Hallo,
meine Freundin und Ich haben folgendes Problem:
Im Februar 2008 verstarb der Vater meiner Freundin und Ihrer Schwester. Das Erbe wurde damals zu 1/2 Anteile zwecks der Bestattungskostenbeihilfe, in der Hoffnung ein paar Zuschüsse zu erhalten angenommen. Nach mehrmaligen Schriftverkehr mit dem Amt wurde dies aber aus, für uns unersichtlichen Gründen, abgelehnt. Danach sind wir in Wiederspruch gegangen und warten bis heute auf Antwort.
Heute, am 18.03.2010 kam ein Schreiben vom Jugendamt mit dem Betreff:
"Rückforderung von Ansprüchen gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)".
dieses bezieht sich auf die Schwester meiner Freundin, die damals Minderjährig war und Unterhalt hätte bekommen müssen.
Im Text steht u.a. folgendes:
"für das o.g. Kind wurden in der Zeit vom 1.9.2001 bis 19.7.2006 Leistungen nach dem Unterhaltungsvorschussgesetz gewährt.
...bestehen Forderungen gegen den Kindesvater ***.
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichtes **** ist Herr ***** zur Rückzahlung in Höhe von 2100€ verpflichtet.
Unter Beachtung der gesetzlichen Erbfolge sind Sie, nach Auskunft des Amtsgerichtes *** zu 1/2 Anteil Erbe des Nachlasses von Hernn ***."
Die Schwester meiner Freundin, um die sich diese Unterhaltszahlungen beziehen, hat ein gleiches Schreiben erhalten.
Jetzt wollten wir einfach mal wissen, ob dieses Problem hier 100% rechtens ist, bzw. ob man es irgendwie anfechten könnte? Ich hatte mal gelesen, das man das Erbe auch nach Jahren wieder abtreten kann.
Ebenso ist es doch eigentlich auch schon verjährt oder ist die Verjährung von 3 auf 30 Jahre durch den Gerichtsbeschluss gestiegen?
Wir hoffen, das uns hier jemand bei unserem Problem helfen kann.
Einen schönen Abend noch...
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Nach Antritt des Erbes kam: "Rückforderung von..."
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
--- editiert vom Admin
Titulierte Forderungen verjähren in der Tat nach 30 Jahren.
Das mit den Zuschüssen verstehe ich auch nicht so ganz.
Wenn ihr das Erbe nicht ausgeschlagen habt, obwohl der Nachlasswert nicht für die Bestattungskosten ausgereicht hat, in der Hoffnung, dafür kämen öffentliche Stellen auf, dann war das moralisch zwar hoch anzurechnen, aber rechnerisch leider nicht gut durchdacht.
Das JA hat den UV gewährt. Dieser ist aber nur ein Vorschuss und damit zurückzuzahlen.
Der Erbe bzw. die Erben ist/ sind Rechtsnachfolger des Erblassers.
Damit treten sie auch in seine offenen Rechte und Pflichten ein (mit ein paar Ausnahmen).
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"Lukas 7,23"
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Hallo,
Danke erstmal für die Antworten. Also geben sie uns keine große Hoffnung gegen diese Zahlungsaufforderung anzukommen?
In diesem
http://www.swr.de/imperia/md/content/ratgeberre/108.pdf
Beitrag laß ich nämlich, das man die Möglichkeit hat die Erbschaftsannahme anzufechten (siehe S.3 unter Gerhard Ruby...)
Hier weiß ich allerdings nicht, wie lange das gültig ist. Ob nun 6 Wochen nach der Erbschaftsannahme oder 6 Wochen, nachdem man erfahren hat das der Nachlass verschuldet ist.
MfG
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--- editiert vom Admin
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