Komplett enterbt

11. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Komplett enterbt

Ein freundliches Hallo in die Runde,

ich versuche mich kurz zu fassen.
Mein Vater ist verstorben und ich bekam nun eine Testamentsabschrift. Darin steht, dass er mich wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung an seiner Person enterbt.
Dieser angegebene Vorfall entspricht den Tatsachen und ereignete sich vor 42 Jahren. Damals war ich 15 Jahre und minderjährig.
Meine Eltern waren zu diesem Zeitpunkt geschieden, als er in besagter Nacht in unser Haus einbrach und randalierte. Er war alkoholisiert und sehr gewalttätig.

Er trug durch mich eine Verletzung davon, die auch im Krankenhaus behandelt werden musste.
Ich musste aufgrund eines psyschogenem Schockzustand ärztlich behandelt werden.
Es kam zu einer Anzeige, die jedoch fallengelassen wurde, da dieser Fall als "Notwehr" eingestuft wurde.

Nun meine Frage:
Reicht das zur kompletten Enterbung?
Hätte ich Chancen mir mein Pflichtteil zu holen?

Einen Beratungstermin bei einem Anwalt ist in Arbeit, doch das dauert leider noch. Ist halt Urlaubszeit.

Ein Danke an alle die sich hier die Mühe machen sachlich zu antworten!







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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Reicht das zur kompletten Enterbung?


Nein, da es sich um Notwehr gehandelt hat.

Zitat:
Hätte ich Chancen mir mein Pflichtteil zu holen?


Ja

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
werwais
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Shianna):
Mein Vater ist verstorben und ich bekam nun eine Testamentsabschrift. Darin steht, dass er mich wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung an seiner Person enterbt.


Dein Vater stützt sich hier klar auf die alte Fassung des § 2333 BGB . Da hat er Pech gehabt, weil der von ihm genannte Grund seit 2010 so nicht mehr gültig ist.

Zitat (von Shianna):
Reicht das zur kompletten Enterbung?


Nein, absolut nicht, siehe oben.

Zitat (von Shianna):
Hätte ich Chancen mir mein Pflichtteil zu holen?


Sag' ich mal so: Das Recht dazu hast Du auf jeden Fall. Leider ist es manchmal so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Dinge sind, aber Chancen hast Du auf jeden Fall.

Zitat (von Shianna):
Einen Beratungstermin bei einem Anwalt ist in Arbeit, doch das dauert leider noch. Ist halt Urlaubszeit.


Achte darauf, dass das als Erstberatung abgerechnet wird. Ich würde in jedem Fall zuerst versuchen, mich mit den Erben gütlich zu einigen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten, da bin ich etwas beruhigt.

Der jetzige Erbe von Haus und Grundstück(e) wäre eine gemeinnützige Organisation. Die soll auch ihr Geld bekommen, mir geht es nur um das Pflichtteil.
Ich bin nun mal seine Tochter gewesen, ob er das nun wollte oder nicht.

Da besagter Vorfall 42 Jahre her ist und ich damals minderjährig, habe ich keine Unterlagen. Nach meinen Recherchen im Jahre 1998 sagte man mir, dass diese nach 10 Jahren Aufbewahrung vernichtet wurden.
Ich habe nur noch ein ärztliches Attest von der Behandlung aufgrund des psyschogenen Schockzustandes.


-- Editiert von Shianna am 12.07.2018 09:27

-- Editiert von Shianna am 12.07.2018 09:29

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
werwais
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Shianna):
Da besagter Vorfall 42 Jahre her ist und ich damals minderjährig,


Der besagte Vorfall ist aus meiner Sicht völlig unerheblich. Er hat keinen Einfluss auf Deine Erbfähigkeit oder Erbquote.

In der gegebenen Situation würde ich persönlich auch (wenigstens zunächst) auf den Anwalt verzichten, weil der bloß Geld kostet und ich nicht sehe, welchen Nutzen der mir bringen würde.

Du bist doch intellektuell in der Lage, das selbst abzuwickeln, jedenfalls vermute ich das aufgrund deiner bisherigen Beiträge hier. Es sei denn, Du stehst beruflich so unter Druck, dass Du keine Zeit hast, selbst in eigener Sache tätig zu werden. Andernfalls lies Dich mal in §§ 2303 , 2314 BGB ein, am besten im Staudinger (Uni-Bibliothek), und google ein bisschen, was man im Internet über Pflichtteilsrecht findet.

Ich persönlich würde dem Erben per Gerichtsvollzieher eine Mahnung zukommen lassen, mit einem höflichen Anschreiben, in dem ich mich entschuldige für die Form, die mir leider durch rechtliche Notwendigkeit aufgezwungen wurde. Die Mahnung ist wichtig, weil Verzugszinsen ab Zustellung fällig werden, und so ein Anreiz für den Erben entsteht, die Sache nicht zu verschleppen.

Gegenstand der Mahnung wären die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, Erstellung und Überlassung von Sachverständigengutachten für den Wert der Immobilien, eidesstattliche Versicherung von Wahrheit und Vollständigkeit des Verzeichnisses, und die Auszahlung des resultierenden Pflichtteils zuzüglich Zinsen.


-- Editiert von werwais am 12.07.2018 10:53

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Der jetzige Erbe von Haus und Grundstück(e) wäre eine gemeinnützige Organisation.


Und die weigert sich, den Pflichtteil auszuzahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es gibt noch keine Verweigerung, da ich noch nichts unternommen habe.
Die Testamentabschrift liegt mir erst seit 3 Tagen vor.
Meine Schwester und ich wären die einzigen rechtmässigen Erben, sie hat für Ende Juli einen Beratungstermin bei einem Anwalt.
Sie wurde im ersten notariell beurkundetem Testament (1978) als Alleinerbin eingesetzt und ich ganz enterbt.
In einem zweiten handschriftlich nachgereichtem "Testament" erklärte er, dass auch sie keine Ansprüche hätte und nichts bekommen soll.

Wir wohnen weiter entfernt voneinander sonst wären wir gemeinsam zu einem Anwalt.





0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Meine Schwester und ich wären die einzigen rechtmässigen Erben Das setzt dann allerdings Ihren Pflichtteil auf 25 % zurück.
Nein, es gibt noch keine Verweigerung, da ich noch nichts unternommen habe. Na, dann würde ich den Pflichtteil mal einfordern bzw. zunächst mal eine Vermögensaufstellung vom Erben fordern, damit der Pflichtteil überhaupt berechnet werden kann.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wir wohnen weiter entfernt voneinander sonst wären wir gemeinsam zu einem Anwalt.


Der Anwalt kann Dich doch dennoch mit vertreten. Du kannst stattdessen auch quasi Trittbrettfahrer spielen und bevor man nicht weiß, ob der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, muss man auch keinen Anwalt einschalten.

Bei einer gemeinnützigen Organisation dürften Emotionen keine Rolle spielen und außerdem dürfte die ihre Pflichten als Erbe kennen. Daher würde ich erwarten, dass die Sache relativ problemlos über die Bühne geht.

Es macht daher wenig Sinn zwei Anwälte einzuschalten und dann auch doppelt Gebühren zu bezahlen

Zitat:
Da besagter Vorfall 42 Jahre her ist und ich damals minderjährig, habe ich keine Unterlagen. Nach meinen Recherchen im Jahre 1998 sagte man mir, dass diese nach 10 Jahren Aufbewahrung vernichtet wurden.
Ich habe nur noch ein ärztliches Attest von der Behandlung aufgrund des psyschogenen Schockzustandes.


Der Erbe muss beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug vorliegen. Das wird er unter den gegebenen Randbedingungen nicht können.

-- Editiert von hh am 12.07.2018 16:52

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Erbe muss beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug vorliegen. Das wird er unter den gegebenen Randbedingungen nicht können.


wenn das eine größere gemeinnützige Organisation ist, welche solche Erbe öfters erhält, wird sie das auch gar nicht versuchen. Die kennen das "Spiel" dann nämlich schon (alles an die Organisation vererbt, anschließend Pflichtteilforderung) und machen sich gar nicht den Aufwand, da evtl. noch um ein paar EUR zu streiten.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Anwalt kann Dich doch dennoch mit vertreten. Du kannst stattdessen auch quasi Trittbrettfahrer spielen und bevor man nicht weiß, ob der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, muss man auch keinen Anwalt einschalten.

Bei einer gemeinnützigen Organisation dürften Emotionen keine Rolle spielen und außerdem dürfte die ihre Pflichten als Erbe kennen. Daher würde ich erwarten, dass die Sache relativ problemlos über die Bühne geht.

Es macht daher wenig Sinn zwei Anwälte einzuschalten und dann auch doppelt Gebühren zu bezahlen
bei uns haben die Anwälte gesagt, gemeinsame Vertretung geht nur, wenn beide Parteien das selbe einfordern, also zu lebzeiten auch gleich behandelt wurden. das wär bei uns sogar so,
der eine Anwalt würde deshalb nur einen vertreten, der andere enterbte könne dann aber, wenn das Ergebnis da ist, ohne Anwalt das selbe fordern, dieser Anwalt hatte aber leider keine Zeit
der andere Anwalt wollte beide vertreten und für beide Gebühren im 2,5er Satz
da fühl ich mich doch gleich übern Tisch gezogen und hab dem abgesagt,
worauf der von meinem Bruder den Satz, berechnet nachdem, was wir beide erhalten, verlangt. Dabei geht den nichtmal an, ob oder was was ich einfordere
das belastet nun zusätzlich unser brüderliches Verhältnis.

Zitat (von hiphappy):
wenn das eine größere gemeinnützige Organisation ist, welche solche Erbe öfters erhält, wird sie das auch gar nicht versuchen. Die kennen das "Spiel" dann nämlich schon (alles an die Organisation vererbt, anschließend Pflichtteilforderung) und machen sich gar nicht den Aufwand, da evtl. noch um ein paar EUR zu streiten.

na, da drück ich Dir die Daumen! bei uns ists ne kleine Organisation, die glaubt nichts tun zu müssen, auch wenn sie erben wären, wär das Aufgabe der (enterbten) kinder, wir haben nach 16 Monaten nichtmal unser kleines Vermächtnis erhalten...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich finde es immer sehr schade, wenn man einen interessanten Thread liest, jedoch selten dessen Ausgang erfährt.
Ich war heute beim Fachanwalt für Erbrecht und da kam für meinen Fall Folgendes heraus:
Ich habe auf jeden Fall ein Anrecht auf mein Pflichtteil !!!
Der angegebener Vorfall weswegen ich im Jahre 1978 komplett enterbt wurde gilt so nicht, da ich
a.) minderjährig war
b.) er diesen selbst verschuldet hat und
c.) das Wichtigste, dieses Pflichtteil entziehen ist in der heutigen Zeit so nicht mehr durchsetzbar!

Früher konnte das Pflichtteil z.B. schon wegen einem "amoralischen Lebenswandel" entzogen werden. Doch hier haben sich die Gesetze total geändert!

Das heisst, mein Anwalt setzt sich mit dem Erben sprich der gemeinnützigen Organisation in Verbindung und verlangt mein mir zustehendes Pflichtteil.

Supiiii, egal wieviel das auch sein mag ....
Danke für eure Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Aber das ist ja noch nicht der Ausgang.
Weil das was der Anwalt sagt, haben hier ja auch schon einige geschrieben.

Spannend wird es ja erst, wie die Organisation reagiert.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hemmi1953
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Mir kommt noch ein ganz anderer Gedanke: Nach aller Meinung ist ja hier die Tochter absolut unzulässig enterbt worden. Hat sie dann wirklich nur einen Pflichtteilsanspruch? Könnte sie nicht auch ihren ganz normalen Erbanspruch haben, also 50 %. Die andere Tochter scheint ja zweifelsfrei enterbt worden zu sein, so dass sie nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % hat. Die restlichen 25% bekäme dann die gemeinnützige Organisation.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von hemmi1953):
Nach aller Meinung ist ja hier die Tochter absolut unzulässig enterbt worden.


Das hat niemand gesagt. Enterben per Testament ist überhaupt kein Problem.

Nur den Pflichtteil auch zu entziehen geht halt so nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Ich habe auf jeden Fall ein Anrecht auf mein Pflichtteil !!![/QUOUTE]
In Beitrag 2 wurde bereits geschrieben, dass dir der Pflichtteil zusteht!

Zitat:
Nach aller Meinung ist ja hier die Tochter absolut unzulässig enterbt worden.

Enterben kann man immer; hierzzu muss man keinen Grund keinen Grund angeben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hemmi1953
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, das ist mir bekannt. Meine Überlegung geht aber in die Richtung, ob jemand wirklich enterbt (also aufs Pflichtteil gesetzt) ist, wenn die ausdrücklich dazu aufgeschriebene Begründung - wie in diesem Fall hier - unzulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Shianna):

Reicht das zur kompletten Enterbung?

M.E. nein, weil eine Tätlichkeit in Notwehr etc. keine "Erbunwürdigkeit" begründen kann.

§ 2339 BGB (Gründe für Erbunwürdigkeit) regelt das abschließend:

(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

Zur Erbunwürdigkeit führt immer nur vorsätzliches und widerrechtliches Handeln. Das ist hier nicht gegeben.
Zitat:

Hätte ich Chancen mir mein Pflichtteil zu holen?

Meiner Ansicht nach: ja. Eindeutig.
Zitat:

Einen Beratungstermin bei einem Anwalt ist in Arbeit, doch das dauert leider noch. Ist halt Urlaubszeit.

Achtung: Fristen beachten! Die Frist zur Beanspruchung des Pflichtteils beträgt vereinfacht gesagt 3 Jahre, die für die Anfechtung eines Testament ein Jahr.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hemmi1953):
Ja, das ist mir bekannt. Meine Überlegung geht aber in die Richtung, ob jemand wirklich enterbt (also aufs Pflichtteil gesetzt) ist, wenn die ausdrücklich dazu aufgeschriebene Begründung - wie in diesem Fall hier - unzulässig ist.

Gute Frage. M.E. kann die Angabe eines "falschen Grundes" eine Verfügung nicht unwirksam machten, für die gar keine Angabe eines Grundes notwendig ist. Aber das sollte man Experten für Erbrecht überlassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ein kurzes Update:
Mein Anwalt hat sich schriftlich an den Erben (gemeinnützige Organisation) gewandt.
Mir steht ein Pflichtteil zu, da dieser " insbesonders nicht wirksam entzogen wurde!"
Ebenso wurde ein Nachlassverzeichnis angefordert und eine Frist gesetzt.

Es scheint bis jetzt keine Probleme zu geben, da -wie hier schon erwähnt wurde- eine Organsitastion auf solche Fälle vorbereitet ist.

Ich halte euch auf dem Laufenden .....

0x Hilfreiche Antwort

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