Pflichtteil und Verwaltung des Erbes

19. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
marik
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil und Verwaltung des Erbes

Hallo,

ich habe zwei Kinder mit zwei verschiedenen Frauen. Ich möchte nun, dass Kind A nur seinen Pflichtteil erbt (das sind so weit ich weiss 25%) und Kind B den Rest (also 75%).
Ausserdem möchte ich, dass Kind A sein Erbe erst mit 18, besser erst mit 21 erhält und das Vermögen bis dahin von der Mutter von Kind B verwaltet wird.

Weiss jemand ob das möglich ist?

Danke und Grüsse


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"marik"

-- Editiert am 19.07.2010 15:19

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
dass Kind A nur seinen Pflichtteil erbt (das sind so weit ich weiss 25%)


Das stimmt, sofern Du nicht verheiratet bist.

quote:
Ausserdem möchte ich, dass Kind A sein Erbe erst mit 18, besser erst mit 21 erhält und das Vermögen bis dahin von der Mutter von Kind B verwaltet wird.


Bei derartigen Auflagen hat das Kind die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und dafür den Pflichtteil ohne Einschränkungen einzufordern. Wenn das Kind nur den Pflichtteil erhalten soll, dann macht es wenig Sinn, das auch noch mit Auflagen zu verbinden.

Wenn Dir die Auflage, dass das Erbe bis zum 21. Geburtstag von der Mutter von Kind B verwaltet wird, wichtig ist, dann solltest Du dem Kind A mehr als den Pflichtteil hinterlassen.

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#2
 Von 
marik
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh
Danke für die Info.
Es geht mir nicht darum, mein Kind zu vernachlässigen, sondern zu verhindern, dass dessen Mutter die Finger an das Geld kriegt.
Das mit dem Pflichtteil dachte ich mir deshalb, weil ich es nicht für so sinnvoll halte, wenn ein 18 jähriger auf einmal so einen Batzen Geld hat. Die Mutter von Kind B kann dann dafür sorgen, dass Kind A bei Bedarf mehr Geld kriegt.

Du schreibst, das Kind kann seinen Pflichtteil ohne Einschränkungen einklagen. D.h. die Mutter des Kindes müsste das tun, oder?

Wenn ich Kind A, sagen wir mal 30% vererbe, kann dann die Mutter nicht auch den Pflichtteil für das Kind einklagen, wenn sie scharf auf das Geld ist?

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"marik"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Um den Pflichtteil einzuklagen müsste die Mutter im Namen des Kindes das Erbe ausschlagen. Dafür benötigt sie jedoch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Die wiederum erhält sie nicht, wenn die Ausschlagung nachteilig für das Kind ist. Daher sollte das Kind ein Erbe erhalten, welches deutlich oberhalb des Pflichtteils liegt. Das kann man dann auch mit Auflagen (z.B. Nachlassverwaltung) verbinden.

Die Altergrenze, ab der das Kind voll auf das Erbe zugreifen kann, liegt alleine in Deinem Ermessen, kann also auch bei 25 oder 30 Jahren liegen. Wenn es also nur darum geht, dass die Mutter des Kindes keinen Zugriff erhält, dann findet man auch einen Weg, dem Kind mehr als den Pflichtteil zukommen zu lassen.

Zur genauen Formulierung des solltest Du darüber nachdenken, das durch einen Notar erledigen zu lassen.

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