Grundstücksschenkung - Pflichtteilergänzungsanspruch

6. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)
Grundstücksschenkung - Pflichtteilergänzungsanspruch

Vor 8 Jahren hat die Mutter (Witwe) einem Sohn ein Grundstück mit einem Wohngebäude geschenkt. Das Grundstück wurde damals auf den Namen des Sohnes im Grundbuch eingetragen und er wohnt in diesem Haus. Ein zweiter Sohn stellt nach dem Tod der Mutter (Nov. 2006) auf diese Schenkung Ansprüche :zoff: Er verlangt die Hälfte des Wertes vom Grundstück nach dem Stand der Schenkungszeit. Was steht ihm zu :???:

-- Editiert von oldngoody am 06.07.2007 19:27:04

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14 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Sollte die Mutter kein weiteres nenneswertes Vermögen hinterlassen haben, dann stehen dem Bruder 1/4 des Hauswertes zum Zeitpunkt der Schenkung als Pflichtteilergänzungsanspruch zu.

Dieser Anspruch muss vom beschenktn Bruder ausgezahlt werden.

Sollte die Mutter weiteres Vermögen hinterlassen haben, ergibt sich u.U. eine andere Rechnung.

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#2
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

... vielen Dank für die Antwort ---

Ist es immer nur der Pflichtteilergänzungsanspruch, den der "Nichtbedachte" fordern kann oder gibt es auch Abweichungen in der Rechtsprechung?

Was wäre wenn die Schenkung über 10 Jahre zurück liegt?

Die Mutter hat auch Barvermögen hinterlassen, welches im Jan. 2007 unter den Brüdern aufgeteilt wurde (jeder ca. 25T €).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Der Pflichtteil des Bruder beträgt 1/4 des Nachlasses zzgl. des Grundstückswertes zum Zeitpunkt der Schenkung. Davon wird das erhaltene Erbe abgezogen.

Beispiel:
Grundstückswert 100.000€
Nachlasswert 50.000€
Pflichtteil 1/4 von 150.000€ = 37.500€
abzgl. erhaltener Erbteil 25.000€

Pflichtteilergänzungsanspruch: 12.500€

Eine Schenkung, die mehr als 10 Jahre zurückliegt, wird nicht mehr berücksichtigt.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo HH,
falls kein Testament vorliegt, sind doch die Brüder zu gleichen Teilen Erben. Würde in diesem Fall man den Anspruch auf das Grundstück auch Pflichtteilergänzungsanspruch nennen oder wäre dann die Berechnung anders?

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#5
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Es liegt kein Testament vor. Weitere Erben sind nicht vorhanden. Aus diesem Grund wurde auch das Barvermögen zu 50% aufgeteilt. Mir ist nicht klar, warum der nicht Beschenkte nun einen viel geringeren Pflichtteilergänzungsanspruch haben soll. Da wäre der Beschenkte doch nochmals bevorteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wieso nochmals benachteiligt? Die Schenkung war eine Benachteiligung und was ist die zweite Benachteiligung?

Es gibt keinen gesetzlichen Zwang zur Gleichbehandlung von Kindern. Das Erbrecht verhindert mit dem Pflichtteil lediglich, dass ein Kind völlig leer ausgeht.

Der Pflichtteil beträgt daher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Anteil hat der nicht beschenkte Bruder erhalten, wenn er in der Beispielsrechnung noch 12.500€ bekommt.

Die dadurch entstehende Benachteiligung für ihn ist zulässig und liegt im Ermessen der Eltern. Anstatt eines Testamentes haben diese eben eine Schenkung vorgenommen.

Sie hätten genausogut ein Testament schreiben können, in dem das Grundstück dem einen Bruder als Vorausvermächtnis vermacht wird. Das hätte dann das gleiche Ergebnis gebracht.

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#7
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke hh, müsste anders verfahren werden, wenn die Eheleute vorher ein sogenanntes 'Berliner Testament' gemacht hätten, wo sich beide nach dem Tod als gegenseitige Erben eingesetzt haben? Nach meinem Wissensstand kann der Überlebende kein neues Testament machen und ist 'nur' Vorerbe - ist die Schenkung (2 Jahre nach Tod des Vaters) durch die Mutter in diesem Fall überhaupt möglich?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Das kann sein, ist aber nicht zwingend gegeben. Zur Beurteilung muss man den genauen Wortlaut des Testamentes kennen.

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#9
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

... ich verstehe die Berechnung bei dem Pflichtteilergänzungsanspruch noch nicht, benötige noch etwas Hilfestellung und bitte um eine Aufstellung wie die Berechnung bei einem Beschenkten und drei nicht bedachten Geschwistern und bereits erhaltenem Erbteil zu je 1/4 aussehen würde.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Nenne bitte ein paar beispielzahlen, mit denen das gerechnet werden soll.

Was verstehst Du unter 'je 1/4'?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

... danke für die Aufmunterung, vielleicht verstehe ich es doch noch: angenommene Werte: Schenkung Grundstück Wert= 100.000
Barvermögen nach Tod aufgeteilt= 40.000 je 1/4= also jeder 10.000. Wie berechnet sich nun der Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Schenkung?

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich gehe also von 4 Kindern aus.

Gesamtvermögen einschließlich Schenkung: 140.000€

Pflichtteil davon 1/8 = 17.500€ je Kind.

Davon 10.000€ aus Erbe erhalten.

Jedes Kind hat also einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 7.500€ gegen den Beschenkten.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
oldngoody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 9x hilfreich)

... sorry, aber ich raffe es immer noch nicht. Insgesamt sind es 4 Kinder, von denen einer der Beschenkte ist. Dann hätten doch eigentlich drei diesen Anspruch gegen den Beschenkten. Wäre da nicht 1/6 der richtige Ansatz? Wer hat eine Erklärung die ich begreifen kann?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Ich schlage vor, dass sich der Anfragende mit seinem Anliegen an einen Anwalt oder Notar wendet.

Anders als die bisherige Forumsdiskussion (übrigens nicht nur zu dieser Frage) suggeriert, ist die Frage nach der Erbquote oder nach dem Erbteil nur in den seltesten Fällen ein reines Rechenexempel. Es gibt eben kein Schema "F", nach dem sich die Teilhabe am Nachlass individuell berechnen ließe.

Das berücksichtigt hier aber, soweit ich sehe, keiner der hier zum Inventar gehörenden Helfer. Vielmehr erteilen sie munter drauf los irgend welchen Rechtsrat, und die Rechtssuchenden - erfreut vom kostenlosen Engagement der fleißigen "Taos", "Philosophen" usw., schlucken die Antwort ohne mit der Wimper zu zucken. Warum dann noch etwas für eine professionelle Rechtsberatung bezahlen?

Deshalb meine Bitte an die ehrenamtlichen Helfer: Bei jeder Rechtsfrage - und das gilt auch beim Erbrecht - sind ohne Ausnahme die individuellen Lebensumstände entscheidend. Die wichtigste Fragestellung, die auch enorme Auswirkungen auf die Pflichteilsquoten haben kann, lautet bei Schenkungsfällen deshalb immer:

Vor welchem Hintergrund ist die Schenkung überhaupt erfolgt? - Das Problem wird hier in den seltensten Fällen hier thematisiert, und ich finde die Art, wie schnell hier die Anfragenden mit vorgefertigten Falllösungen beruhigt werden, z.T. wirklich bedenklich.

Ich möchte nicht verhehlen, dass auch eine unvollständige Auskunft durchaus friedensstiftend sein kann, aber ich finde das, was einige Forumsteilnehmer hier manchmal zum besten geben, ziemlich verantwortungslos.

Die meisten Leute, die in diesem Forum in der Hoffnung auf eine kostenlose Rechtsberatung mit ihren Problemen hausieren gehen, sind in bestimmten Fallgestaltungen beim Anwalt einfach besser aufgehoben. Das muss man ihnen dann auch deutlich sagen.

Ich finde, dass man folgenden Spruch deutlich lesbar über jedem Forum anbringen sollte:

"Lieber User: Bitte bedenke, dass die Tips hier zwar umsonst, aber nicht immer kostenlos sind."




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-- Editiert von Haarhaus am 27.07.2007 12:21:30

-- Editiert von Haarhaus am 27.07.2007 12:22:29

-- Editiert von Haarhaus am 27.07.2007 12:24:42

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