Nacherben, Verpflichtung auf Zustimmung

8. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Overlord123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacherben, Verpflichtung auf Zustimmung

Hallo liebes Forum.

Folgende Situation:
Zwei Ehepaare (AB und CD) bauen gemeinsam und im Grundbuch wird jeder mit 1/4 am Besitz eingetragen, es ist also eine Bruchteilgemeinschaft. Nun erkrankt die Ehefrau B des Ehepaares AB und schließt mit ihrem Eheman A einen notariell aufgesetzten Erbvertrag mit folgendem Wortlaut:

"Frau B beruft zu ihrem alleinigen, unbefreiten Vorerben ihren Ehemann, Herrn A.
Zum Nacherben werden berufen zu gleichen Teilen die beiden vorgenannten Kinder X und Y."

Nach dem Tod von Ehefrau B wird im Grundbuch der Ehemann A mit einem Anteil von 1/2 am Grundbesitz eingetragen. Ebenso das hinsichtlich des früheren 1/4 Anteils von Ehefrau B eine Nacherbschaft angeordnet ist. Ehemann A und Ehepaar CD besitzen nun also jeweils einen 1/2 Anteil am Grundbesitzt.

Nun kündigt Ehemann A dem Ehepaar CD die Gemeinschaft mit dem Zweck eines Verkaufs bzw. einer Teilungsvollstreckung. Das Landgericht weißt Ehemann A darauf hin, dass die Kündigung unwirksam ist, da die Nacherben keine Zustimmung erteilt haben.

Der Anwalt des Ehemann A droht nun den Nacherben mit einer Klage auf Zustimmung falls diese nicht freiwillig erfolgt. Er begründet seine Drohung damit, dass die Nacherben laut Erbvertrag zur Zustimmung verplichtet sind. Hier die Textpassage auf die sich der Anwalt bezieht:

"Sollte dieser Grundbesitz aufgeteilt werden in Wohnungseigentumsrechte, sind die Nacherben verpflichtet, die zu dieser Aufteilung etwas erforderliche Zustimmung zu erteilen, desgleichen zu einer Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft an diesem Grundbesitz bzw. an den Wohnungseigentumsrechten, sofern das Herrn A zum Eigentum zugewiesene Wohnungseigentumsrecht wertmäßig etwa dem halben Wert des derzeitigen Gesamtgrundbesitzes entspricht."

So, und nun zu der eigentlichen Frage. Sind die Nacherben auf Grund dieses Passus generell zu einer Zustimmung zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet? Oder nur für den Fall, dass sich eine Auseinandersetzung ausschließlich auf die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte bezieht?

Vielen Dank für Ihre Meinungen.

Gruß
Overlord

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