Haftungspflicht fuer Nacherben bei Instandhaltung

7. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nacherbe123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Haftungspflicht fuer Nacherben bei Instandhaltung

In Erbengemeinschaft mit einem Bruder bin ich Nacherbe von zwei Haeusern.

Ein Haus muss renoviert werden und das andere soll verkauft werden um dies zu finanzieren. Leider gestaltet sich dies sowohl schleppend als auch schwierig.

Frage: Wenn der Verkauf von Haus 2 nicht oder nicht schnell genug zustande kommt, wie wird die dringend noetige Renovierung von Haus 1 finanziert?

Es wurde bereits angedeutet dass die (nicht befreite) Vorerbin (Witwe des unseres Vaters) von uns als Nacherben verlangen kann die Summe selber aufzubringen wozu zumindest mein Bruder nicht in der Lage waere. Selber in Vorkasse treten kommt fuer die Vorerbin nicht in Frage.

Da von uns keiner die Renovierungsarbeiten aus eigener Tasche zahlen moechte oder kann sorge ich mich dass wir fuer Haus 2 einen laecherlichen Preis akzeptieren muessen um dies zu verhindern.

Dankeschoen im Voraus fuer konstruktive Denkanstoesse!






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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47576 Beiträge, 16821x hilfreich)

quote:
Es wurde bereits angedeutet dass die (nicht befreite) Vorerbin (Witwe des unseres Vaters) von uns als Nacherben verlangen kann die Summe selber aufzubringen wozu zumindest mein Bruder nicht in der Lage waere.


Wer hat das mit welcher Begründung angedeutet? Nach meiner kenntnis können die Nacherben nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nacherbe123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Es heisst das sind aussergewoehnlich hohe Kosten (EUR 20.000) die dem Vorerben nicht zugemutet werden koennen. Vater hat ins Testament geschrieben dass zur Finanzierungen solcher Instandsetzungsarbeiten das andere Haus verkauft werden kann.

Wenn wir jedoch im Fall eines Nichtverkaufs die Summe selber aufbringen muessten waeren wir damit sozusagen gezwungen jeden Preis zu akzeptieren um dies zu vermeiden.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Nur sterben macht Erben.
Solange die Witwe lebt ist es ihre Sache das Nacherbe
zu erhalten.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8032 Beiträge, 4505x hilfreich)

quote:
Es heisst das sind aussergewoehnlich hohe Kosten (EUR 20.000) die dem Vorerben nicht zugemutet werden koennen

Nochmal: Wo steht das?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47576 Beiträge, 16821x hilfreich)

Geregelt ist das in § 2124 BGB . Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach meiner Auffassung jedoch nicht, dass der Nacherbe derartige Kosten zu tragen hat.

Vilemehr ist darin festgelegt, dass der Vorerbe für gewöhnliche Instandhaltungen nicht auf die Erbschaft zugreifen darf, während das für außergewöhnliche Instandhaltungen Rückgriff auf die Erbschaft nehmen darf.

Es geht also nur darum, wie der Vorerbe die Kosten finanziert. In beiden Fällen sind die Nacherben jedenfalls nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nacherbe123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, so (oder so aehnlich) steht es im Gesetz und auch noch mal im Testament. Das andere Haus darf dafuer verkauft werden, aber ich bin nicht bereit einen Schleuderpreis zu akzeptieren weil wir "muessen", und ohne die Zustimmung aller Nacherben kann kein Verkauf zustande kommen.

Wer also zahlt wenn kein Verkauf statt findet? Das Dach MUSS komplett erneuert werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47576 Beiträge, 16821x hilfreich)

quote:
Wer also zahlt wenn kein Verkauf statt findet?


Derjenige, der die Dacherneuerung beauftragt. Und derjenige muss dann auch zusehen, wie er das Geld von der Vorerbin zurückerhält.

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2x Hilfreiche Antwort


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