Pflichtteilsberechtigter

13. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
Pflichtteilsberechtigter

Brauche Hilfe bei folgendem Fall:
A und B vererben an E ihr Grundstück. Setzen einen Testamentsvollstrecker ein. Ihre Kinder S und T haben sie vom Erbe ausgeschlossen.
Welche Ansprüche kann S gegen E und TV geltend machen außer dem Anspruch auf Pflichtteilszahlung.
Da S und T lediglich Anspruch auf den Pflichtteil haben, so gilt die Testamentsvollstreckung gem. §2306 als nicht angeordnet, weil die Anordnung eines Tv immer als Beschränkung gilt. Ist das richtig?
Was bedeutet das für den Pflichtteilsberechtigten? ISt ihm ggü die Anordnung des TV ungültig und er kann gegen ihn keine Ansprüche geltend machen? Das wäre ja ein Nachteil für ihn...

Vielen Dank!!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Oder ist die TV nur dem Pflichtteilsberechtigtem gegenüber unwirksam, der zum Nachlass berufen ist? Was genau würde das bedeuten, dass er zum Nachlass berufen ist?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welche Ansprüche kann S gegen E und TV geltend machen außer dem Anspruch auf Pflichtteilszahlung. <hr size=1 noshade>


Keine, die nicht mit dem Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu tun haben. An was hattest Du denn z.B. gedacht?

quote:<hr size=1 noshade>Da S und T lediglich Anspruch auf den Pflichtteil haben, so gilt die Testamentsvollstreckung gem. §2306 als nicht angeordnet, weil die Anordnung eines Tv immer als Beschränkung gilt. Ist das richtig? <hr size=1 noshade>


Das ist falsch, da der § 2306 BGB nur für Erben gilt und S und T keine Erben sind. Außerdem würde die Anwendung des § 2306 auch nicht dazu führen, dass der Nachlass nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe!
Kann der Testamentsvollstrecker einen von den Erblassern vorgemerkten Rücktrittsanspruch geltend machen, wenn sie ihm das im Testament angeordnet haben? Oder gehören solche Ansprüche nicht zu dem vom TV zu verwaltenden Nachlass?
Dankeschön.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Welche Art eines Rücktrittsanspruches ist hier gemeint? Handelt es sich um eine Rückauflassungsvermerkung im Grundbuch?

Wenn ja, ist diese Rückauflassungvormerkung vererblich? Wie lautet die Anordnung im Restament?

Gesetzliche Rücktrittsansprüche sind vererblich und können auch vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Es handelt sich tatsächlich um ein Rückauflassungsanspruch im Grundbuch. Dieser ist soweit vererblich. Im Testament haben die Erblasser angeordnet, der TV soll den ANspruch für den Erben geltend machen.
Dankeschön hh!

2x Hilfreiche Antwort

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