Mehrere Testamente im Amtsgericht abgegeben. Welches gilt alleingültig?

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
claudia_stern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Mehrere Testamente im Amtsgericht abgegeben. Welches gilt alleingültig?

Liebe Mitkommentatoren,

meine Partnerin ist vor zwei Monaten verstorben. Auf anraten eines Freundes habe ich ihr Testament von 2011 UND ihr Testament von 2012 im Amtsgericht abgegeben. Wenn es mehre Testamente gibt, wäre ich dazu verpflichtet, alle vorhandenen Testamente abzugeben.

Testament aus 2011:

Ihr Haus geht an ihre beiden Neffen. Ihre Aktien, ihr Bargeld und ihre Möbeleinrichtung geht an einen Freund. Dann sollen weitere 10 Freunde/innen jeweils mit 1 000 Euro bedacht werden.

Testament aus 2012:

Ich bin Alleinerbe.

Wir waren 13 Jahre zusammen. In 2012 haben wir uns verpartnert. Sie hat aus diesem Grund ihr Testament in 2012 neu verfasst.

Heute habe ich einen Brief vom Amtsgericht bekommen. Ich möge bitte die Adressen sämtlicher Vermächtnisnehmer aus dem Testament aus 2011 ( 13 Personen ) dem Amtsgericht nennen.

Meine Frage und Bitte um Eure Einschätzung:

Kann es sein, dass, auch wenn ich Alleinerbin in dem jüngeren Testament ( 2012) bin, ich dennoch das Erbe mit bestimmten Vermächtnisnehmern aus dem anderen Testament ( 2011) teilen muss?

Ich habe noch nie geerbt und kenne mich darum hier nicht aus. Als Ahnungslose glaube ich: Gültig ist immer das jüngste Testament und Alleinerbin bedeutet, ich erbe alleine.

Oder aber ist das nur eine gesetzmäßige Angelegenheit im Sinne von, ja du bekommst alles, aber wir müssen dennoch die restlichen 13 Leute aus dem anderen Testament anschreiben, für den Fall, dass diese mich verklagen wollen und damit eben erst einmal Kenntnis haben müssen vom Tod und dem Erbe meiner Partnerin. So nach dem Motto: die sind mal bedacht worden und könnten also dann das neue Testament anfechten. Aber dazu müssen sie erst einmal in Kenntnis gesetzt werden.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Kann es sein, dass, auch wenn ich Alleinerbin in dem jüngeren Testament ( 2012) bin, ich dennoch das Erbe mit bestimmten Vermächtnisnehmern aus dem anderen Testament ( 2011) teilen muss?


Nein

Zitat:
Ich habe noch nie geerbt und kenne mich darum hier nicht aus. Als Ahnungslose glaube ich: Gültig ist immer das jüngste Testament und Alleinerbin bedeutet, ich erbe alleine.


Richtig

Zitat:
Oder aber ist das nur eine gesetzmäßige Angelegenheit im Sinne von, ja du bekommst alles, aber wir müssen dennoch die restlichen 13 Leute aus dem anderen Testament anschreiben, für den Fall, dass diese mich verklagen wollen und damit eben erst einmal Kenntnis haben müssen vom Tod und dem Erbe meiner Partnerin. So nach dem Motto: die sind mal bedacht worden und könnten also dann das neue Testament anfechten. Aber dazu müssen sie erst einmal in Kenntnis gesetzt werden.


So ist es.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
claudia_stern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie Minimalist! ;) )
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
claudia_stern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich war heute im Amtsgericht und habe meine schriftliche Erklärung zu den angeforderten Adressen abgegeben.
Die zuständige Sachbearbeiterin im Nachlassgericht teilte mir noch zur Wirksamkeit von Teilen des Testaments aus 2011 mit, dass der dortige Punkt 2 (Vermächtnisse von jeweils 1 000 Euro an 10 Vermächtnisnehmer) weiter gilt.

Also, das Testament aus 2011 ist in vier Blöcke aufgeteilt:

1. Erben (3 Personen),
2. Vermächtnisse ( 10 Personen),
3. Planung der Trauerfeier,
4. Planung der Redner.

Testament aus 2012 ist in zwei Blöcke aufgeteilt:

1. Erbe ( 1 Person),
2. Erklärung darüber, dass die Punkte 1 und 2 aus dem Testament von 2011 aufgehoben sind und die Blöcke 3 und 4 vier weiter gelten.

Die Rechtspflegerin sagte mir heute, dass ich die Alleinerbin bin. Aber diese Position berührt nicht nie 10 Vermächtnisnehmer aus dem Testament von 2011. Diese 10 Vermächnisnehmer hätten ihren Anspruch auf jeweils 1 000 Euro. Auf meinen Einwand, dass doch meine Partnerin in dem Testament von 2012 erklärt, dass die Punkte 1 und 2 aus 2011 aufgehoben sind, meinte sie lediglich: ,, Ich können mir ja einen Anwalt nehmen. Sie sieht es jedenfalls anders."

Ich überlege, vorausgesetzt meine Einschätzung sei richtig, vor einem Anwalt, noch den Amtsleiter dieser Rechtspflegerin mit der Bitte um seine Einschätzung, zu kontaktieren.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Frage welche Punkte wirksam sind und welche nicht (mehr) stellt sich im Eröffnungsverfahren nicht. Die Testamente werden eröffnet und den Beteiligten die sie betreffenden Punkte mitgeteilt. Wenn die Vermächtnisnehmer meinen die Vermächtnisse seien noch gültig, müssen die diese geltend machen und im äußersten Fall vor dem Zivilgericht einklagen. Das Nachlassgericht hat damit so oder so nichts zu tun.
Die Einschätzung des "Amtsleiters" einzuholen können Sie sich sparen, denn a. wird der Behördenleiter sich dazu nicht äußern da er nicht zuständig ist und b. kann er die Rechtspflegerin eh nicht anweisen wie sie zu handeln hat da diese nach § 9 RpflG nicht weisungsgebunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Erklärung darüber, dass die Punkte 1 und 2 aus dem Testament von 2011 aufgehoben sind


Und was ist daran nicht zu verstehen?

Ich stimme aber @malebenkurz zu, dass die Auffassung der Rechtspflegerin zu diesem Punkt unerheblich ist, da die Frage, ob den Personen ein Vermächtnis zusteht nicht im Erbscheinverfahren geklärt wird.

Wenn die im ersten Testament genannten Personen der Auffassung sind, ihnen stünde das Vermächtnis zu, dann müssen sie das mit dem Erben, also Dir klären. Das Nachlassgericht kommt erst dann wieder ins Spiel, wenn einer der Betroffenen Dich auf Herausgabe des Vermächtnisses verklagt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Das Nachlassgericht kommt erst dann wieder ins Spiel, wenn einer der Betroffenen Dich auf Herausgabe des Vermächtnisses verklagt.


Selbst dann nicht, denn das geht vor das Zivilgericht.

0x Hilfreiche Antwort

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