Ich frage hier für eine liebe Freundin, die im Ausland lebt und dort kein Internet hat.
Sie hat im August 2014 auf Grund eines Erbvertrages geerbt. Die Nachlassgeberin lebte in Deutschland.
Meine Freundin flog damals nach DE um den Haushalt aufzulösen.
Es stellte sich heraus, daß das verbliebene Geld auf dem Konto der Verstorbenen ( knapp 6000 € ) so gerade eben ausreichte, um die Nachlassverbindlichkeiten (offene Rechnungen) zu decken. Von evtl. vorhandenen Schulden war in den Unterlagen der Verstorbenen nichts zu finden.
Heute, nach 4 Jahren ,meldet sich plötzlich eine SPK bei ihr und behauptet, die Verstorbene hätte dort noch ca. 40000€ Schulden, mit der Bitte, diese zu begleichen.
Meine Freundin ist mittellos! Lebt durch die bescheidene , kleine Rente ihres Ehemannes. Vermögen ist keines vorhanden. „Erbschaft" war,wie gesagt, plus minus Null!
Hätte sie damals auch nur annähernd geahnt, daß so hohe Schulden bestehen, hätte sie das Erbe definitiv ausgeschlagen.
Kann sie jetzt noch ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten? Und wenn ja, WO und WIE geht das ? Sie hat dafür jedoch keinen Cent, falls das was kostet?
Kann hier jemand helfen, und Tipps geben, was sie jetzt machen muß/soll?
Dank im Voraus
-- Editiert von ip397298-79 am 04.07.2018 22:33
Nachlassinsolvenz wo und wie beantragen?
4. Juli 2018
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Frage vom 4. Juli 2018 | 22:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassinsolvenz wo und wie beantragen?
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#1
Antwort vom 5. Juli 2018 | 11:56
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatKann hier jemand helfen, und Tipps geben, was sie jetzt machen muß/soll? :
Googeln: 1. Verjährung, 2. Dürftigkeitseinrede
#2
Antwort vom 5. Juli 2018 | 20:41
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16832x hilfreich)
Zitat:Kann sie jetzt noch ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten? Und wenn ja, WO und WIE geht das ?
Im Prinzip ja und das müsste beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) beantragt werden. Allerdings würde das in diesem Fall ohnehin mangels Masse abgelehnt werden.
Zitat:Kann hier jemand helfen, und Tipps geben, was sie jetzt machen muß/soll?
Sie sollte stattdessen die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB ) geltend machen.
Zitat:so gerade eben ausreichte, um die Nachlassverbindlichkeiten (offene Rechnungen) zu decken
Sollte etwas Geld übrig geblieben sein, so müsste das an die Sparkasse herausgegeben werden.
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#3
Antwort vom 5. Juli 2018 | 22:44
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke hh!
ZitatSie sollte stattdessen die Dürftigkeitseinrede ( :§ 1990 BGB ) geltend machen.
ja, so etwas habe ich schon ergoogelt, aber weiß nicht, wie sie das machen muss? Ich habe Probleme damit, die Gesetzestexte genauestens zu interpretieren / verstehen.
Muss sie nun diese Dürftigkeitseinrede ebenfalls beim Amtsgericht einreichen, und welches Gericht ist denn überhaupt zuständig? Sie lebt im Ausland und die Verstorbene zuletzt in Niedersachsen. Die Sparkasse ist in Recklinghausen / NRW.
Oder muss sie sich einfach nur gegenüber der SPK gem. §1990BGB äußern?
Danke!
#4
Antwort vom 5. Juli 2018 | 23:58
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16832x hilfreich)
Zitat:Muss sie nun diese Dürftigkeitseinrede ebenfalls beim Amtsgericht einreichen
Nein, die Dürftigkeitseinrede macht man gegenüber dem Gläubiger, also der Sparkasse geltend. Das Schreiben sollte eine Erläuterung enthalten, was vom Nachlass übrig geblieben ist.
#5
Antwort vom 6. Juli 2018 | 09:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank, hh !!!
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