Pflichtteil Berechnung

12. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
mapajeda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil Berechnung

Hallo zusammen, hier meine Frage:
Meine Mutter hat von ihrer Nachbarin laut Testament das Haus geerbt. Der Mann der Frau war schon vor Jahren verstorben. Sie hatten 2 Kinder, die beide im Ausland lebten aber schon vor ihr verstorben sind.Das eine Kind (Tochter) wiederum hat 4 Kinder, die noch leben. Wie hoch ist deren Pflichtteil und wie sieht es aus mit der Erbschaftsteuer? Zahlt meine Mutter Erbschaftsteuer auf den gesammten Betrag, oder nur ihren Teil?
Waere super, wenn jemand eine Ahnung hat.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wie hoch ist deren Pflichtteil und wie sieht es aus mit der Erbschaftsteuer? Deren Pflichtteil beträgt pro Kind 12,5 %.
Zahlt meine Mutter Erbschaftsteuer auf den gesammten Betrag, oder nur ihren Teil? Gezahlte Pflichtteile sind als Nachlaßverbindlichkeiten von der Erbschaft abzuziehen, wie übrigens auch die Beerdigung, deren Kosten Ihre Mutter ja zu übernehmen hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Die vier Enkel sind doch von einer Tochter? Ist es nicht so, dass sie dann einen Pflichtteilsanspruch von je 6,25% haben, oder haben sie auf den Erbteil der Tante auch einen Anspruch auf den Pflichtteil?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

oder haben sie auf den Erbteil der Tante auch einen Anspruch auf den Pflichtteil? Nein. Da die Tante nicht mehr existiert und keine Nachkommen hatte, fällt sie aus der Berechnung. Würde das Haus nicht an die Nachbarin fallen, fiele es schließlich zu 100 % an die 4 Kinder - an wen auch sonst? Und da der Pflichtteil der halbe gesetzliche Erbteil ist, sind wir bei 12,5%.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von muemmel):

Zahlt meine Mutter Erbschaftsteuer auf den gesammten Betrag, oder nur ihren Teil? Gezahlte Pflichtteile sind als Nachlaßverbindlichkeiten von der Erbschaft abzuziehen, wie übrigens auch die Beerdigung, deren Kosten Ihre Mutter ja zu übernehmen hat.

Die Kosten für die Bestattung sind auch für die Berechnung des Pflichtteils abzuziehen, so dass die Pflichtteilsberechtigten diese in gewisser Weise mitzahlen.
zum Verständnis: hätte das Haus einen wert von 100.000, die Bestattung kostete 5.000 bekämen die Enkel je 12,5 von 95.000, nicht von 100.000.

Die Bestattung zahlen muss die Mutter des Threaderstellers aber nur, wenn sie Erbin der Nachbarin geworden ist, hier steht nur, dass sie lt. Testament das Haus geerbt hat.
Sollte sie nicht Erbin sein, sondern mit dem Haus nur ein Vermächtnis erhalten haben, sieht die Angelegenheit eh nochmal ganz anders aus, es sind nämlich die Erben, die die Pflichtteile herausgeben müssen, nicht die einzelnen Vermächtnisnehmer. Die Pflichtteile berechnen sich aus dem Gesamtnachlass, der kaum ausschließlich aus dem Haus bestanden haben wird.
bleibt, dass die Mutter des Threaderstellers nur den Teil versteuern muss, den sie tatsächlich erbt.


-- Editiert von Patience! am 13.04.2018 08:53

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#5
 Von 
mapajeda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, laut Testament ist sie Alleinerbin geworden und sie hat auch schon die Kosten fuer die Bestattung bezahlt. Ich komme aber nochmal auf die Erbschaftsteuer. Nur 1 Enkel aus den USA hat bisher durch einen Anwalt ein Schreiben geschickt aber bis jetzt noch nicht ein Pflichtteil gefordert. Die Nachbarin hat aber immer von 4 Enkeln geredet. Da ich annehme, dass das Finanzamt nicht wartet bis 3 Jahre um sind, bis wohin sich moegliche Pflichtteilerben melden ist halt die Frage, ob meine Mutter erst einmal auf die gesamte Summe Erbschaftsteuer zahlen muss und gegebenfalls eine Rueckerstattung bekommt, wenn der Pflichtteil gefordert wird ?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Ein Pflichtteil, der bis zur Festsetzung der Erbschaftsteuer noch nicht eingefordert wurde kann von der Alleinerbin nachträglich geltend gemacht werden.

Die darauf entfallende Erbschaftsteuer wir dann wieder erstattet.

Zunächst muss die Ervin aber die Erbschaftsteuer zahlen, die unter Berücksichtigung der bereits geforderten Pflichtteile anfällt

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