Pflichtteilverzicht/Einheitswert

10. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)
Pflichtteilverzicht/Einheitswert

Hallo zusammen,

in den Beiträgen dieses Forums habe ich mir in der letzten Woche viele wertvolle Informationen (und moralischen Beistand) zu meinem Problem holen können.
Zu folgendem Sachverhalt habe ich eine drängende Frage, die mir vielleicht jemand beantworten kann:

Seit Mitte letzter Woche bin ich darüber informiert, dass der Hof meiner Eltern an meinen Bruder übergeben wird. Eine Übergabe an meinen Bruder ist die selbstverständliche Folge der familiären Entwicklung der letzten Jahre - der Zeitpunkt und vor allem der Ablauf sind eher das Problem. Genau wie in anderen Beiträgen dieses Forums berichtet, spielt (vordergründig) die kommende Reform des Erbschaftssteuerrechtes die tragende Rolle für die Eile. Insofern bin ich anderen Teilnehmern dieses Forums sehr dankbar für die vielen klärenden Informationen zu diesem Thema! Es kann ganz schön unter Druck setzten, für eventuell vermehrte Steueraufwendungen mit verantwortlich zu sein.
Auf meine Bitte um ein gemeinsames Gespräch fand heute eine "Aussprache" zwischen meinen Eltern und mir statt. Der übernehmende Bruder und die ebenfalls weichende Schwester waren bei diesem Gespräch nicht dabei.
Meine Eltern erklärten, dass mein Bruder sehr enttäuscht von mir sei, da ich zu der Übergabe Forderungen und Fragen habe (bei der Ankündigung der Übergabe habe ich in einem Gespräch mit meiner Schwester erwähnt, dass ich ein Grundstück einer Barzahlung vorziehen würde) und meine Schwester hatte keine Zeit, ist mit den Vereinbarungen zum Pflichtteilsverzicht allerdings einverstanden. - Beide wollten sich nicht mit Fragen meinerseits zum zustandekommen des Abfindungsanteils auseinandersetzten -

Meine Schwester und ich sollen einen kleineren fünfstelligen Betrag erhalten, mein Bruder, der den Hof seit einigen Jahren gepachtet hat, soll diesen am Dienstag überschrieben bekommen. Ich habe bis morgen abend Zeit, mir zu überlegen, ob ich den Pflichtteilsverzicht unterschreibe und 10 000,-€ erhalte, oder diesen nicht unterschreibe, der Hof übergeben wird und ich gegebenenfalls nach 10 Jahren keine Ansprüche mehr geltend machen kann, weil kein Erbe (mehr) vorhanden ist.
Mit meinen Eltern habe ich versucht zu thematisieren, wie es mit einem Pflichtteilergänzungsanspruch wäre, falls der Hof veräußert wird. Dies wollten beide nicht thematisieren, da dies sie dann nichts mehr angehe....Ich hatte wenig Möglichkeiten, den genauen Sachverhalt überhaupt einigermaßen zu erfragen. Erfahren habe ich, dass die 10 000,-€ Abfindung aus einem Einheitswert des Hofes zustande kommen, der ca. 1980 festgelegt wurde.
Damals betrug der Einheitswert ca. 23 000,- DM.
Zustehen würden mir als Pflichtteil höchstens 6000,- €.
10 000,- € sind demnach ein Zugeständnis. Wenn ich diesem nicht zustimme wird das als Streitsuche gewertet.

Meine eigentliche Frage: ist es üblich, ein Erbe und demnach ein Pflichtteil nach dem Einheitswert festzulegen? Dieser ist in der Regel relativ niedrig und steht meines Erachtens in keiner Relation zu den vorhandenen Werten, die übergeben werden. Haus und Hofgrundstück wurden Anfang des Jahrtausends von Grund auf renoviert.
Milchkühe und Milchkontingent sollen nach der Übergabe veräußert werden.
Mein Bruder und dessen Ehefrau gehen beide einer beruflichen Tätigkeit nach - sind also existentiell nicht abhängig von der Bewirtschaftung des Hofes - und die Flächen sollen in naher Zukunft für den Verkauf an Biogasanlagen bewirtschaftet oder für deren Bedarf verpachtet werden.

Letztendlich ist die Weiterbewirtschaftung des Hofes für meine Eltern kein Thema, das sie mit mir besprechen wollen. Insofern geht es auch nicht um den Erhalt des Hofes, was im Gespräch immer wieder betont wurde.
Gerade deshalb werde ich einem Verzicht wahrscheinlich nicht zustimmen. - Gefühlsmäßig.
Vielleicht fühle ich mich im Moment nur sehr übervorteilt und meine Eltern haben tatsächlich ihr Bestes versucht, uns drei Kindern gerecht zu werden......Auch im fortgeschrittenen Alter wird man bei solchen Themen wieder Kind....

meine Ausführungen enthalten ziemlich viele Einschätzungen meinerseite, die die eigentliche Frage überdecken, deswegen nochmal:

Wie wird in der Regel die Höhe eines Pflichtteiles errechnet - unabhängig davon, wie es ausbezahlt wird (Sachleistungen, Ratenzahlungen....) - Ist die Orientierung am Einheitswert üblich oder wird der Ertragswert oder der Verkehrswert zu Grunde gelegt?

Vielen Dank für eure Antworten!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Der Einheitswert ist beim Pflichtteil nicht maßgebend, sondern der tatsächliche Wert. Man wird bei der Berechnung also vom real am Markt erzielbaren Wert (Verkehrswert) auszugehen haben.

Einheitswerte sind längst überholt und werden heute eigentlich nur noch als rechnerische Bezugsgrundlage bei der Grundsteuer verwendet.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Bei einer Übegabe für einen Hof, für den die Höfeordnung gilt, ist der Einheitswert maßgebend.

Wenn ich mich recht erinnere, wohnst Du jedoch in Bayern. Dort gilt die Höfeordnung nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.
Stimmt, ich lebe in Bayern.
Ich hab mir gerade etwas über die Höfeordnung in Norddeutschland angeguckt- Hier wird dann wohl ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeräumt, wenn nach der Übernahme verkauft wird. -

Errechnet sich der Ertragswert aus dem Einheitswert? Was ist der Unterschied zum Verkehrswert?
Wird für Grundsteuer der Einheitswert von 1980 akzeptiert und herangezogen oder wie oft muss der neu festgestellt werden?

Wäre toll, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet! Danke

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Der Ertragswert wird aus den erzielten bzw. erzielbaren Mieterlösen berechnet. Bei unbebauten Grundstücken beträgt er 80% des Bodenrichtwertes.

Der Bodenrichtwert wiederum entspricht ungefähr dem Verkehrswert.

Die letzte allgemeine Feststellung des Einheitswertes erfolgte 1964. Was der Einheitswert 1980 sein soll, ist mir daher nicht ganz klar.

Um das noch einmal klarzustellen: Der Pflichtteil wird nicht etwa auf basis des Einheitswertes, sondern auf Basis des Verkehrswertes berechnet.
Mit dem Einheitswert ist daher der Wert der Immobilie zum 01.01.1964 gemeint. Der Einheitswert stellt daher nur einen Bruchteil des aktuellen Verkehrswertes dar.

Die Grundsteuer wird auf Basis des Einheitswertes festgelegt.

Auch wenn der Einheitswert erst 1980 festgelegt wurde, so handelt es sich dabei wahrscheinlich um eine Rückrechnung auf das Jahr 1964 oder sogar eine Rückrechnung auf das Jahr 1914.

Gebäudeversicherungen basieren sogar noch auf dem Einheitswert von 1914. Die Werte sind dann noch niedriger.

Bei 23.000€ für einen kompletten Hof kann es sich auch um den Einheitswert für von 1914 für die Gebäudeversicherung handeln. Das würde einem heutigen Verkehrswert von ca. 240.000€ entsprechen. Das ist für ein landwirtschaftliches Anwesen immer noch ein niedriger Wert.

Wenn ich diesem nicht zustimme wird das als Streitsuche gewertet.

Das ist schon eine sehr interessante Argumentation Deiner Eltern. Ich würde das Verhalten Deiner Eltern als Kriegserklärung betrachten.

Du musst Dir jetzt darüber im Klaren werden, was Du willst. Das Verhalten Deiner Eltern kann hier zur Zerstörung des Familienfriedens führen, woran Du aus deren Sicht sogar noch Schuld wärst.

Hast Du Deinen Eltern die Frage gestellt, mit welcher Begründung Dein Bruder 220.000€ bekommen soll und Du bzw. Deine Schwester nur je 10.000€? Ist Dein Bruder Deinen Eltern tatsächlich 22x soviel wert wie die anderen beiden Kinder?

Dein gesetzlicher Erbteil würde übrigen in diesem Fall 80.000€ (1/3 von 240.000€)betragen und Dein Pflichtteil entsprechend 40.000€.

Bei der Auszahlung des angemessenen Pflichtteils würde Dein Bruder immer noch 160.000€ erhalten, also das 4-fache von dem, was Du erhälst.

Selbst bei der Zugrundelegung der Höfeordnung ist nicht etwa der Einheitswert von 1914, sondern der von 1964 maßgebend.

Vielleicht fühle ich mich im Moment nur sehr übervorteilt und meine Eltern haben tatsächlich ihr Bestes versucht, uns drei Kindern gerecht zu werden

Es mag sein, dass Deine Eltern innerlich davon überzeugt sind, was sie tun. Das liegt aber wohl in erster Linie massiver Unkenntnis der rechtlichen Situation.

Aufhalten kannst Du das nur, indem Du noch einmal ganz deutlich machst, dass sie die Familie mit diesem Verhalten zerstören, weil ihr Vorgehen zutiefst ungerecht ist.

Selbst alten Menschen muss doch klar sein, dass eine derart einseitige grundlose Bevorzugung eines einzelnen Kindes nicht gerecht sein kann und daher nichts damit zu tun hat, das Beste für die eigenen Kinder zu wollen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Zu den Einheitswerten: es wurde später einmal ein allgemeiner Zuschlag zu den damals geltenden Einheitswerten vorgenommen, so daß danach der neue Einheitswert pauschal 140 % des alten Einheitswertes betrug.

Es kann auch sein, daß der Einheitswert bei erheblichen baulichen Änderungen am Gebäude individuell neu festgesetzt wurde.

Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien beruhen zwar auf Einheitswerten. Das ist aber dort kein Problem, weil diese Werte nur Rechengrößen sind und für die aktuelle Bemessung einfach Anpassungsfaktoren angewendet werden (zB bei der Grundsteuer der Hebesatz der Gemeinde).

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für eure Antworten, hh und Wald-Hase,

stimmt - der Einheitswert wurde sicher neu festgesetzt, weil ein neues Stallgebäude dazukam! Das hatte ich in diesem momentanen Gefühlschaos ganz vergessen! Dennoch kann dieser Wert nach den Grundlagen von 1914 oder 1964 erstellt worden sein...

hh, das mit der Bevorzugung meines Bruders ist so gewollt.
Gerade wegen der Einträge in diesem Forum weiter unten, habe ich mich genau zur Erbschaftssteuerreform informiert und konnte in dem gestrigen Gespräch insofern nach weiteren Motiven für die Eile fragen. - Nach anderen Interessen meiner Eltern. Da war bei ihnen allerdings Schluss. Es sei ihre Entscheidung, dass mein Bruder alles erhalten solle und damit unternehmen könne, was er wolle. Dies gehe mich nichts an. Der Hof solle nicht auseinandergerissen werden. Sie sind ja auch nicht bereit, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in die Erklärung mit aufzunehmen, der zum tragen käme, wenn der Hof oder Teile davon veräußert werden.
Meine Eltern meinen, ich kann die Pflichtteilserklärung unterschreiben oder es sein lassen und nichts bekommen.
Allein meine Nachfragen wurden von ihnen als Streitsuche gewertet. Sie haben erwartet, dass ich ohne ein Gespräch und irgendwelche Nachfragen beim Notar unterschreibe und nicht darüber geredet wird. Sie hielten mir außerdem vor, dass in allen anderen Familien im Dorf und der Verwandtschaft kein solches Theater gemacht würde - wie ich es inszeniere. Sie sehen jede Infragestellung der Vereinbarung als unerhört an. Wenn ich den Pflichtteilverzicht nicht unterschreibe, bin ich längstens Mitglied dieser Familie gewesen - von meinen Eltern aus.
Ungeheuerlich finde ich die Vereinbarung des Notartermines für morgen und gestern habe ich erst die groben Details zu den Schriftstücken erfahren!

.....das sind nun alles hochschäumende Gefühle und Kränkungen......

Ich werde mit meinen Eltern heute abend auf jeden Fall nochmals darüber sprechen, welche Werte sie konkret dem Pflichtteilverzicht zu Grunde gelegt haben und ihnen meinen Standpunkt darlegen. Wenn dann kein Einlenken kommt oder wenigstens Aussagen über den Verkehrswert, sehe ich keine Möglichkeiten für mich, etwas an ihrer Einstellung zu ändern.

Auf jeden Fall nochmal Danke für euer Interesse und den Rückhalt, den das gibt!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Guten Tag,

ich komme wohl zu spät, möchte aber ergänzend auf §§ 2312 , 2049 BGB hinweisen, welche eine Privilegierung des Hofübernehmers für die Wertermittlung von Landgütern enthalten. Wenn der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen den Hof einem Sohn gegen Zahlung eines Übernahmepreises in Höhe des Ertragswertes überläßt, bemißt sich der Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder/ des Ehegatten in Bezug auf diesen Hof nach ebendiesem Ertrags- und nicht nach dem Verkehrswert. Der Übernahmepreis, welchen der Übernehmer zu zahlen hat, kann auch darüber liegen, er muss aber mindestens diesen Ertragswert erreichen und darf den Schätzwert (Verkehrswert) nicht übersteigen.

Der Ertragswert richtet sich nach dem kapitalisierten Reinertrag, den das Landgut erwirtschaften kann (hat also nichts mit den Bodenrichtwerten zu tun), multilpliziert mit einem nach Landesrecht vorgegebene Faktor (erfahrungsgemäß das 18 oder 25-fache).

Diese Norm wendet die Rechtsprechung unter verschiedenen Voraussetzungen auch auf die vorweggenommene Erbfolge an.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Guten Morgen Herr Haarhaus,

bedeutet das, dass der Ertragswert vergleichbar ist mit dem Gewinn aus einem eventuellen Verkauf oder ist damit der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Gütern gemeint - oder beides?
Der Übergabevertrag wurde so gestaltet, dass der Übernehmer zu Wohnung und Kost verpflichtet wurde.
Das wird sicher ebenfalls als Übernahmepreis gerechnet - oder?
Dass mein Bruder sich verpflichtet, für meine Eltern zu sorgen, rechne ich ihm hoch an. Eine Privilegierung stelle ich insofern keinesfalls in Frage - im Gegenteil!
Ich denke, dazu sind ja diese Ausgleichsleistungen zum Teil gesetzlich geregelt.

Alles andere verläuft sehr dubios und verletzend.

Insofern schätze ich, dass hier auf Fragen geantwortet wird, die ich an anderer Stelle nicht anbringen kann.



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Guten Morgen,

der Ertragswert der landwirtschaftlichen Flächen orientiert sich an dem, was man hieraus erwirtschaften kann. Der Wert richtet sich also auch nach der Art der Nutzung. Ob dies in gleicher Weise für die Gebäude, insbesondere das Wohnhaus, gilt, müßte ich prüfen. Auskünfte können Sie auch von Ihrer Landwirtschaftskammer erhalten.

Was Ihre Einschätzung der Gewährung von Kost und Logis angeht, kann ich aus dem Stand keine Auskunft hierüber geben, weil es sich hierbei ja um typische Unterhaltsleistungen handelt, für die ggf. auch eine gesetzliche Pflicht besteht. Wenn dieser Unterhalt als Entgelt anzusehen sein sollt, stellt sich dann immer noch die Frage, ob sie wertmäßig den Ertragswert erreichen.

Solche Gedanken sind aber bei der Vererbung durch Ihren Vater wohl nicht entscheidungsbestimmend gewesen, sondern es geht ihm wohl darum, eine Erbfolge wie von alters her zu bewerkstelligen (also: der erste Sohn bekommt den Hof, der zweite den Esel und der dritte Sohn bekommt den Kater). Mit dem Pflichtteilsrecht sind solche Anschauungen grundsätzlich nicht vereinbar, obwohl sich solche Lösungen im Wege des Pflichtteilsverzichts umsetzen lassen. Die Gesetzgeber des BGB haben aber, um diesen Konflikt zu lösen, mit den von mir dargestellten Regelungen eine Alternative zur Verfügung gestellt, und es ist letztlich Ihre Aufgabe oder diejenige Ihres Rechtsvertreters, diese Regelungsmöglichkeit, die Ihr Vater ja vielleicht nicht einmal kennt, in die Diskussion einzubringen.

Bezugnehmend auf Ihre letzte Bemerkung darf ich übrigens höflich daran erinnern, dass Sie nicht alleine sind, sondern dass es einen ganzen Berufsstand gibt, der sich mit solchen Fragestellungen befaßt.


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Herr Haarhaus,

entschuldigen Sie meine Bemerkung, die sicher missverständlich ist.

Mit - an anderer Stelle - meinte ich eben meine Eltern und Geschwister.
Dass es Ihren Berufsstand gibt, der über die Details der erbrechtlichen Regelung genau informiert und Fragen beantwortet habe ich mit meiner Bemerkung nicht bezweifelt, bzw. das ist mir bewusst.

Dass meine Aufgabe nun darin bestanden hätte, Alternativen aufzuzeigen ist mir bewusst. Gerade das war ja die Schwierigkeit.
Am Sonntag habe ich erfahren, dass am Dienstag der Termin für die Beurkundung des Übergabevertrages ist.

Innsofern hatte ich alleine zeitlich wenige Möglichkeiten, meinen Eltern andere Modelle nahezubringen oder einen Anwalt hinzuzuziehen.

Gibt es nun noch Möglichkeiten, den Pflichtteilverzicht umzugestalten?
Der Übergabevertrag wurde gestern beurkundet, meine Schwester hat den Verzichts ihres Pflichtteiles ebenfalls beurkunden lassen.
Ich habe bislang nicht unterschrieben.




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#11
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Entweder man verzichtet auf seinen Pflichtteil oder man tut es nicht. Das Herausverhandeln eines zusätzlichen Sondervorteils als Gegenleistung für einen Verzicht dürfte angesichts der Tatsache, dass Ihre Schwester schon unterschrieben hat, sicherlich schwierig für Sie werden.

Ich kann Ihnen nicht sagen, welche Lösung für Sie zum jetzigen Zeitpunkt die bessere ist. Das Problem der Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung wurde ja bereits diskutiert. Ob Ihr Vater aber noch diese zehn Jahre leben wird, weiss niemand.

Ich kann Ihnen nur eines sagen: Verhindern können Sie die Übergabe letztlich nicht. Lassen Sie sich aber nicht von Ihrer Familie unter Druck setzen. Es ist Ihr Vater, der sich durch sein überraschendes Ultimatum im Grunde selber in Zugzwang gesetzt hat. Aber das ist leichter gesagt als getan.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Verhindern will ich die Übergabe ja nicht - bzw. wollte.
Es waren die Kontitionen, über die ich gerne informiert worden und gehört worden wäre.
Eben um alternative Aspekte und Möglichkeiten vorzubringen....


Schwierig ist wirklich, wie ich mich nun entscheiden (Verzicht oder kein Verzicht)und verhalten soll.
Letztendlich ist das aber kein juristisches Problem mehr (zumindest jetzt und für mich - nicht dass Sie das missverstehen). Meine Entscheidung beeinflusst derzeit dann wohl weniger die finanziellen Regelungen (die sind ja jetzt abgesteckt), als die künftigen Verhaltens- und Umgangsregeln innerhalb der Familie

Ihr oben genannter Vergleich mit den drei Söhnen innerhalb der Erbfolge von alters her trifft hier wohl zu.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hans1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ulm,
ich bin wohl zu spät mit einer Antwort. Ich bin momentan in der gleichen Situation (mit einen Thread weiter unten) mit etwas längeren Terminen, aber heuer muß alles "über die Bühne". Ich kann Deine Lage bestens verstehen.

Die Argumentation unserer Eltern ist ja fast identisch (selbst die Beträge)! Der Hof muß ganz bleiben. Mein Bruder soll den Hof weiter "bewirtschaften" (verpachtet), wobei er die Form selber entscheiden soll...

Das eigentliche Problem ist ja, warum diese Ungerechtigkeit. Auch ich bin total zerrissen. Denn eigentlich haben uns ja die Eltern enterbt und sagen damit ja, daß sie keinerlei Wert auch unseren Einsatz/Dasein/usw. legen. Anererseits sind es ja noch unsere Eltern und wir wollen wohl keinen Steit. Ich perönlich werde mich wohl mehr um meine eigene Familie kümmern und den Kontakt zu meinen Eltern und Geschistern minimieren, da die Verletzung zu groß wird.

mfg
Hans

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ulm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Guten Morgen Hans,

stimmt, unsere Situation ist sehr ähnlich.
Ich dachte auch, dass mir die genauen Informationen zur Erbschaftssteuerreform, die Du erhalten hast bei einem Gespräch mit meinen Eltern hilfreich sind.
Das war dann nicht so. Wie oben erwähnt, wurden meine Einwände gegen die Befürchtungen meiner Eltern, ab Januar höhere Steuern zahlen zu müssen als Streitsuche gewertet.

Nachdem ich am Dienstag nicht mit bei der Beurkundung war, haben meine Eltern und Geschwister gemeint, ich wolle meinen Bruder ruinieren....
Von meinen Eltern erhielt ich ja die Auskunft, dass mein Pflichtteil bei 6000,-€ läge.
Insofern kann ich den Vorwurf einer Ruinierungsabsicht nicht nachvollziehen, ausser, sie sind eben doch besser über die verschiedenen gesetzlichen Gegebenheiten informiert , als es mir gegenüber vertreten wird (wobei auch dann von Ruin nicht die Rede sein kann, wenn sich der Pflichtteil nach dem Ertragswert berechnen würde).
Wenn wenigstens ein Pflichtteilergänzungsanspruch in den Übergabevertrag mit aufgenommen worden wäre...
Wenn...dann...
Gestern habe ich meinerseits den Pflichtteilsverzicht unterschrieben und beschlossen, den Kontakt auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die Vorwürfe, die mir überflüssigerweise gemacht wurden/werden sind für mich nicht zu ertragen, bzw. grenzen für mich schon an Rufschädigung.
Das für mich erträgliche Maß zu finden ist wirklich ein Problem - wie Du schreibst, es sind eben die Eltern! Und die machen uns derzeit ein wirklich schönes Weihnachtsgeschenk!
Wenn du noch Zeit hast, versuch Dich gegen den Druck zu wehren und hol dir von einem Rechtsberater eurer Gegend Informationen. Bei meinen Eltern hätten Informationen von bekannten Namen vielleicht eine Wirkung erzielt - weil ihnen dann die Sicherheit ihres derzeitigen Weltbildes genommen worden wäre (wie Herr Haarhaus geschrieben hat, dem Ältesten der Hof, dem Zweiten den Esel,...). Mir wäre es lieber gewesen, offen "über den Tisch gezogen zu werden", als auf diese Art. Denn solch eine Auseinandersetzung lässt sich von allen Beteiligten leichter überwinden, als das Gefühl, hintergangen zu werden (und zu hintergehen).
Danke für Deine Anteilnahme!

Grüße von Ulm

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lubu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo von Ulm,
als ich (für meine Frau) Ihren Beitrag las, dachte ich, meine Frau hätte den Beitrag geschrieben, es ist ALLES mehr oder weniger identisch, ich konnte es kaum glauben. Auch sie bekam zum Heiligabend eine Aufforderung, einen Vertrag quasi am nächsten Werktag zu unterschreiben. Schade, dass sie Ihren Beitrag nicht vorher zu lesen bekam, bildete er doch einen gewissen Trost. Wäre es möglich, dass sich meine Frau mit Ihnen telefonisch austauscht?
Schreiben Sie mir doch eine Mail an:
fibu2000@hotmail.com
Danke, mfg, Lubu

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lubu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Hans1,
warum diese Ungerechtigkeit? Genau das fragt sich meine Frau auch. Es ist kaum zu glauben, wie die Fälle sich ähneln, so dass wir uns fragen, ob da nicht "Methode" besteht bzw. seitens der Landwirtschaftsvertretungen betrieben wird; vielleicht gibt es interne Informationen, die die Hofeigentümer gerade zum Ende des Jahres 2006 dazu animieren, möglichst schnell alles abzuwickeln und den weichenden Erben keine Zeit zu lassen.
Bestünde die Möglichkeit, dass sich meine Frau mit Ihnen telefonisch austauscht? Schreiben Sie mir doch eine Mail an fibu2000@hotmail.com
Danke und Gruß, Lubu

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Waschbaerle123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich stehe gerade vor dem gleichen Problem.
Wie hast du dich damals entschieden?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Schauen Sie doch mal aufs Datum des Threads....

Schreiben Sie eine persönliche Nachricht, vielleicht wird der TE dann darüber unterrichtet und antwortet....

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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