Pflichtteil HILFE

27. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Studentin910
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil HILFE

Hallo,

mein Anliegen ist einbisschen kompliziert. Ich versuche es mal so gut wie möglich zusammenzufassen.

Im Jahr 2004 verstarb meine Mutter. Die Eigentumswohnung verblieb im Besitz meines Vaters, was für uns (zwei leibliche Kinder) auch vollkommen okay war. Danach lernte mein Vater eine Frau kennen überlies uns die Wohnung und kaufte ein Haus mit dieser Frau.

Sie schlossen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

2010 erkrankte mein Vater an Krebs und heiratete 2 Monate vor seinem Tod seine Lebensgefährtin ( mit der Hoffnung das sie ggf. Witwenrente in Anspruch nehmen kann ).
Während seiner Krankheit führten wir (Kinder) mit meinem Vater und seiner Lebensgefährtin Gespräche darüber, was mit dem Erbe sein soll. Er erzählte uns vom Erbvertrag und bat keinen Pflichtanteil in Anspruch zu nehmen, da sie sonst gezwungen wäre das Haus zu verkaufen. Sie sollte im Gegenzug uns Ausbezahlen mit 50% wenn sie das Haus verkauft, ansonsten hätten wir die 50% nach ihrem Tod erhalten. Außerdem sollte sie etwaige Rachte an der Eigentumswohung unserer Eltern abtreten.
Als mein Vater 2011 verstarb, gingen wir zum Notar, wo sie die Abtretung an der Eigentumswohnung unterzeichnete.

Jetzt haben wir davon erfahren, dass sie das Haus verkauft nachdem wir sie kontakiert haben, teilte sie uns mit, dass wir keinerlei Ansprüche gegen sie haben.

Daher wollen wir nun unseren Pflichtanteil geltend machen, das macht dann zwar nicht die ursprünglich vereinbarten 50% sondern nur 25% (12,5% pro Kind).

Meine Frage ist: Kann sie falls wir unseren Pflichtanteil anfordern auch wieder Ansprüche an unserer Eigetumswohnung geltend machen?

Und eine weitere Frage; Sie hat zwar einen Fragebogen über den Nachlass ausgefüllt, aber ich weiß das dieser falsch ausgefüllt wurde. Gibt es Möglichkeiten sie aufzufordern entsprechende Dokumente vorzuweisen ( wie Kontoauszüge, etc. )?

Eine vernünftige Einigung scheint nicht möglich, da wir immer ein unterkültes Verhältnis hatten.

Ich hoffe jemand kann mir helfen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Daher wollen wir nun unseren Pflichtanteil geltend machen, das macht dann zwar nicht die ursprünglich vereinbarten 50% sondern nur 25% (12,5% pro Kind).
Der Pflichtteilsanspruch ist längst verjährt (3 Jahre).


Und eine weitere Frage; Sie hat zwar einen Fragebogen über den Nachlass ausgefüllt, aber ich weiß das dieser falsch ausgefüllt wurde. Gibt es Möglichkeiten sie aufzufordern entsprechende Dokumente vorzuweisen ( wie Kontoauszüge, etc. )?
Der "Nachlassbogen" dient lediglich zur Kostenberechnung des Nachlassgerichts.



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#2
 Von 
Studentin910
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein verjährt ist dieser noch nicht. Mein Vater verstarb im Januar 2011. Somit noch keine Verjährung, wenn ich mich nicht irre.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Sorry, ich habe dies auf den Tod der Mutter bezogen.

Es kommt zunächast darauf an, was genau im "Abtretungsvertrag" steht.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Hallo,

Meine Frage ist: Kann sie falls wir unseren Pflichtanteil anfordern auch wieder Ansprüche an unserer Eigetumswohnung geltend machen?

Das kommt erstens darauf an, welche Rechte sie an der Wohnung überhaupt jemals hatte. Das wird aus dem Text nicht ganz klar. Zudem muss man die "Abtretungserklärung", welche sie unterzeichnet hat, lesen. Vorher ist an der Stelle keine vernünftige Antwort möglich.

Und eine weitere Frage; Sie hat zwar einen Fragebogen über den Nachlass ausgefüllt, aber ich weiß das dieser falsch ausgefüllt wurde. Gibt es Möglichkeiten sie aufzufordern entsprechende Dokumente vorzuweisen ( wie Kontoauszüge, etc. )?

Ja. Der oder die Pflichtteilsberechtigten haben gemäß Paragraph 2314 BGB ein Anrecht auf ein Nachlassverzeichnis. Dieses hat mit den Angaben für den Erbschein bzw. für das Finanzamt wenig gemein, insbesondere muss es i.d.R. wesentlich detaillierter sein. Dieses Nachlassverzeichnis ist unbedingt einzufordern, da es eine wesentliche und in der Regel notwendige Voraussetzung zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs darstellt.

Sofern die Ehefrau und Erbin vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben sollte (ich nehme in diesem Fall an gegenüber dem Finanzamt) dann kann es gut sein, dass sie noch ein Problem mit der Staatsanwaltschaft bekommen wird.

Der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater ist hier in der Tat auch noch nicht verjährt.

Gruss

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#5
 Von 
Studentin910
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja die Rechte die sie an der Eigentumswohnung unserer Eltern hat, ergibt sich scheinbar aus dem Erbvertrag. Da Sie als Alleinerbin eingesetzt wurde, bedeutet das auch das sie Alleinerbin der Anteile meines Vaters an der Wohnung ist.

Die Abtretungserklärung muss ich nochmal raussuchen. Diese haben wir damals beim Notar machen lassen und somit auch notariell beurkunden lassen.

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Ach so, das war mir nicht ganz klar, weil oben geschrieben haben dass die Wohnung "überlassen" wurde.

Gruss

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