Haus wurde überschrieben, Tochter gestorben

4. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Chaiva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Haus wurde überschrieben, Tochter gestorben

Hallo zusammen,

folgender Fall ist bei mir in der Familie eingetreten.

Meine Ur-Großmutter hat vor einigen Jahren (ich schätze mal circa 20 Jahre) ihr Haus an meine Großmutter überschrieben. Gleichzeitig hat sie sich das lebenslange Wohnrecht eintragen lassen. Jetzt ist der Fall eingetreten, dass meine Großmutter im Januar 2016 plötzlich verstorben ist.

Mein Großvater wollte daraufhin, dass meine Ur-Großmutter ihm das Haus überschreibt.

Gerne würde meine Ur-Großmutter allerdings sich selbst, oder einem anderen Familienmitglied das Haus überschreiben.

Ist das nun ohne weiteres möglich, oder hat mein Großvater das Recht, dass Haus auf seinen Namen zu bekommen?

Ich muss dazu sagen, dass meine Ur-Großmutter inzwischen 88 Jahre alt ist, mein Großvater nun selbst zu einem Pflegefall wurde und sich nicht um das Haus kümmern kann.

Ob ein Testament seitens meiner verstorbenen Großmutter existiert weiß ich leider nicht.

Ich danke euch schonmal für eure Hilfe. Wenn noch irgendwelche Informationen gebraucht werden, kann ich diese, soweit ich sie habe, auch nachliefern.

Liebe Grüße
Chaiva

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Chaiva):
Ob ein Testament seitens meiner verstorbenen Großmutter existiert weiß ich leider nicht.


Na super. Aber genau das kann doch entscheident sein. Ansonsten hat die Urgroßmutter doch garnichts mehr zu wollen. Ohne Testament erben der Ehemann und die eigenen Kinder der Erblasserin. Erst danach nachrangige Verwandte. Guckst Du z.B. hier http://www.finanztip.de/erbfolge/

Das Wohnrecht bleibt allerdings unangetastet.

Berry

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#2
 Von 
Chaiva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich kann eben nur das wiedergeben, was ich von meiner Ur-Großmutter weiß.

Anscheinend hat sie keinerlei Testament gemacht, denn mein Großvater bräuchte ihre Unterschrift, dass er das Haus auf seinen Namen bekommt.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Mein Großvater wollte daraufhin, dass meine Ur-Großmutter ihm das Haus überschreibt.

Das kann sie gar nicht, da ihr das Hausnicht mehr gehört.
Zitat:
Anscheinend hat sie keinerlei Testament gemacht...

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Falls Kinder der Großmutter vorhanden sind, sind der Großvater und die Kinder je zur Hälfte Erben (gesetzlicher Güterstand). Zum Nachlass der Großmutter gehört auch das Haus.
Zitat:
...denn mein Großvater bräuchte ihre Unterschrift, dass er das Haus auf seinen Namen bekommt.

Das ist falsch.



-- Editiert von cruncc1 am 04.01.2017 22:29

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Chaiva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, soweit habe ich das verstanden.

Allerdings waren sie ja bereits beim Notar/Grundbuchamt und da hätte meine Ur-Großmutter unterschreiben müssen. (Aussage vom Notar)

Sie besitzt also nur noch das Wohnrecht. Ansonsten keinerlei Handhabe.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Chaiva):
Allerdings waren sie ja bereits beim Notar/Grundbuchamt und da hätte meine Ur-Großmutter unterschreiben müssen. (Aussage vom Notar)


Da hat entweder der Notar Unsinn erzählt, was ich eigentlich für eher unwahrscheinlich halte, oder es liegen dir und damit uns noch nicht alle Informationen vor, wie z.B.:

Wurde die Überschreibung evtl. nicht mittels notarieller Urkunde durchgeführt oder der Eintrag beim Grundbuchamt vergessen (so dass deine Urgroßmutter offiziell immer noch Eigentümerin ist)?

Ist für den Überlebensfall eine entsprechende Klausel vorhanden, durch welche das Haus wieder an deine Urgroßmutter zurückfällt?

Dein Großvater und deine Urgroßmutter haben den Notar missverstanden, was die Unterschrift betrifft (also, dass die für was ganz anderes notwendig wäre)?

Falls nichts dergleichen zutrifft, gilt wie hier bereits mehrfach geschrieben die gesetzliche Erbfolge.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chaiva
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank.
Ich werde morgen mal noch einiges in Erfahrung bringen.
Leider muss ich das nur über meine Ur-Großmutter machen, da ich keinerlei Kontakt zu meinem Großvater habe.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Es kann z.B. sein, dass im Grundbuch eine Rückauflassungvormerkung zu Gunsten Deiner Ur-Großmutter eingetragen ist. Das wird im Rahmen von Immobilienschenkungen häufig gemacht. In dem Fall müsste sie einer Übertragung tatsächlich zustimmen.

Zitat:
Gerne würde meine Ur-Großmutter allerdings sich selbst, oder einem anderen Familienmitglied das Haus überschreiben.


Das ginge dann trotzdem nicht. Bei einer Rückauflassungsvormerkung kann sie lediglich eine Übertragung an Deinen Großvater verhindern (durch Verweigerung der Unterschrift), aber nicht selbst festlegen, an wen die Immobilie übertragen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die letzte Aussage halte ich für missverständlich.
Steht tatsächlich eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch, werden damit Rechte abgesichert. Häufig bei Schenkungen das Recht des Schenkers, das Grundstück unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. Versterben des Beschenkten vor dem Schenker, zurückzufordern. Die Einzelheiten müssten sich aus dem Schenkungsvertrag ergeben.
Fordert die Ur- Großmutter dieses Recht ein, müssen die Erben der Großmutter das Grundstück an die Ur-Großmutter zurück übereignen. Danach kann die Ur-Großmutter über das Grundstück frei verfügen, also auch an eine ihr genehme Person übereignen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ich das alles so lese, sollte sich die Ur-Großmutter mit allen Unterlagen, insbesondere dem seinerzeitigen Schenkungsvertrag an einen RA wenden, damit das alles mal vernünftig geprüft wird, insbesondere welche Rechte sie hat und was sie machen kann. Sonst wird das nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Fordert die Ur- Großmutter dieses Recht ein, müssen die Erben der Großmutter das Grundstück an die Ur-Großmutter zurück übereignen. Danach kann die Ur-Großmutter über das Grundstück frei verfügen, also auch an eine ihr genehme Person übereignen.


Das ist die Theorie. In der Praxis funktioniert das jedoch nicht oder nur selten. Damit die Urgroßmutter von der Rückauflassungsvormerkung Gebrauch machen kann, müsste der Notar den Übertragungsvertrag beurkunden. Da der Notar seiner Pflicht entsprechend den Großvater auf eine solche Rechtsfolge hinweisen wird (oder das schon getan hat), wird es kaum zu einer Beurkundung kommen. Das Recht aus einer Rückauflassungsvormerkung kann nicht schon dann geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer einen Notar mit dem Entwurf eines Überlassungsvertrages beauftragt hat.

Die Rückauflassungsvormerkung ist in der Praxis daher ein Mittel, den Weiterverkauf oder die Übertragung zu verhindern.

In der Praxis kann die Urgroßmutter somit Übertragungen verhindern, nicht jedoch selbst festlegen, an wen eine Übertragung erfolgen soll. Wenn sie das selbst bestimmen will, hätte sie die Immobilie nicht an die Großmutter übertragen dürfen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Nein. Du verwechselt das mit einem Vorkaufsrecht. Auch das ist möglich und kann auch durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden, bei Schenkungsverträgen aber ungewöhnlich.
Der "Klassiker" bei Schenkungen ist ein Rückforderungsrecht des Schenkers oder Rückübertragungsverpflichtung des Beschenkten, falls der Beschenkte das Grundstück ohne Zustimmung des Schenkers veräußert oder belastet, in Insolvenz fällt oder vor dem Tod des Schenkers verstirbt.
In all diesen Fällen kann der Schenker das Grundstück ohne weitere Voraussetzungen zurückfordern und muss nicht darauf warten, dass bereits ein notarieller Kauf- oder Übertragungsvertrag mit einer dritten Person besteht, in dessen Konditionen (ggf. mitsamt dem zu zahlenden Kaufpreis) er eintreten kann.
Welches Recht genau durch die Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, ergibt sich aus dem Schenkungsvertrag.
Ein Vorkaufsrecht bei einem Schenkungsvertrag ist aber wie gesagt sehr ungewöhnlich. Denn normalerweise will der Schenker das Grundstück nicht unter bestimmten Bedingungen zurückkaufen, sondern es kostenlos zurück.

-- Editiert von salkavalka am 06.01.2017 14:51

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Das sehe ich auch so. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 06.01.2017 15:42

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