Nachlassverzeichnis einklagen

21. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Green-Frog
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachlassverzeichnis einklagen

Hallo,

ich bin in einem Erbfall Pflichtteilberechtigte und möchte diesen auch einfordern.

Ich weiß, das der Erbe gesetzlich dazu verpflichtet ist mir Auskunft über den Nachlass zu erteilen, damit ich den mir zustehenden Teil einfordern kann. Also habe ich in einem Einschreiben darum gebeten mir ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und zu übermitteln. Eine Frist habe ich auch gesetzt.

Nun ist die Frist abgelaufen und der Erbe hat sich bisher nicht gerührt.

Was kann ich selber tun um ihn dazu zu bewegen mir das Verzeichnis zu senden das mir zusteht. Schreibe ich jetzt eine Mahnung? Und was passiert wenn sich dann immer noch nichts tut?
Ein Brief von einem Anwalt würde wahrscheinlich was bewirken. Da ich aber nicht weiß wieviel mir am Ende zusteht, woltte ich das möglichst regeln ohne auch noch einen Anwalt zu bezahlen.

Ich habe von einer Stufenklage gelesen, bin aber bisher noch nicht ganz durchgestiegen wie das funktioniert.

Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
Vielen Dank schon vorab!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Hallo Fröschlein (ich weiß nicht warum, aber ich muss gerade gleichzeitig an Kermit denken und die leckeren Weingummi-Frösche unten mit dem weißen Schaumzucker....ich brauch Urlaub)!

Du hast völlig richtig reagiert, als Du den Erben mit Fristsetzung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgefordert hast.
Dass er nicht reagiert, ist nicht ungewöhnlich.
Was Du noch machen kannst, ihm eine Verlängerung einzuräumen, sagen wir mal ein Woche, mit dem Nachsatz, dass Du Dich dann anwaltlich vertreten lassen wirst.

Die Stufenklage, das hast Du ebenfalls richtig erkannt, ist auf die Durchsetzung des Pflichtteils gerichtet.
In der ersten Stufe geht es darum, richtige und vollständige Auskunft über den Nachlass zu erhalten. Du kannst auch schon einen Teilbetrag des Pflichtteils einfordern.
Die zweite Stufe wird genutzt, um von dem Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Erklärung zu erhalten.
In der dritten Stufe stellst Du dann Deine Forderung gegen den Erben.

Jetzt zu den Kosten:
Ergibt die Aussage des Erben, dass nichts zu holen ist, also der Anspruch auf Null läuft, hast Du einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Anwalt.
Denn diese Auskunft hätte er Dir gegenüber auch schon vorher erteilen können.

Du stehst also niemals schlechter da als jetzt.

-----------------
"Lukas 7,23"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Green-Frog
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Lukas,

vielen Dank! Das hilft mir schon sehr weiter. Dann werde ich wohl noch einen Brief schreiben und hoffen, dass die Androhung einen Anwalt einzuschalten zieht.

Woher weißt Du denn das mit den Kosten? Steht das irgenwo geschrieben?

Die Stufenklage hatte auch was mit der Einhaltung von fristen zu tun. Kannst Du dazu auch noch was sagen.
Meine 3-Jahres-Frist um den Pflichtteil einzufordern, läuft nämlich Ende das Jahres aus. Wenn ich mich noch länger mit dem Erben streite könnte die am Ende überschritten sein und mein Anspruch erlischt. Oder reicht es das ich rechtzeitig Auskunft verlangt habe?
Kannst Du auch dazu was sage?

Ansonsten schlage ich Dir mal eine Pause vor. Kauf Dir ne Packung Weingummi-Frösche, setz Dich ins Grüne und genieße die Sonne (falls sie bei Dir scheint)! Aber tu Kermit nichts an. Das würde ne Menge Kinder unglücklich machen!! :party:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Dass Du die Kosten im Hauptverfahren geltend machen kannst, ist anno 1994 mal vom BGH entschieden worden.
BHG 3. Zivilsenat III ZR 98/93 vom 05.05.94

Ich würde, selbst wenn die Frist niicht auslaufen würde, versuchen, die Sache möglichst schnell von der Bühne zu bekommen.
Die Zeit arbeitet für den Erben, dessen Zinsen laufen, davon siehst Du nix.

Ohne Deine persönliche Konstellation zum Erblasser und Erben zu kennen, finde ich es schon seltsam, dass der Erbe nichts von Dir wusste und scheinbar versucht, den Anspruch durch Zeitablauf totzukriegen.

Nimm Dir einen Anwalt.

-----------------
"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Green-Frog
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Erblasser war mein leiblicher Vater, zu dem ich seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Erbe ist seine Frau und die wusste sehr wohl von mir.
Natürlich kommt sie aber nicht freiwillig auf mich zu.
Ich habe erst durch eine Mitteilung vom Amtsgericht erfahren, dass ich Anspruch auf den Pflichtteil habe.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Du wirst damit rechnen müssen, dass das privatschriftliche Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist.
Das schließt jedoch den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis nicht aus.
Wenn Dein Vater ein Testament hatte und seine Frau als Alleinerbin eingesetzt war, kannst Du fast sicher davon ausgehen, dass es auch einen Nachlass gab, der ein Testament lohnte.

Nimm Dir einen Anwalt.
Du kannst nur gewinnen.

-----------------
"Lukas 7,23"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Green-Frog
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Das mit dem Testament ist ein guter Punkt. So hab ich das bisher noch nicht betrachtet.

Ich denke dann werde ich mir wohl einen Anwalt suchen.

Danke noch mal!

1x Hilfreiche Antwort

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