Pflichtteilsanspruch trotz Erbausschlagung?

29. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb489266-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsanspruch trotz Erbausschlagung?

Hallo liebe User,
leider ist vor ein Paar Wochen meine Oma verstorben.

Sie hat ein Testament hinterlassen aus dem ihre 3 Kinder und ein Viertel an meinen Bruder und mich aufgeteilt wird.

Ich wurde aus welchen Gründen auch immer als Vorerbe eingesetzt und es wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet im Testament mit den aufgaben meinen Erbteil bis zum Ableben des Lebensgefährten meiner Oma der ein Nutzungsrecht am Haus und Auto zugesprochen bekommen hat zu verwahren und zu verwalten.

Nun zu meiner Frage

Mein Onkel hat das Testament ausgeschlagen und verzichtet damit auf sein Viertel der Erbmasse.

Nun meint meine Tante das er trotz allem Anspruch auf seinen Pflichtteil von einem 8tel hat. Stimmt das?

Weil so wie ich das im Internet nachgelesen haben ja nur Ehegatten und Erben die mit bestimmten Auflagen belastet sind (so wie bei mir mit der Vorerben Nacherbengeschichte) auf diese Sonderreglung ein Anrecht oder sehe ich das falsch?

Und sollte dies Tatsächlich der Fall sein muss man Ihn dann auszahlen oder wird er beim Beispiel Haus halt einfach auch ins Grundbuch eingetragen und er muss seinen Anteil wenn dann selbst zu Geld machen?

Vielen Dank für eure Antworten im Vorraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Weil so wie ich das im Internet nachgelesen haben ja nur Ehegatten und Erben die mit bestimmten Auflagen belastet sind (so wie bei mir mit der Vorerben Nacherbengeschichte) auf diese Sonderreglung ein Anrecht oder sehe ich das falsch?


Das siehst Du richtig

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb489266-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist denn auch das Vermächtnis das der Lebensgefährte meiner Oma ein lebenslanges Nutzungsrecht an Haus und Auto hat eine Belastung die eine solche Sonderregelung erfüllen würde?

Danke schon mal für die Antwort

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#3
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Ja, die Voraussetzungen wären erfüllt siehe §2306 BGB .

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Verflxt):
Ja, die Voraussetzungen wären erfüllt siehe §2306 BGB .


Zwar würden hier die "Beschränkungsvoraussetzungen" erfüllt sein, aber § 2306 BGB enthält ja letzten Endes noch mehr an Voraussetzungen.

Voraussetzung für die Anwendung von § 2306 BGB wäre ja nunmal zunächst, dass die fordernde Person überhaupt Pflichtteilsberechtigt ist. Nach § 2303 Abs. 1 BGB ist das bei Abkömmlingen der Fall, wenn Sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, anders formuliert: Pflichtteilsberechtigung setzt voraus, dass man ohne Verfügung von Todes wegen zum Kreis der gesetzlichen Erben gezählt hätte und nur wegen der Verfügung von Todes wegen nicht zum Zug gekommen ist. Wenn es um den Onkel geht, dann wäre er als Abkömmling der Oma im ersten Rang ohne Testament erbberechtigt gewesen.

Dann kann er tatsächlich das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist im Übrigen ein Zahlungsanspruch.

-- Editiert von Eidechse am 30.04.2018 12:03

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Ist denn auch das Vermächtnis das der Lebensgefährte meiner Oma ein lebenslanges Nutzungsrecht an Haus und Auto hat eine Belastung die eine solche Sonderregelung erfüllen würde?


Ja, das ist so eine Belastung.

Ich hatte bei meiner ersten Antwort fälschlicherweise interpretiert, dass nur Du belastet bist.

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