Sohn A hat eine Schenkung von Betrag X ohne schriftliche Fixierung von Eltern bekommen, ist aber schon länger 10 Jahre her(keine Bankunterlagen über diese Schenkung mehr vorhanden). Sohn B hat auch eine Schenkung von Betrag X ohne schriftliche Fixierung von Eltern bekommen, ist aber erst 2 Jahre her. Theoretisch könnte jetzt Sohn A im Erbfall Pflichtteilergänzungsansprüche gegenüber Sohn B geltend machen.
Frage: Sohn A möchte jetzt nachträglich folgendes unterschreiben: Hiermit bestätige ich Sohn A von meinen Eltern den Betrag X für den Kauf meiner Wohnung erhalten zu haben. Würde diese Bestätigung Sohn B von nutzen sein (zwecks Anrechnung von Betrag X an Sohn A) , wenn Sohn A wider Erwarten doch Pflichtteilsergänzungsansprüche(hier werden ja auch Schenkungen die länger als 10Jahre zurückliegen angerechnet) geltend machen würde?
Wir möchten nun für weitere Schenkungen, sicherheitshalber folgenden Schenkungsvertrag nutzen und wissen ob dieser so ausreichend ist?
Schenkungsvertrag über Bargeld
zwischen
Schenker: Eltern mit Namen und Anschrift
Beschenkter: Sohn mit Namen und Anschrift
Wir Eltern schenken unserem Sohn Betrag X per Banküberweisung auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: Sohn
IBAN: DE XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Die Schenkung erfolgt unter Anrechnung auf den Pflichtteil.
Ort,Datum
Unterschrift Schenker (Vater) Unterschrift Schenker (Mutter) Unterschrift Beschenkter (Sohn)
Vielen Dank im Voraus für alle Rückmeldungen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkungsvertrag
13. Februar 2018
Thema abonnieren
Frage vom 13. Februar 2018 | 04:14
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkungsvertrag
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 13. Februar 2018 | 08:46
Von
Status: Unbeschreiblich (47464 Beiträge, 16804x hilfreich)
Praktisch kann Sohn A gegenüber Sohn B keinen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.
Eine Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB
) und eine Anrechnung auf den Pflichtteilergänzungsanspruch (§ 2327 BGB
) sind zwei verschiedene Sachen.
Wenn eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt ist, dann ist der Schenkungsvertrag in Ordnung. Er sollte nach dem Tod der Eltern auch auffindbar sein.
Die Eltern sollten sich jedoch fragen, ob auch eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll.
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