Guten Tag,
unser Vater hatte eine Wohnung in dem er von seinen Geschwistern ein lebenslanges Wonrecht/Nißbrauchrecht hat. Nach dem nun unser Vater gestorben ist, sollen wir schnellstmöglich die Wohnung räumen, da die Wohnung schnell weitervermietet werden muss. Allerdings sind wir als Kindern hiermit nun etwas überrumpelt, da wir erst nach dem Tod unseres Vaters den Nachlassgerichtstermin abwarten um so überhaupt zu wissen, was ist als "Erbe" vorhanden und wieviele Verbindlichkeiten sind offen? Auch ist eine Ausschlagung zunächst nicht erfolgt, da wir selbst keinen Überblick über ein Vermögen oder Verbindlichkeiteten haben, werden wir zunächst annehmen.
Leider drängen nun seine Geschwister und drohen das wir die Wohnung bis Ende Oktober räumen müssen, da diese sonst uns die ortsübliche Miete für diese Einzimmer Wohnung in Rechnung stellen.
Ist dies Möglich oder hat jemand bereits Erfahrung, ob dies so durchführbar ist? Ich bedanke mich schon jetzt für evtl. Informationen die mir und uns weiterhelfen könnten!
Nißbrauch bzw. Wohnrecht vererbbar?
23. Oktober 2005
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Frage vom 23. Oktober 2005 | 13:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nißbrauch bzw. Wohnrecht vererbbar?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 23. Oktober 2005 | 15:06
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 8x hilfreich)
Sie können im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Dienstbarkeiten / Titel 2: Nießbrauch nachschauen.
Gruß
Friedrich II.
#2
Antwort vom 23. Oktober 2005 | 19:41
Von
Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2928x hilfreich)
Aber kurz gesagt: Wohnrecht/Nießbrauch wird nicht vererbt. Im Normalfall "erben" sie den Mietvertrag und haben normal zu kündigen.
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#3
Antwort vom 24. Oktober 2005 | 14:27
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
In diesem Fall gib es aber wohl keinen Mietvertrag. Daher ist der Räumungsanspruch der Geschwister gerechtfertigt.
Eine unnötige Verzögerung der Räumung kann u.U. sgar einen Schadenersatzanspruch der Eigentümer gegen die Erben begründen.
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