Pflichtteilergänzungsansprüche Berechnung der 10 Jahre für die Abschmelzung

10. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rechthaber Harry Hirsch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsansprüche Berechnung der 10 Jahre für die Abschmelzung

Hallo Forumsteilnehmer,
Ich finde nirgendwo im Netz die Berechnung der Abschmelzungszeiten bei Pflichteilsansprüchen. Es wird nur mit Jahreszahlen aber nicht mit Laufzeiten kommentiert. Beispiel Schenkung 15.12.2009 ist dann am 1.1.2010 bereits 1 Jahr der Abschmelzung rum? Also nur noch 90 Prozent vom Pflichtteil? Oder ist erst am 15.12.2010 das erste Jahr der Abschmelung erreicht. Da dann genau ein Jahr vorbei ist. Weis jemand wo im Gesetz genau die Berechnungsformel nachvollziebar steht?
Danke für Eure Aufmerksamkeit.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Das steht doch klar im Gesetz:

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechthaber Harry Hirsch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank lieber Yogi für deine Antwort die mir aber leider nicht weiterhilft und meine Frage nicht beantwortet. Vieleicht wäre ein beispiel Hifreich.
Den Gesetzes Text kenne ich auch aber es steht eben nicht drin wann das erste Jahr beginnt und wann es endet. Es sei denn das das Wort innerhalb die Einschränkung ist die ich suche. Obwohl das auch unsinnig ist da ich bei Vertragsabschluß im Dezember für einen Artikel mit 1 Jahr Garantie der Händler in den AGB schreib das Mängel innerhalb der Garantiezeit im ersten Jahr gemeldet werden müssen. Die Garantie würde dann am 1.1 vorbei sein.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Wie kommst Du denn auf sowas? Ein Jahr ist ein Jahr. Beim Erbe eben ab Datum, wo z.B. eine Schenkung ins Grundbuch eingetragen wurde.
Bei anderen rechtlichen Fristen ist z.B. auch ein Monat ein Monat. Bist Du da auch der Ansicht, dass man nur paar Tage Zeit hat, wenn einen ein wichtiges Schreiben am 28. erreicht? Und der Monat ist dann ja schon um und man hat nur noch bis zum 1.?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechthaber Harry Hirsch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Yogi, Du bist wohl genau so eine Nachteule wie ich.
Aber zurück zur Frage.
Um einen dummen Menschen(ich meine mich) zu erklären wie gerechnet wird wäre ein Beispiel hilfreich. Schenkung 12/2010
Erbfall 2/2016. Wieviel Jahre sind das für die Berechnung der Abschmelzung?
Danke für deine Geduld und Aufmerksamkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Man muss vom Erbfall rückrechnen, um zu bestimmen in welchem Jahr die Schenkung erfolgt ist. Für die Beispielsdaten bedeutet dies:

1. Jahr vor Erbfall von 02/2015 bis 02/2016 = volle Berücksichtigung
2. Jahr vor Erbfall von 02/2014 bis 02/2015 = Berücksichtigung zu 9/10
3. Jahr vor Erbfall von 02/2013 bis 02/2014 = Berücksichtigung zu 8/10
4. Jahr vor Erbfall von 02/2012 bis 02/2013 = Berücksichtigung zu 7/10
5. Jahr vor Erbfall von 02/2011 bis 02/2012= Berücksichtigung zu 6/10
6. Jahr vor Erbfall von 02/2010 bis 02/2011 = Berücksichtigung zu 5/10

Damit erfolgte die Schenkung im 6. Jahr vor der Erbschaft und ist zur Hälfte zu berücksichtigen.

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechthaber Harry Hirsch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke jetzt habe ich es verstanden. Ich habe von 2 Anwälten 2 unterschiedlich Antworten bekommen.
Ein Beispiel sagt mehr als Tausend Worte. Nochmals besten Dank für die Erschüpfende Antwort.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.732 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen