Haus"kauf" und Berliner Testament

9. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
HJonny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus"kauf" und Berliner Testament

Hallo,
hier geht es um die Umgehung eines Berliner Testaments, wonach die 2 Kinder zu je 50% beim Tod des Letztverstorbenen erben. Ein Elternteil ist verstorben, anderes Elternteil ist Pflegefall. Ein Kind kümmert sich gar nicht, anderes Kind (X) hat die Pflege übernommen.
Angenommen X hat dem Vater 50% des Hauses „abkauft“ (80.000€, notariell alles besiegelt). Der Kaufpreis wird in Raten auf das väterliche Konto überwiesen. Der Vater hebt nun das Geld größtenteils nach und nach bar vom Konto ab und gibt es X (offiziell eingetragener Käufer) unter der Hand zurück, damit er es wieder auf sein eigenes Konto einzahlt, um die nächste Rate aufs väterliche Konto zu überweisen. Es handelt sich um Beträge um die 18.000 €.
Frage:
1. Ich überweise den Betrag, damit ich einen Beleg für die Zahlung des Kaufpreises habe. Gibt es da einen Denkfehler oder mache ich das korrekt.
2. Auf was muss ich bei dem Geldgeschiebe aufpassen, so dass bei Erbstreitigkeiten alles Hieb und Stichfest ist? Kann mir ein Strick daraus gedreht werden, wenn auf meinem Konto höhere Bareinzahlungen laufen (und vom Konto meines Vaters Geld verschwindet. Ach ja, ich bin zeichnungsberechtigt beim Vater-Konto.)? Muß ich später nachweisen, woher ich das Geld für den Kauf hatte?

Ich würde mich sehr über Hilfestellungen und Tipps freuen,
Gruß Jonny

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

zu 1.: Das ist korrekt

zu 2.: Als Außenstehender würde ich das als Veruntreuung (§ 266 StGB ) bezeichnen. Ich glaube kaum, dass ein Richter das anders sieht.

Natürlich musst Du nachweisen, woher Dein Geld gekommen ist und wo das Geld Deines Vaters geblieben ist, wenn so eine gravierende Anschuldigung im Raum steht. Schließlich kannst Du dafür eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren bekommen.

Wenn es sich um eine echte Schenkung handeln würde, warum machst Du dann so etwas?

Ich würde davon dringend abraten. Du stehst damit mit mindestens einem Bein im Gefängnis.

Aufgrund der schweren Straftat gegen Deinen Vater kann es natürlich neben den strafrechtlichen Konsequenzen noch zusätzlich passieren, dass das Erbe komplett an das andere Kind geht.

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#2
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo Jonny, wenn Du den Vater pflegen willst, dann lasse Dir doch das Haus gegen die Pflegeverpflichtung übertragen.

Abgesehen davon, daß diese Geldverschieberei strafbar ist - warum kümmert sich das andere Kind nicht ???

Sollte es sich dabei um ein Zerwürfnis mit Dir handeln, dann kann ich Dir nur raten jeden Cent nachweisen zu können.
Gruss Vienna

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#3
 Von 
HJonny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Schock. So schlimm hatte ich mir das nicht vorgestellt.
Aber vielen Dank, daß ich jetzt einiges klarer sehe.
Zu hh: Meines Wissens fällt doch eine Schenkung der Erbmasse zu, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren verstirbt (und das ist bei 90 Jahren gut möglich).

Zu Vienna: Das Haus ist schon notariell zu 50% gekauft, könnte jetzt das Geld gegen die Pflegeverpflichtung übertragen werden. Und wenn ja, wiehoch wäre ein adäquater Betrag, und wie macht man das. (Das andere Kind kümmert sich nicht, da er in seiner kinderlosen Ehe nicht belästigt werden will und lieber weite Reisen unternimmt. Ein Zerwürfniss besteht noch nicht. )

Die Idee mit dem Kauf und Schieben stammt von meinem Vater, da er sich bezüglich des Testaments nicht anders zu helfen wußte. Der Notar fand das auch in Ordnung. Warnte uns nur, daß das Geld vom Konto verschwinden muß, da es sonst in die Erbmasse fließt. Na super, da sitze ich ja nun dumm da.

Jonny

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zu hh: Meines Wissens fällt doch eine Schenkung der Erbmasse zu, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren verstirbt (und das ist bei 90 Jahren gut möglich).

Das ist richtig in Bezug auf die Berechnung des Pflichtteils. Im konkreten Fall heißt das, dass das andere Kind 50% des verbliebenen Erbes bekommt, mindestens aber 25% des Erbes einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre.

Eine Übertragung eines Hauses mit der Verpflichtung, im Gegenzug die Pflege zu übernehmen ist allerdings keine Schenkung im Sinne des Gesetzes. Die Pflegeverpflichtung gilt als Kaufpreis.

Mit welchem Betrag so etwas angesetzt wird, kann ich aber nicht sagen.

Wenn Dein Vater geistig noch auf der Höhe ist, dann kann er natürlich mit Dir einen Vertrag abschließen, dass das Geld eine Gegenleistung für die Pflege ist. Ein Pflegeheim kostet schließlich auch 2-3000€/Monat, ein gutes Pflegeheim auch mehr.

Die Idee mit dem Kaufen und Schieben geht nur dann gut, wenn das andere Kind später nicht allzusehr nachbohrt. Darauf kann man sich aber nicht wirklich verlassen.

Strafbar ist das Schieben nur, wenn es ohne das Wissen bzw. gegen den Willen Deines Vaters geschehen ist. Da Du eine Kontovollmacht hast und Du das Geld wahrscheinlich selbst abgehoben hast, liegt die Vermutung nahe, dass es sich um Veruntreuung handelt. Die Ein- und Auszahlungsbelege reichen aus meiner Sicht für eine Anklage.

Du solltest also zusehen, dass Du nach dem Tod Deines Vaters nachweisen kannst, dass Du im Sinne und mit Wissen Deines Vaters gehandelt hast. Dann hast Du strafrechtlich nichts zu befürchten.

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#5
 Von 
HJonny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber hh,
vielen Dank für die Tipps, die mich wieder beruhigten. Es tun sich natürlich wieder neue Fragen auf. Lieber hh ich möchte das Forum –in diesem Fall Sie- nicht ausnutzen, ich werde mich auch noch an einen Anwalt wenden (wenn ich nur einen findigen finden würde, ich frage schon überall). Nach meinen Erfahrungen, weiß ich, wie wichtig es ist, schon vorher ziemlich viel Ahnung zu haben, um dem Anwalt gezielte Fragen zu stellen.
1.Verstehe ich das Richtig: wenn eine Geldschenkung zu Lebzeiten an mich erfolgt und im Todesfall (innerhalb der 10 Jahresfrist) erben beide Kinder 50% vom Rest, dann wird die Schenkung nicht mitgerechnet/zurückgefordert???
2.Wie läuft eigentlich eine Schenkung von 5200 € an Dritte, werden die im Erbfall auch wieder eingefordert?
3.Mein Vater möchte jetzt ein Schriftstück aufsetzen, wonach er die Kontobewegungen bestätigt (am besten mit Zeugen?). Soll er jeden Kontoauszug eventuell noch mit „sachlich richtig“ unterschreiben? Wäre dann auch eine Kontoabhebung von 10.000 Euro juristisch abgesichert? (Nur interessehalber: Wenn mein Vater das örtliche Casino als zweites Zuhause entdecken würde und ohne Nachweise hohe Beträge verspielt, wäre ich dann auch wegen Unterschlagung dran?)
Oder sollte ich am besten keine offizielle Kontovollmacht mehr haben? Onlinebanking kann ich auch ohne Vollmacht machen.
4.Wenn ein Pflegevertrag besteht und für die Pflege Geld gezahlt wird, muß ich es dann versteuern? Es ist ja dann ein Einkommen. Bzw. im Fall einer Arbeitslosigkeit angeben?
5.Mein Vater hat für mich eine Lebensversicherung abgeschlossen und zahlt diese auch (obwohl ich so was nicht haben wollte). Wird dieser Betrag im Erbfall als Schenkung betrachtet?
6.Wie werden eigentlich materielle Schenkungen (z. B. eine Wohnungseinrichtung) im Erbfall verrechnet.

Vielen, vielen Dank
Jonny

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

zu 1: Entweder man ist gesetzlicher Erbe, dann bekommt jedes Kind 50% vom Rest. Mindestens hat aber jedes Kind Anspruch auf 25% einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre.

zu 2: Auch die wird in die Berechnung mit einbezogen. Die 5.200€ sind nur für die Berechnung der Schenkungssteuer relevant. Für die Berechnung eines Pflichtteils oder eines Pflichtteilergänzungsanspruchs kommt es nicht auf die Höhe der Schenkung an.

zu 3: Das solltest Du so machen. Mit dem Thema Unterschlagung hast Du nur deswegen ein Problem, weil Du eine Kontovollmacht hast, und wohl auch selbst das Geld abgehoben hast und auch noch auf Dein Konto eingezahlt hast. Dein Vater darf natürlich das Geld im Spielcasino verspielen, ohne dass ich daraus für Dich eine Straftat ergibt. Aber sei doch mal ehrlich: Wenn Du jeden Monat 10.000€ abhebst und sie Deinem Vater gibst, dann fragst Du ihn doch sicher, wo er damit bleibt und dann gibt es auch Zeugen o.ä. die bestätigen können, dass Dein Vater viel Geld verloren hat.
Kontovollmacht oder indirekt Online-Banking sind nicht wirklich unterschiedlich. Problematisch in solchen Fällen sind immer Verfügungen auf fremden Konten zu eigenen Gunsten.
Wenn Dein Bruder Dich beschuldigt, die Buchungen ohne das Wissen Deines Vaters gemacht zu haben, dann hast Du erst einmal ein Riesenproblem. Es wird wahrscheinlich nicht schwer sein, zu beweisen, dass Dein Vater sich mit Online-Banking überhaupt nicht ausgekannt hat.

zu 4.: Wenn die Pflege als Bezahlung des Hauses deklariert wird, dann nicht. Ich würde folgendes vorschlagen: Verzicht Deines Vaters auf die restlichen Zahlungen, Deklarierung der bisherigen Geldschenkungen als vorzeitigen Erbausgleich. Lebenslange Pflege als Gegenleistung von Dir und das Ganze in einem notariellen Erbvertrag niederlegen.

zu 5.: Weiß ich nicht genau, ich glaube aber, dass sie nicht als Schenkung gilt. Sie wird jedenfalls nicht zur Erbmasse hinzugerechnet.

zu 6.: Eigentlich werden sie auch mit einbezogen. In den meisten Fällen ergeben sich aber praktische Beweisschwierigkeiten, dass und in welchem Umfang solche Schenkungen stattgefunden haben.


Zusätzlich möchte ich Dich darauf hinweisen, dass ich weder Notar noch Anwalt bin und Du meine ratschläge vor der Umsetzung durch einen Notar prüfen lassen solltest.

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