Können die beiden ein Berliner Testament machen, also gegenseitig?

21. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Rose8
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Können die beiden ein Berliner Testament machen, also gegenseitig?

hallo,
wer kennt sich aus,folgendes problem:
er hat eine freundin,er hat ein grundstück,gemeinsam bauen sie ein haus,nur er steht, da noch nicht verheiratet,im grundbuch. nach 2 jahren heiraten sie, aber ändern das grundbuch nicht. es kommt ein kind.nun möchten sie ein testament machen, ein ganz einfaches das man zu hause hinlegen kann. können die beiden ein berliner testament machen, also gegenseitig und dann nach beider tod das kind?oder geht das hier nicht, weil nur er eigentümer ist?bitte wer kann helfen, vielen dank im voraus für die antwort(en)! viele grüße rose

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Natürlich können die beiden ein Berliner Testament machen. Dafür spielen die tatsächlichen Vermögensverhältnisse überhaupt keine Rolle.

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#2
 Von 
Rose8
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

und sie wäre dann auch alleinerbe?oder hätte seine Verwandschaft dann noch anspruch?
danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ja, sie wäre und Alleinerbe und nein, seine Verwandten haben keinerlei Anspruch, wenn es ein Testament gibt, in dem diese nicht benannt sind. Lediglich das Kind kann rotz des Berliner Testaments seinen Pflichtteil geltend machen. Im Berliner Testament gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten und Klauseln. Es ist sicher sinnvoll, sich diesbezüglich zu erkundigen, bevor man ein testament aufsetzt.

Gruß Justice

-----------------
"justice"

-- Editiert von justice005 am 21.02.2006 20:24:23

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Wenn der Mann stirbt, wäre die Frau mit 75 % und die Tochter mit 25 %(Pflichtteil) "Eigentümerin". Ein Anspruch auf Herausgabe von Geld hat keiner gegen den anderen.
Vorteilhaft könnte es höchsten für die Steuer sein, wenn beide je zu 50 % Eigentümer wären, da dann ja nur die jeweilige Hälfte zu versteuern wäre (und voraussichtlich die Freibeträge dadurch eingehalten werden können).
Das Berliner Testament hat eigentlich nur diesen einen Sinn: wenn irgendwer, der berechtigter Erbe ist, versucht an sein Erbteil zu kommen, bevor beide Elternteile verstorben sind, dann erhält sowohl beim ersten Elternteil wie auch beim zweiten Elternteil NUR den Pflichtteil (wird also für gieriges Händeaustrecken bestraft).
Einen Pflichtteil kann man damit nicht unterbinden, aber vielleicht die Gier.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Wenn der Mann stirbt, wäre die Frau mit 75 % und die Tochter mit 25 %(Pflichtteil) Eigentümerin. Ein Anspruch auf Herausgabe von Geld hat keiner gegen den anderen.

Das ist so nicht richtig.

Wenn der Mann stirbt, dann wäre die Frau zu 100% Eigentümerin. Die Tochter hätte einen Pflichtteilsanspruch von 25% in Form einer Auszahlung.
Der Pflichteilsanspruch besteht aber nur, wenn er auch eingefordert wird.

Daher wird für so einen Fall in das Berliner Testament oftmals eine Strafklausel aufgenommen:
Ein Kind, das vom Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, erhält vom Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil.

Außerdem sollte im Berliner Testament aufgenommen werden, inwieweit der überlebende Ehepartner über das Erbe verfügen darf.

Man kann das Testament auch ohne Notar machen. Dann sollte man sich aber mit Hilfe entsprechender Literatur umfänglich über die Möglichkeiten und Fallstricke informieren.

Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind im konkreten Fall übrigens nur für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils interessant. Falls der Mann zuerst verstirbt, werden die 25% auf das ganze Haus gerechnet, bei Eigentumsverhältnissen 50/50 jedoch nur auf das halbe Haus. Wenn der Pflichtteil jedoch nicht eingefordert wird, dann spielt das auch keine Rolle.

Die Freibeträge für Erbschaften unter Ehegatten betragen übrigens 307.000€, wobei eine Immobilie auch nur mit dem Ertragswert eingeht, der etwa 50-60% des Verkehrswertes entspricht. Bei der Vererbung eines EFH fallen daher normalerweise keine Erbschaftssteuern an.


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#6
 Von 
Rose8
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen dank für die auskünfte!

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