Hallo@all
Habe eine Frage zum Pflichtteil/Pflichtteilergänzung gegenüber meinen 4 Geschwistern :
Ich pflege meine Mutter seit 6 Jahren in Pflegestufe 3.
In den ganzen Jahren konnte ich nicht mehr arbeiten da die Versorgung der Mutter eine 24 Stunden-Betreuung erforderlich machte. Ich habe also große Lohneinbußen während und bestimmt auch noch nach der Pflege.
Ich habe mich schon ein wenig schlau gemacht und weiß das ich durch die von mir alleinige Pflege Ausgleichsansprüche habe falls einer oder mehrere der Geschwister Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen.
In welcher Höhe hätte ich Ausgleichsansprüche ?
Habe gelesen das meine beruflichen Einbußen mit 1432 €/Monat beziffert werden.(§36 Abs.3 SGB XI
)
Ich komme dann schon auf 103.000 € welche ich alleig erben kann ohne das die Geschwister Pflichtteil/Pflichtteilergänzung geltend machen können.
So viel ist zwar lange nicht vorhanden aber würde gerne wissen ob das so stimmt oder nur Teile ausgleichbar sind.
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten
Pflichtteil nach Pflege
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wenn da tatsächlich soviel Geld vorhanden ist (oder ein Teil) - warum zahlt deine Mutter dann nicht ein "Gehalt", monatliche Aufwendung an dich (also soweit ich verstanden habe, lebt deine Mutter noch)?
Wer erhält denn das Geld aus der Pflegekasse? Du oder ein zusätzlicher Pflegedienst?
Hallo,
ja meine Mutter lebt noch.
Ein Gehalt als solches zahlt mir meine Mutter nicht.
Vor Jahren wurde von meiner Mutter auf mich eine Summe ausgezahlt(Schenkung)
Da es innehalb der 10-Jahresfrist liegt hätten meine Geschwister ja einen Pflichteilergänzungsanspruch.
Das Geld ist aber inzwischen verbraucht.
Bei der Pflege hilft mir keiner der anderen 4 Geschwister !!Ich kann seit 6 Jahren nicht mehr einer Arbeit nachgehen.
Das Pflegegeld wird auf mein Konto gezahlt.Auf Pflegedienste kann ich (noch)weitgehend verzichten.
LG
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Wie wäre es, wenn man im nachhinein alles auf eine saubere vertragliche Grundlage stellen würde. Wenn Ihre Mutter nicht mehr da ist, fällt ja auch ein wichtiger Zeuge weg.
Das Pflegegeld ist ja sozusagen ein Ersatz für die Lohneinbußen, die du dadurch hast, dass du pflegst, ich denke daher, dass die genannte monatliche Summe reduziert werden müßte.
Könnte deine Mutter dich nicht als Alleinerbin einsetzen mit der Begründung der jahrelangen Pflege? Reduziert schon mal den Anteil deiner Geschwister - kann ja sein, dass noch gar kein Testament existiert - dann hätten deine Geschwister einen normalen Erbanspruch.
Das Pflegegeld als Ersatz für Lohneinbußen--so kann ich es nicht ganz sehen.Davon müssen verschiedene Dinge bezahlt werden (Medikamentenzuzahlungen,Kurzzeitpflege,usw)
Wenn ich verschiedene Pflegehilfen nicht brauche da ich es selbst mache ist es ja mein Verdienst.
Die Verdienstausfälle von Berufs wegen da ich keinerlei Arbeit mehr nachgehen konnte sind für mich sind jedenfalls enorm in den ganzen Jahren.(bin männlich und vollkommen aus meinem Beruf herausgerissen muß auch befürchten das ich bis zum Rest meines Lebens beruflich nichts mehr finde)
Ein Testament wo ich als Alleineerbe eingesetzt bin besteht noch nicht da auf dem Konto meiner Mutter lediglich die Beerdigungskosten vorhanden sind.(5000€)
Von dem übriggebliebenen Geld was auf mein Konto floß würde ja für die Geschwister nur Pflichteilergänzungsansruch bestehen.
Also ich hab jetzt einen Termin beim Anwalt/Notar gemacht und laß mich sicherheitshalber als Alleinerbe aufgrund der jahrelangen Pflege einsetzen.
Wir 5 Geschwister sind aufgrund des langen schweren Pflegefalls recht zerstritten. Ich pflege als jüngstes Kind ganz alleine die anderen Geschwister helfen nicht mit dem Spruch :Ich kanns nicht --ich wills nicht ,wofür gibts denn Altenheime und am Ende muß ich mir noch Gedanken über ev. Pflichtteilsansprüche machen obwohl mein eigenes Leben durch den Pflegeumstand jetzt schon ruiniert ist.
Was so ein 24 Stunden Pflegeaufgabe bedeutet das läßt sich eigentlich mit Geld nicht bezahlen.
Aber gibt in Sachen Erbschaft zum Glück Regeln zum Vorteil von pflegenden Angehörigen.
LG
-- Editiert von brain999 am 22.10.2007 23:11:07
-- Editiert von brain999 am 22.10.2007 23:12:45
...Aber gibt in Sachen Erbschaft zum Glück Regeln zum Vorteil von pflegenden Angehörigen...
Welche Regeln gibt es denn hier?
Das mit den Regeln für pflegende Angehörige würde mich ebenfalls interessieren.
Eine Bekannte ist nämlich, nach 15 Jahren Pflege einer Verwandten, von einem Miterben "über den Tisch gezogen worden" und erhielt von ihrem Anwalt die Auskunft, dass die Zeit der Pflege sozusagen ihr "Privatvergnügen" war und vor Gericht keine Rolle spielen würde.
wenn sie während der Pflege auf Einkommen verzichten mußte bzw. keiner Arbeit nachgehen konnte kann sie vom geforderten Pflichteil Ausgleichsansprüche gegenrechnen.(bis zu 1432 €/Monat bei Pflegestufe 3)
Die Pflege ist dann nicht ihr Privatvergnügen.
Nach dem neuen Gesetzesentwürfen zum Erbrecht hat man ev. in Zukunft als pflegender Angehöriger sogar diese Ausgleichsansprüche wenn man NICHT auf Einkommen verzichten musste.
http://www.faz.net/s/Rub28FC768942F34C5B8297CC6E16FFC8B4/Doc~EF86230E2E7F6438589ECEA005FF12EEB~ATpl~Ecommon~Scontent.html
LG
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 11:13:54
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 11:15:19
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 11:22:10
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 11:24:37
...wenn sie während der Pflege auf Einkommen verzichten mußte bzw. keiner Arbeit nachgehen konnte kann sie vom geforderten Pflichteil Ausgleichsansprüche gegenrechnen.(bis zu 1432 €/Monat bei Pflegestufe 3)...
Könntest Du hierzu mal die gesetzliche Grundlage benennen?
1432 EUR ist doch der Betrag, den die Pflegeversicherung maximal bei Pflegestufe 3 bezahlt.
Warum sollte dann noch ein zusätzlicher Anspruch in gleicher Höhe gegen die Geschwister entstanden sein?
b
bei häuslicher Pflege ist der Betrag in Pflegestufe 3 : 665 €.
Von diesem Betrag müssen auch Medikamente,Windeln ,Pflegevertretungen bezahlt werden.
Nur bei Heimaufenthalt der ist das Pflegegeld ist er ca. doppelt so hoch (1432€)
1432 € kann ich als Sachleistung geltend machen. Ob davon wieder die 665 € welche als Pflegegeld bezahlt werden abgezogen werden weiß ich jetzt nicht.
§36 Abs.3 SGB XI
wäre da mit Zuständig.
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 13:42:27
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 13:44:30
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 13:56:00
Ich stell mal folgende Rechnung auf.
1432€-665€= 767€/Monat x 72 Monate = 60.408 €
60.408 € könnte ich demnach gegen Pflichtteilsansprüche ausgleichen.
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 14:05:00
____________________________________________
Nur bei Heimaufenthalt ist das Pflegegeld ist er ca. doppelt so hoch.
____________________________________________
Das ist so nicht ganz richtig. Auch bei häuslicher Pflege kann der Betrag auf 1432 EUR steigen, wenn professionelle Hilfeleistung zusätzlich erforderlich ist.
Ich sehe hier aber nirgendwo eine rechtliche Grundlage, die Ihnen einen Anspruch zum Ersatz Ihres Verdienstausfalls einräumen könnte.
b
das wäre § 2057a BGB
-- Editiert von brain999 am 23.10.2007 14:19:40
...wenn sie während der Pflege auf Einkommen verzichten mußte bzw. keiner Arbeit nachgehen konnte kann sie vom geforderten Pflichteil Ausgleichsansprüche gegenrechnen.(bis zu 1432 €/Monat bei Pflegestufe 3)...
Die gesetzliche Grundlage dieser Behauptung würde mich weiterhin interessieren.
"Die gesetzliche Grundlage dieser Behauptung würde mich weiterhin interessieren."
§ 2057a BGB
Wieso sollte § 2057a BGB auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche anwendbar sein?
Das Ausgleichsrecht bei Erbe ist orientiert an den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Es kann nur angewendet werden wenn die Pflege unter Verzicht auf berufliches Einkommen erbracht worden ist und außerdem kein Gehalt vom Pflegling gezahlt worden ist.
So weit ich mich hier durchgeforstet habe fallen daunter auch Pflichtteil und Pflichteilergänzungsansprüche.
...So weit ich mich hier durchgeforstet habe fallen daunter auch Pflichtteil und Pflichteilergänzungsansprüche...
Dem widerspricht doch schon der Gesetzestext.
@ cuno:
§ 2057 a BGB
mindert auch Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Wie kommst du darauf, dass dem der Gesetzestext widerspricht?
@ cuno:
WEnn es § 2057 a BGB
nicht bringt, dann vielleicht § 2316 BGB
?
§ 2057 a BGB
mindert auch Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Das ist falsch.
§ 2057a findet NUR Anwendung, wenn neben dem Abkömmling weitere Erben zur Erbfolge gelangen.
und was meinst du zu § 2316 BGB ?
das wäre ja bei mir der Fall.
5 Geschwister--1 Sohn pflegt die Mutter
Außerdem lebt die Mutter ja noch. Möglicherweise gilt bei ihrem Tod dann bereits eine andere und für die Tochter günstigere Rechtslage?
Siehe hierzu
http://www.erbrechtsblog.de/?p=345
Was sollte § 2316 hiermit zu tun haben?
@ cuno:
brain hat es sofort kapiert, was § 2316 BGB
damit zu tun hat. Brain will doch den Notar aufsuchen. Da sollte die Problematik angesprochen und geklärt werden. Falls die Mutter geschäftsfähig ist, kann alles so geregelt werden, dass die Inteessenlage von brain gewahrt wird. Man könnte die Regelung auch an die Reformpläne von Frau Zypries anpassen.
Übrigens soll auch die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs so geändert werden, dass dieser sich pro Jahr um 10 vH vermindert. brain ist zu raten, die Mutter so gut zu pflegen, dass die neue Rechtslage beim Tod der Mutter bereits gilt.
...brain hat es sofort kapiert, was § 2316 BGB
damit zu tun hat...
Wohl nicht, der Notar wird des ihm jedoch sicher erklären.
Du hast es offensichtlich selbst auch nicht kapiert.
RA Haarhaus gab eigentlich schon den richtigen Hinweis. Wenn der TE sich keinen Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt sehen will, muss er eine entsprechende, ggf. auch die zurückliegende Zeit betreffende Regelung treffen.
§ 2057 a BGB
würde dem TE im Streitfall gerade nicht weiter helfen.
-- Editiert von cuno am 23.10.2007 15:49:35
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