Guten Tag zusammen,
ich habe eine kurze Frage zum Thema Grundbuchberichtigung ...
Mal angenommen ein Grundstück/Gebäude wird laut Erbschein an 4 Leute vererbt, wie muss dann die Grundbuchberichtigung erfolgen, damit alle 4 Erben eingetragen werden?
Müssen alle die Berichtigung beantragen oder reicht es wenn einer der Erben die Berichtigung beantragt?
Und eine weitere Sache: ist man als Erbe nur dann Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer Immobilie wenn man im Grundbuch steht oder auch so, weil man mit dem Erbschein bereits Anteilhaber an der entsprechenden Immobilie ist?
Ich würde mich freuen wenn jemand hierauf Antworten hätte.
Schönen Gruß aus Hamburg
Stefan
Grundbuchberichtigung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zunächst mal sind die vier nicht Eigentümer, sondern die Erbengemeinschaft ist Eigentümer.
Wenn die vier sich einig sind, dass das Grundstück auf alle vier eingetragen werden soll, dann ist das eine Erbauseinandersetzung. Kann man natürlich machen, aber selbstverständlich müssen dafür alle vier dem zustimmen.
Zur zweiten Frage: Das Grundbuch nennt nur Eigentumsvermutungen. Man kann auch Eigentümer sein, wenn man nicht im Grundbuch steht: gerade bei frischen Erbfällen ist das ja sicherlich der Fall.
Im zunächst geschildeten Fall ist "man" aber noch kein Eigentümer, sondern als Erbe Teil der Erbengemeinschaft, die Eigentümer ist. Man hat noch kein Eigentum an den Erbgegenständen sondern nur am Erbengemeinschafts-Anteil, nur den kann man z.B. verkaufen.
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich habe zwischenzeitlich auch mal gegoogelt und das hier gefunden:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/grundbuchberichtigung-erbe.html
Demnach kann jeder einzelne der Erbengemeinschaft die Berichtigung beantragen.
Wenn ich das richtig verstehe entspricht das aber nicht dem, was Du gerade geschrieben hast, quiddje.
Von daher bin ich leider immer noch nicht viel schlauer.
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Zitat:Demnach kann jeder einzelne der Erbengemeinschaft die Berichtigung beantragen.
Das ist richtig. Eingetragen wird die Erbengemeinschaft.
Zitat:Wenn ich das richtig verstehe entspricht das aber nicht dem, was Du gerade geschrieben hast, quiddje.
Es macht einen Unterschied, ob im Grundbuch steht
Person A, B, C und D in Erbengemeinschaft
oder
Person A zu 1/2
Person B zu 1/6
Person C zu 1/6
Person D zu 1/6
Zitat:Und eine weitere Sache: ist man als Erbe nur dann Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer Immobilie wenn man im Grundbuch steht oder auch so, weil man mit dem Erbschein bereits Anteilhaber an der entsprechenden Immobilie ist?
Die Erbengemeinschaft ist bereits mit dem Tod des Erblassers Eigentümer, also auch ohne Grundbucheintragung. Im Rahmen der Grundbucheintragung wird im Grundbuch die Erbengemeischaft eingetragen unter Nennung aller Mitglieder der Gemeinschaft. Jedoch werden nicht deren Anteile eingetragen.
Der Unterschied zwischen den beiden Eintragungsarten ist nur für wenige spezielle Fälle relevant. Man darf sich daher auch als Eigentümer fühlen, wenn man "nur" im Rahmen der Erbengemeinschaft eingetragen ist.
Danke für die Erklärung. Dann steht im Grundbuch nur "Erbengemeinschaft"?
Keine Namen? Kein Bezug auf einen Erbschein?
Ein einzelner der Erben kann nicht veranlassen, dass die Anteile mit eingetragen werden, habe ich das richtig verstanden?
Und ist es richtig, dass die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenlos ist?
@ hh hat doch geschrieben, dass die Namen drinstehen! Aber eben "als Erbengemeinschaft".ZitatDann steht im Grundbuch nur "Erbengemeinschaft"? :
Keine Namen? Kein Bezug auf einen Erbschein?
Um das eintragen lassen zu könne, benötigt man ohnehin den Erbschein (oder ein eröffnetes notarielles Testament), der muss also nicht noch mal extra erwähnt werden.
Ja.Zitat:
Ein einzelner der Erben kann nicht veranlassen, dass die Anteile mit eingetragen werden, habe ich das richtig verstanden?
Denn die Anteile der Erbengemeinschaft sind für das juristische Konstrukt "Erbengemeinschaft" irrelevant. Die können eh nur zusammen handeln, da ist egal, welche Verhältnisse untereinander herrschen.
So ist es.ZitatUnd ist es richtig, dass die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenlos ist? :
Der Erbschein allerdings, den man - sofern nicht ein notarielles Testament vorliegt - dafür benötigt, muss aber natürlich bezahlt werden.
-- Editiert von quiddje am 05.07.2018 15:26
Super, danke für die Infos.
Auch wenn im Erbschein natürlich die Anteile genau aufgelistet sind würde das Grundbuchamt diese nicht mit eintragen?
In dem Formular für die Grundbuchberichtigung stehe eine Zeile "aktueller Verkehrswert".
Was wäre, wenn einem dieser nicht bekannt ist? Könnte man das Feld leer lassen?
Und letzte Frage, wenn das Grundbuchamt die Änderung entsprechend vornimmt, bekommen dann alle Erben eine Benachrichtung hierüber? Da es ja ein amtlicher Prozess ist würde ich das mal vermuten; aber ist es tatsächlich so?
Zitat:DAS würde ich allerdings nicht so sagen.Zitat:
Der Unterschied zwischen den beiden Eintragungsarten ist nur für wenige spezielle Fälle relevant.
Das Hauptziel einer Erbengemeinschaft sollte sein, sich auseinanderzusetzen.
Es gibt wohl Erbengemeinschaften, die bereits seit über 30 Jahren bestehen und das ist natürlich auch nicht verboten. Aber wenn dann irgendwann einer der Erben der Erben an sein Geld will, wird es echt mühselig.
Ich spreche aus Erfahrung: ein Mitglied einer Erbengemeinschaft aus vier Parteien (zwei mal 1/3, zwei mal 1/6) verstarb und hinterließ eine Erbengemeinschaft aus wieder vier Parteien (einmal 1/2, vier mal 1/8). Jetzt steht eines der Achtel in der Privatinsolvenz. Das Grundbuch wurde nie korrigiert, aber der Insolvenzverwalter will Geld sehen: Also müssen zwei Erbscheine beantragt werden, zwei Erbauseinandersetzungen zur Zufriedenheit des Insolvenzverwalters durchgeführt werden (und das eine Drittel der ersten Erbengemeinschaft ist senil und unter Betreuung, das wird also kaum gelingen) und dann der Erbanteil des Insolventen zu Geld gemacht werden. Erst mal muss Geld vorgestreckt werden, um überhaupt die Erbscheine und die Grundbuchkorrekturen zu zahlen (ist natürlich alles schon länger als 2 Jahre her).
Man hätte seinen Nachkommen viel Stress ersparen können mit einem ordentlichen Testament. Oder die hätten sich den Stress mit rechtzeitigen Erbauseinandersetzungen erspart.
Wie gesagt: Eher nicht.Zitat:
Auch wenn im Erbschein natürlich die Anteile genau aufgelistet sind würde das Grundbuchamt diese nicht mit eintragen?
Wenn du als Person eingetragen wirst, dann wird das Grundbuchamt deine Körpergröße auch nicht mit eintragen, obwohl die auf deinem Ausweis steht. Eingetragen werden nur die zur Identifikation notwendigen Angaben.
Das wird man dir auf dem Grundbuchamt genauer sagen können. Die Angabe wird u.A. zur Gebührenberechnung benötigt, sollte also nicht allzu wichtig sein. Ansonsten hilft ggf. eine Bodenrichtwertauskunft weiter.Zitat:
In dem Formular für die Grundbuchberichtigung stehe eine Zeile "aktueller Verkehrswert".
Was wäre, wenn einem dieser nicht bekannt ist? Könnte man das Feld leer lassen?
Nach § 55 GBO kann man das zwar vermuten, nach dessen Absatz 7 aber nicht sicher sein.ZitatUnd letzte Frage, wenn das Grundbuchamt die Änderung entsprechend vornimmt, bekommen dann alle Erben eine Benachrichtung hierüber? Da es ja ein amtlicher Prozess ist würde ich das mal vermuten; aber ist es tatsächlich so? :
Zitat:Auch wenn im Erbschein natürlich die Anteile genau aufgelistet sind würde das Grundbuchamt diese nicht mit eintragen?
Nein, die Anteile werden nicht eingetragen. Der Eintrag lautet
Person A
Person B
Person C
Person D
in Erbengemeinschaft
Das wird sogar dann so eingetragen, wenn es eine testamentarische Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis gibt, nach dem die Immobilie nur an eine Person gehen soll.
Zitat:Kein Bezug auf einen Erbschein?
Doch, die Grundlage der Eintragung wird auch eingetragen.
Zitat:In dem Formular für die Grundbuchberichtigung stehe eine Zeile "aktueller Verkehrswert".
Was wäre, wenn einem dieser nicht bekannt ist? Könnte man das Feld leer lassen?
Auf die Mitteilung des Verkehrswertes kann man verzichten, wenn die Grundbuchberichtigung weniger als 2 Jahre nach dem Tod des Erblassers beantragt wird.
Zitat:Und letzte Frage, wenn das Grundbuchamt die Änderung entsprechend vornimmt, bekommen dann alle Erben eine Benachrichtung hierüber? Da es ja ein amtlicher Prozess ist würde ich das mal vermuten; aber ist es tatsächlich so?
Ja, allerdings sollten dem Grundbuchamt dazu auch die Anschriften der Eigentümer bekannt sein. Die sollten sich allerdings dem Erbschein entnehmen lassen. Ansonsten wenn z.B. ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird, sollten die korrekten Anschriften mitgeteilt werden.
Hallo nochmal. Mir ist hierzu nochmal was eingefallen ...
Stellen wir uns mal folgende Situation vor:
Vater ... 1. Ehe zwei Kinder ... 2. Ehe ein Kind.
Grundbuch ist 50/50 auf Vater + 2. Ehefrau eingetragen.
Nun verstirbt der Vater.
Heißt:
50% gehörten eh der 2. Frau ... die anderen 50% verteilen sich auf 3/6 2. Ehefrau und je 1/6 jeder der Kinder.
Soweit richtig?
Was ist nun, wenn die 2. Ehefrau verstirbt ... an wenn gehen die 50% + die 3/6, die der 2. Ehefrau gehörten?
Gehen diese an das Kind aus 2. Ehe?
Verfallen die Anteile der Kinder aus 1. Ehe vielleicht sogar komplett?
Und was ist mit den Kindern aus 1. Ehe, werden diese vom Grundbuchamt oder Nachlassgericht benachrichtigt, wenn die 2. Ehefrau verstirbt, zu der die Kinder aus 1. Ehe vielleicht kein Kontakt hatten?
Würde mich freuen wenn hierzu nochmal jemand von Euch Experten was schreiben könnte!
Zitat:Nun verstirbt der Vater.
Heißt:
50% gehörten eh der 2. Frau ... die anderen 50% verteilen sich auf 3/6 2. Ehefrau und je 1/6 jeder der Kinder.
Soweit richtig?
Ja, richtig
Zitat:Was ist nun, wenn die 2. Ehefrau verstirbt ... an wenn gehen die 50% + die 3/6, die der 2. Ehefrau gehörten?
Gehen diese an das Kind aus 2. Ehe?
Auch richtig, wenn es kein anders lautendes Testament gibt.
Zitat:Verfallen die Anteile der Kinder aus 1. Ehe vielleicht sogar komplett?
Nein, die verfallen nicht.
Zitat:Und was ist mit den Kindern aus 1. Ehe, werden diese vom Grundbuchamt oder Nachlassgericht benachrichtigt, wenn die 2. Ehefrau verstirbt, zu der die Kinder aus 1. Ehe vielleicht kein Kontakt hatten?
Vom Nachlassgericht werden sie nicht benachrichtigt.
Vom Grundbuchamt werden sie dann benachrichtigt, wenn das 2. Kind als Erbe in das Grundbuch eingetragen wird.
Zitat:
Vom Grundbuchamt werden sie dann benachrichtigt, wenn das 2. Kind als Erbe in das Grundbuch eingetragen wird.
Danke für die schnelle Antwort.
Alle Kinder wären ja bereits im Grundbuch erfasst, weil das Grundbuch nach dem Tod des Vaters geändert würde.
Sprich, im Todesfall der 2. Ehefrau des bereits verstorbenen Vaters würde es Grundbuch-seitig nur darum gehen die Anteile richtig einzutragen ....
Daher nochmal die Frage ... würde das Grundbuchamt alle eingetragenen Personen benachrichtigen sobald einer der "Teilhaber", in dem Fall die 2. Ehefrau des bereits verstorbenen Vaters, verstirbt?
Zitat:Sprich, im Todesfall der 2. Ehefrau des bereits verstorbenen Vaters würde es Grundbuch-seitig nur darum gehen die Anteile richtig einzutragen ....
Wie bereits in den bisherigen Antworten dargestellt, werden die Anteile der Erbengemeinschaft im Grundbuch nicht eingetragen. Die Eintragung würde lauten:
1/2 Mutter
1/2 Mutter, Kind 1, Kind2, Kind3 in Erbengemeinschaft
Nach dem Tod der Mutter und der Annahme, dass Kind 3 Alleinerbe ist wird im Grundbuch lediglich die Mutter durch Kind3 ersetzt. Das passiert auch erst dann, wenn Kind3 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellt.
Zitat:Daher nochmal die Frage ... würde das Grundbuchamt alle eingetragenen Personen benachrichtigen sobald einer der "Teilhaber", in dem Fall die 2. Ehefrau des bereits verstorbenen Vaters, verstirbt?
Vom Tod werden die andern Miteigentümer nicht durch das Grundbuchamt benachrichtigt. Es erfolgt nur eine Benachrichtigung, wenn Kind3 als Erbe an die Stelle der Mutter eingetragen wird.
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