Hälftigen Miteigentumanteil an Hausgrundstück.Verkaufen.

9. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Hälftigen Miteigentumanteil an Hausgrundstück.Verkaufen.

Guten tag zusammen,
Leider ist meine Schwiegermutter gestorben.
Meine Ehefrau A- alleinige Erbin
Mein Schwager B- Vermächtnisnehmer.
Erbschaft besteht aus 2 Familienhaus +Grundstück.
Testament ist sehr Kompliziert
A+B jeder bekommt einen hälftigen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück..
A- darf Gesamte abgeschlossne 1 Etage allein unter Ausschluss andere Miteigentümer zu benutzen+einteil Gartengründstück
B.-darf gesamte abgeschlossne Erdgeschoss allein unter Ausschuss andere MIteigentümer zu benutzen+ einteil Gartengründstück
Zwichen dem Erben und Vermächtnisnehmer ist folgende Vereinbarung gemäß § 1010 BGB für die jeweiligen Miteigentumtsanteile zu treffen
Das Recht,die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, WIRD IMMER AUSGESCHLOSSEN:?
Frage.-a) ist das eine Bruchteilsgemeinschaft?
b) Darf A Ihre 1 Etage vermieten ohne B zu fragen?+Mieteinnahmen für sich behalten?
c) Kann A ihre teil verkaufen ohne B zu fragen.(vorausgesätzt sie findet ein Käufer?
d) Was bedeutet in einfacher Deutsch § 1010 BGB ?
Das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen Wird immer ausgeschlossen?
Ich bedanke mich im voraus für antworten.MfG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

zu a) Ja
zu b) Das geht aus dem Testament nicht wirklich klar hervor
zu c) Ja
zu d) Der Ausschluss für die Aufhebung der Gemeinschaft wird in das Grundbuch eingetragen und gilt somit auch gegen die Nachfolger von A und B

Auf Folgendes sei aber noch hingewiesen:
Die Einhaltung der Auflagen aus dem Testament wird von niemandem überwacht. Wenn A und B freiwillig etwas anderes vereinbaren, dann werden sie daher von niemandem daran gehindert.

Zitat:
Das Recht,die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, WIRD IMMER AUSGESCHLOSSEN:?


Das verhindert, dass A oder B gegen den Willen des Anderen die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können, z.B. dadurch dass sie eine Teilungsversteigerung beantragen. Wenn A und B sich jedoch einig darüber sind, dass sie die Gemeinschaft aufheben wollen, dann können sie das trotz dieser Klausel machen.

Es spricht also nichts dagegen, dass A und B das Haus gemeinsam verkaufen oder dass A seinen Anteil an B bzw. umgekehrt verkauft und dadurch die Gemeinschaft aufgehoben wird.

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#2
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Frage c:-kann A kann Ihre teil verkaufen ohne B zu fragen( Vorausgesetzt sIe findet ein Käufer?)
Antwort Ja erhalten
Achtung beide wohnungen würden bis jetzt nicht als Eigentumwohnungen eingetragen.?Kann A durchdem Ihre 1Etage mit gartengründstück verkaufen? beIde wohnungen haben eigene Ausgang und garten sind auch geteilt?


-- Editiert von sundar1 am 09.03.2018 20:26

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Du hast einen Denkfehler oder Verständnisfehler in deiner Betrachtung.

Da das Zweifamilienhaus nicht in Wohnungseigentum/Sondereigentum aufgeteilt ist (also Wohnung1 = SE1 und Wohnung2 = SE2) hat jeder der Erben jeweils nur einen Anteil am Ganzen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse.
Es kann daher niemand alleine über Wohnung1 oder Wohnung2 verfügen (im Sinne von verkaufen).
Lediglich das Nutzungsrecht a)=W1 und b)=W2 wurde per Testament zugewiesen.
Es ist also eigentlich falsch wenn z.B. A von "ihrer 1. Etage" spricht, denn A ist zu 50% Eigentümer von W1 und zu 50% von W2, darf aber gemäß dem Testament 1. Etage alleine benutzen.

Die Antwort auf Frage c) bezog sich auf die Eigentumsverhältnisse - also den Anteil am Ganzen.
A kann natürlich "ihren Anteil" (sprich: 50% vom Ganzen) verkaufen, wenn sie einen Käufer findet. Weil aber der 50% Eigentumsanteil noch keinen Nutzungsanspruch speziell auf W1 oder W2 bezogen begründet, wird sich i.d.R. kaum ein (fremder) Käufer für diesen 50% Eigentumsanteil am Ganzen finden lassen.

Wenn A und B sich nicht einig werden, sind sie wohl für immer miteinander verbunden.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Wir nehmen an A findet ein (fremde) Käufer für seine 50% Eigentumsanteil.
Frage:- Kaufvertrag müssen beide A+B unterschreiben? Oder kann A Kaufvertrag alleine unterschreiben?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

A kann den Kaufvertrag alleine unterschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

A hat das Recht 1. gesamte Etage allein unterAusschuss andere Miteigentümer zu benutzen.Fall es einen neuen Eigentümer gibt
werden benutzungs rechte auch an neuen Eigentümer übertragen?

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#7
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von sundar1):
A hat das Recht 1. gesamte Etage allein unterAusschuss andere Miteigentümer zu benutzen.Fall es einen neuen Eigentümer gibt
werden Benutzungs rechtE auch an neuen Eigentümer übertragen?.In Vermächtniserfülungsvertrag hat Fr Notarin für A+B benutzungsrechte in kleinigkeiten eingetragen.

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
A hat das Recht 1. gesamte Etage allein unterAusschuss andere Miteigentümer zu benutzen.Fall es einen neuen Eigentümer gibt

Wenn das Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen wurde, gilt dieses auch für einen neuen Eigentümer.
Zitat:
A kann natürlich "ihren Anteil" (sprich: 50% vom Ganzen) verkaufen, wenn sie einen Käufer findet.

Das ist aber nur dann möglich, wenn A und B bereits einen notariellen Vertrag geschlossen haben und mit Bruchteilen im Grundbuch stehen. Wurde noch kein notarieller Vertrag beurkundet, stehen die beiden Erben - in Erbengemeinschaft - im Grundbuch. Dann kann A nur den gesamten Erbteil, (einschließelich Bankguthaben etc).nicht jedoch den Anteil an der Immobilie verkaufen.

-- Editiert von cruncc1 am 11.03.2018 15:11

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

@Cruncc1
Du hast bei Deiner Antwort übersehen, dass es hier keine Erbengemeinscht gibt. B hat seinen Anteil als Vermächtnis erhalten und A ist Alleinerbe.

-- Editiert von hh am 11.03.2018 17:13

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#10
 Von 
sundar1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Es stimmt A ist Alleinerbe.B ist Vermächtnisnehmer.A hat vermächtniserfüllungsvertrag noch nicht übergeben.A kann Nutzungsrechte eintragenlassen..Danke an alle.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

@hh
Du hast Recht, das habe ich übersehen.

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