Lebensversicherung - Erbmasse

6. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
gurke123123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)
Lebensversicherung - Erbmasse

Hallo und guten Tag,

nochmals eine Frage bezüglich Erbrecht und Lebensversicherung.

Die Verstorbene war verheiratet und hat nach dem Tod des Ehemanns eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Bezugsrecht steht: Die Versicherungsleistung ist bei Tod an den zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebenden Ehegatten zu zahlen.

Die Verstorbene hat nicht wieder geheiratet, die Versicherung weigert sich an die Erbengemeinschaft auszuzahlen.
Wer hat hier jetzt Recht?

Vielen Dank.

mfg
gurke123123

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich fürchte, die Versicherung hat Recht.
Eine Lebensversicherung fällt nicht in die Erbmasse. Würde es also diesen Ehemann geben, dann bekäm er die volle Summe für sich allein ausgezahlt und die anderen Erben könnten da keinen Anteil dran beanspruchen.
Wenn nun dort jemand eingetragen ist, der gar nicht existiert, ändert das (aber nur meiner Meinung nach, vielleicht ist es im Gesetz doch anders?) nichts daran, dass eine Lebensversicherung nicht zur Erbmasse gehört und immer nur an den ausgezahlt wird, der dort auch eingetragen ist.

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#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Welche Begründung gibt die Versicherung an?

schau mal hier: http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

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#3
 Von 
gurke123123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke schon einmal für die Antworten.

Bislang ist diese Auskunft nur mündlich an eine Person aus der Erbengemeinschaft.

Lt. Recherchen müsste doch allerdings folgender Punkt zutreffen: Hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten benannt oder entfällt dieser später, fällt der Auszahlungsanspruch in den Nachlass und steht damit den Erben zu.

Wie sieht es damit aus?

Danke.
gurke123123

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#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ich denke auch, dass die Lebensversicherung der
Erbmasse zuzuschlagen ist.
Die Versicherung ist jedenfalls kein Erbe.

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