Pflichtteil-Auslegung

2. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Isa
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteil-Auslegung

Hallo,

mir ist in einem notariellen Testament ausdrücklich mein Pflichtteil zugewandt worden. Als ich jedoch PKH beantragt habe, um den Pflichtteil gerichtlich zu fordern, wurde dies mit der Begründung abgelehnt, ich sei nicht pflichtteilsberechtigt, sondern Erbin in Höhe der Pflichtteilsquote. Um meine Frage so allgemein wie möglich zu formulieren: wie ist § 2304 des BGB zu verstehen, in dem ausdrücklich gesagt wird, dass die Zuwendung des Pflichtteils nicht als Erbeinsetzung ausgelegt werden darf? Kann die Formulierung, dass jemand "nur den äußersten Pflichtteil" erhalten soll, wirklich all Erbeinsetzung interpretiert werden? Kann ich gegen die Ablehnung von PKH in einem solchen Fall Beschwerde einlegen, und wonach würden sich die Kosten für eine Beschwerde berechnen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand diese Fragen (selbstverständlich ohne Gewähr) beantworten könnte.

Vielen Dank im voraus und viele Grüße,

Isa

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Olaf Matlach
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Isa,
für die Beantwortung Ihrer Frage ist es auf jeden Fall notwendig, den genauen Wortlaut des Testaments zu kennen. Dazu ist es wichtig den ablehnenden Beschluß vorliegen zu haben. Waren Sie bisher anwaltlich vertreten? Sie sollten in einer solchen Sache auf jeden Fall Rücksprache mit einem Anwalt halten. Die Beratung ist streitwertabhängig, aber auf einen Höchstbetrag von 231,31 € begrenzt.
Viele Grüße
Rechtsanwalt Olaf Matlach

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Isa
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieber Herr Matlach,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich in der Sache inzwischen mit einem Anwalt beraten, der meint, dass es bei diesem Testament letztlich "Geschmackssache", d.h. reine Auslegungssache, ist, ob der Begriff "Pflichtteil" als Erbeinsetzung interpretiert wird. Er selbst würde ihn zwar als Enterbung und Pflichtteilsanspruch interpretieren, meinte aber, es gäbe auch andere Möglichkeiten.
Ich habe inzwischen einen Erbschein beantragt, und wie das Nachlassgericht reagiert, ist noch offen.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir sagen könnten, wonach sich bei Gericht die Gebühren für eine PKH-Beschwerde berechnen. Wenn sie nicht allzu hoch sind, würde ich Beschwerde einlegen.

Viele Grüße

Isa

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