwei Postionen verstehe ich nicht, ich habe nie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben...

Da bist du im Irrtum ;) Beim Erbscheinsantrag müssen die Angaben eidesstattlich versichert werden.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:Die ersten zwei Postionen verstehe ich nicht, ich habe nie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben...
Da bist du im Irrtum Beim Erbscheinsantrag müssen die Angaben eidesstattlich versichert werden.


Das mag ja so sein, aber ich zahle ja bereits 1255,00 für die Erteilung des Erbscheins. Da dies dasselbe Verfahren ist, würde ich in diesem Fall doppelt zur Kasse gebeten. Das wäre nicht legal.

-- Editiert von nobi2015 am 02.07.2015 08:39

10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1536x hilfreich)

Am besten rufst du mal an und fragst nach, warum 23300 zwei mal auf der Rechnung steht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Das mag ja so sein, aber ich zahle ja bereits 1255,00 für die Erteilung des Erbscheins. Da dies dasselbe Verfahren ist, würde ich in diesem Fall doppelt zur Kasse gebeten. Das wäre nicht legal.

Es fällt eine Gebühr für den Erbscheinsantrag, eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung sowie eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins an.


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Gebühren für die eidesstattliche Versicherung und das Verfahren fallen separat an, weil das schlicht und ergreifend auch unterschiedliche Sachen sind. Die eidesstattliche Versicherung z.B. kann auch von einem Notar aufgenommen werden, das Gericht muss aber immer noch prüfen, ob der Erbschein erteilt werden kann. Daran ändert sich nichts, wenn auch die e.V. vor dem Gericht abgegeben wird. Neben der Beurkundung der e.V. ist die Aufnahme des Antrags gebührenfrei (Vorbemerkung 2.3.3. Abs. 2 KV GNotKG, gilt auch für Gerichte).
Für die Erteilung des Testamentvollstreckerzeugnisses muss üblicherweise auch eine e.V. abgegeben werden. Da anscheinend gleichzeitig die e.V. zur Erlangung des Erbscheins abgegeben worden ist hat das Gericht ev. darauf verzichtet. bei beiden Gebühren Nr. 23300 geht es also um Gebühren für eidesstattliche Versicherungen, die Du bei Antragstellung abgegeben hast. Vermutlich hast Du Kopien deiner Anträge erhalten, schau mal rein, da müsste irgendwas von eidesstattlicher Versicherung stehen.
Ebenso wie beim Erbschein entstehen die Gebühr für die e.V. und das Verfahren zur Erteilung des Testamentvollstreckerzeugnisses nebeneinander. Die Gebühr für das Verfahren (nur für das Verfahren, die Gebühr für die e.V. nach dem vollen Nachlasswert) wird aber nach 20% des Nachlasswertes ohne Schuldenabzug berechnet (§ 40 Abs. 5 GNotKG ). Sofern der Erblasser keine Schulden hinterlassen hat, der Wert von 684.000 € sich also nicht aus Vermögen abzüglich Schulden berechnet, wäre der Wert für das TV-Zeugnis 136.800 €, die Gebühr beträgt 327 €. Die Gebühr Nr. 4 sollte moniert werden.


-- Editiert von salkavalka am 02.07.2015 23:01

-- Editiert von salkavalka am 02.07.2015 23:02

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Hab nochmal nachgelesen. Auch die eidesstattliche Versicherung zum Testamentsvollstreckerzeugnis berechnet sich nach dem Wert, der für das Verfahren zur Erteilung zugrundegelegt wird. Also 20 % des Nachlasswertes ohne Schuldenabzug. Sorry.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
nach 20% des Nachlasswertes ohne Schuldenabzug berechnet


Das heisst also:
1. Eidesstattliche Versicherung für Testamentsvollstreckerzeugnis (1/1 1255,-00) wurde nach 100% des Nachlasswertes berechnet.(Schulden gibt es nicht) und ist FALSCH!

2. 12210 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis (1255.00) wurde ebenso nach 100% des Nachlasswertes berechnet und ist ebenso FALSCH!!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Genau das heißt es. Falls für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses keine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist, darf die Gebühr dafür natürlich gar nicht erhoben werden.
Was ist zu tun?
Schreiben an das Gericht (nicht an die Justizkasse, die vermutlich als Absender auf der Rechnung steht).
... lege ich gegen die Kostenrechnung vom xy Erinnerung ein. Die Geschäftswerte für die Gebühren X und Y sind zu hoch angesetzt. Ich beantrage, bis zur Entscheidung die Vollstreckung einzustellen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Hab nochmal nachgelesen. Auch die eidesstattliche Versicherung zum Testamentsvollstreckerzeugnis berechnet sich nach dem Wert, der für das Verfahren zur Erteilung zugrundegelegt wird. Also 20 % des Nachlasswertes ohne Schuldenabzug. Sorry.


Vielen Dank! Weisst du vieleicht welcher Paragraph das ist und wo das steht. Ich muss denen ja das Gesetz um die Ohren hauen, sonst passiert ja nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Falls Du das mit der e.V. meinst: man kann es wohl aus § 40 Abs. 5 GNotKG herauslesen- jedenfalls wenn man kann; mir ist es im 1. Anlauf ja nicht gelungen. Aus der Begründung zum 2. Kostenrechtmodernisierungsgesetz (BT- Drucks. 17/11471, S. 166) ergibt sich das aber eindeutig.
Text der Begründung zu § 40 Abs. 5 GNotKG :

" Absatz 5 soll an die Stelle des § 109 Absatz 1 Nummer 2
KostO treten. Der Vorschlag enthält eine bedeutende Ände-
rung gegenüber dem geltenden Recht. Der Geschäftswert
soll sich nicht mehr am Reinwert des Nachlasses orientie-
ren; maßgeblich sollen künftig 20 Prozent des Bruttowerts
sein, um auch die Fälle angemessen zu erfassen, in denen
eine Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers in der Re-
gulierung von Nachlassverbindlichkeiten besteht. Die Situa-
tion ist mit der Bewertung im Erbscheinsverfahren nicht
vergleichbar. Dieser Absatz soll auch für die Verfahren zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und für die
Kraftloserklärung gelten."

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Vielen Dank...ganz grosse Klasse.

Ich habe dem Amtsgericht einen Brief geschrieben und muss jetzt erstmal abwarten was geschieht.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Würde mich freuen, wenn Du nach Abschluss berichtest.

1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Würde mich freuen, wenn Du nach Abschluss berichtest.


Ja, sobald ich eine Antwort vom Amtsgericht erhalte werde ich darüber berichten.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich habe jetzt eine neue Rechnung vom Amtgericht erhalten nachdem ich die alte Rechnung schriftlich kritisiert hatte.
Man gab mir recht und änderte zwei Positionen ab, von 1255,-Eu auf 327,-Eu (26%) Ich habe also bei zwei Positionen insgesamt 928,- x 2 = 1856,-Eu weniger zu zahlen.

1. 23300 Verf. zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen 1/1 1255,00
2. 23300 Verf. zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen 1/1 327,00
3. 12210 Erteilung Erbschein 684464,- Nachlasswert 1/1 1255,00
4. 12210 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis 136892,- Nachlasswert 1/1 327,.00
5. 12101 Eröffnung einner Verfügung von Todes wegen 100,00

Eine Frage:
Warum 327,- ? Diese Gebühr entspricht doch nicht 20% von 1255,- sondern entspricht 26% von 1255,-.
Ich dachte 20% von 1255,- wäre der richtige Gebührensatz nach Gesetz, oder nicht?
Die richtige Gebühr sollte doch 20% von 1255,- sein, also 251,- Eu und nicht 327,-? Das verstehe ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
Die Gebührenordnung ist nicht linear.
Je grösser der Wert, desto billiger (relativ) ist es.
Um grosse Vermögen zu schonen, gibt 's auch irgendwo eine Obergrenze - wäre ja auch ein Jammer, wenn ein Multimillardärserbe auch ein knappes Prozent der Erbschaft
als Gebühren ans Gericht abdrücken müsste, wie der Erbe eines Durchschnittsverdieners.
Da denkt der Staat schon sozial , oder ... ?


Danke, dieser Gedanke kam mir erst bei späterem Nachdenken als einzige logische Möglichkeit. Diese Sache ist ja super gelaufen für mich aber was ist mit den anderen Leuten. Ich vermute mal dass viele Leute in den letzten zwei Jahren, seit Gesetzesänderung 2013, vom Amtsgericht falsche Rechnuingn bekommen haben und zuviel gezahlt haben.
Oder die haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt der noch keine Ahnung von der Gesetzesänderung hatte. Die haben mir einfach eine neue Rechnung geschickt ohne ein Wort der Entschuldigung. Das ärgert mich.

Im Namen der anderen eventuel "betrogenen" Bürgern kann oder soll ich Anzeige wegen versuchten Betruges bei der Polizei erstatten? Geht das überhaupt?

Dann muss doch der Staatsanwalt der Sache nachgehen und die Rechnungen der letzten Jahre prüfen und wird feststellen, ob diese richtig waren oder nicht. Falls viele davon ebenfalls falsch waren, dann muss das Amtsgericht die zuviel erhoben Gebühren an die Bürger zurückerstatten oder nicht?
Die meisten Leute stellen doch keine Rechnung des Amtsgerichtes in Frage wie ich sondern vertrauen dem Amtsgericht, und viele alte Leute haben noch nicht mal Internet um alles zu prüfen zu können.
Soll ich das Amtsgericht bei der lokalen Polizei anzeigen?

1x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
Die Gebührenordnung ist nicht linear.
Je grösser der Wert, desto billiger (relativ) ist es.
Um grosse Vermögen zu schonen, gibt 's auch irgendwo eine Obergrenze - wäre ja auch ein Jammer, wenn ein Multimillardärserbe auch ein knappes Prozent der Erbschaft
als Gebühren ans Gericht abdrücken müsste, wie der Erbe eines Durchschnittsverdieners.
Da denkt der Staat schon sozial , oder ... ?


Naja der Staat käme in Schwierigkeiten, wenn er dem allgemeinen Sozialneid hier nachgeben würde. Gebühren sollen die entstandenen Kosten der Verwaltung decken. Diese hängen aber kaum von der Höhe der Erbschaft ab, also können die Gerbühren auch nicht davon abhängen. Die soziale Komponente ist, daß bei kleinen Summen die Gebühren niedriger sind.

Wenn es strikt ein Prozentsatz des Erbes wäre, wären das keine Gebühren, sondern eine weitere Steuer. Die müßte man dann aber auch so beschließen, erheben und gegebenenfalls vor den Finanzgerichten damit bestehen.

Sie können sich damit trösten, daß die Sterbesteuer vom bereits versteuerten Vermögen des Toten nicht unerheblich ist, wenn es sich um einen Milliardär handelte.

Und auch wenn es in Deutschland so beliebt ist, das Ausplündern der anderen durch den Staat macht die Verbitterten auf Dauer auch nicht glücklich.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.06.2018 09:15:05
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 41x hilfreich)

ZITAT:"Naja - besser als eine Entschuldigung und ein Erklärung, dass eine nachträgliche Korrektur der Gebührenrechnung nach §777 XXXGVO leider nicht möglich ist, auch wenn sie falsch ist. Vgl. Urteil 56543/13 OLG Hamm"

Ich kann nicht glauben, das solch ein schwachsinniges Gesetz und Urteil exitiert. Wenn Gebühren falsch sind, dann müssen sie berichtigt werden. Ich kann dieses idiotische Urteil nicht finden und verstehe auch nicht dessen Sinn. In welchem Land leben wir eigentlich? Sowas ist doch völlig gesetzeswidrig und warum klagt niemand gegen diesen Schwachsinn? .

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