Grundbuchänderung erzwingen ?

28. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Barbara06
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)
Grundbuchänderung erzwingen ?

A ( Frau ) und B ( Mann ) besitzen zu je 50 % ein Haus. Eintrag im Grundbuch jeweils dementsprechend. A trennt sich von B und reicht die Scheidung ein. Dazu kommt es nicht weil B zwischenzeitlich verstirbt. B hat 2 Kinder aus 1. Ehe und die beiden erben seine Haushälfte zu gleichen Teilen. Um nun das Haus verkaufen zu können muss der Eintrag im Grundbuch geändert werden. Die beiden Kinder verweigern dies jedoch. Was kann A unternehmen um die Änderung zu erwirken ?

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Nachtrag: A ist mit beiden Kindern aus 1. Ehe verfeindet- es besteht keinerlei Kontakt.Die Kinder haben das Haus ohne Zustimmung von A bereits einem Makler übergeben- das Haus ist jedoch noch voll mit Mobiliar....Schlüssel zum Haus wurden ebenfalls nach mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt-daher nun Austausch der Schlösser um sich einen Überblick zu verschaffen....

-- Editiert Barbara06 am 28.01.2015 06:33

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wer will denn jetzt verkaufen: A oder die Erben von B?
Die Erben von B werden wohl ihre ideelle Hälfte verkaufen können, wenn sie einen Käufer finden - aber ohne Zustimmung von A dürfte wohl nicht mal eine Hausbesichtigung durchgeführt werden.
Offenbar hat das Haus ein paar hoffnungslos zerstrittene Eigentümer (ist A wirklich enterbt worden? sonst ändern sich allerdings auch höchstens die Eigentumsanteile) und keinen Besitzer. Damit kann jeder Eigentümer nur zur Schadensabwendung etwas an dem Haus verfügen. Eine Besichtigung durch Kaufinteressenten gehört nicht dazu (Öltankauffüllung bei Bedarf schon).

Nun, unabhängig davon: A hätte nichts davon, wenn statt B jetzt dessen Erben im Grundbuch stehen würden. Was also will A damit bezwecken?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Barbara06
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank ! Ja A und die Erben sind total zerstritten...und es ist wirklich so das A im Testament nicht bedacht wurde. Und soweit ich weiss verhält es sich so: Scheidung eingereicht- aber nur durch den Tod des B nicht zustandegekommen- kein Erbanspruch.

A kann ohne die Änderung im Grundbuch doch nicht mal eine Zwangsversteigerung beantragen- richtig ?
Wir vermuten das die Erben von B alles hinauszögern wollen weil der eine der Erben hoffnungslos verschuldet ist.Wie nun mittlerweile das Verhältnis der beiden untereinander ist enzieht sich meiner Kenntnis. Es wurde A jedoch weder eine benötigte Sterbeurkunde ( Witwenrente ) überlassen und auch der Tod von B wurde ihr erst 2 Wochen nach dem Ableben mitgeteilt....

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Um nun das Haus verkaufen zu können muss der Eintrag im Grundbuch geändert werden.


Da irrst Du Dich

quote:
A kann ohne die Änderung im Grundbuch doch nicht mal eine Zwangsversteigerung beantragen- richtig ?


Falsch

quote:
Wir vermuten das die Erben von B alles hinauszögern wollen weil der eine der Erben hoffnungslos verschuldet ist.


Und was soll die Eintragung in das Grundbuch daran ändern?
Wenn die Erben von B den Verkauf des Hauses verzögern wollen, dann ist die einfachste Methode, sich einfach zu weigern, einen Kaufvertrag zu unterschreiben.

quote:
Die Kinder haben das Haus ohne Zustimmung von A bereits einem Makler übergeben


Also wollen die Kinder doch verkaufen? Die Zustimmung von A für die Beauftragung des Maklers brauchen sie jedenfalls nicht. Allerdings muss A sich auf einen gefundenen Käufer nicht einlassen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Barbara06
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für Deine Erklärungen.
Ich weiss es ist alles etwas wirr- aber die genauen Beweggründe für das Verhalten der Erben sind wirklich sehr undurchsichtig und widersprüchlich.
Das Problem war nun für A das ihr gesagt wurde ohne Grundbuchänderung könne auch keine Teilungsversteigerung stattfinden. Deshalb vielen Dank für den Hinweis das dies doch möglich ist.
Die Erben versuchen eben alles mögliche um A Steine in den Weg zu legen....

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Das Problem war nun für A das ihr gesagt wurde ohne Grundbuchänderung könne auch keine Teilungsversteigerung stattfinden.


Allerdings muss die Erbfolge klar sein. Das heißt, dass es entweder einen Erbschein mit Nennung der Erben geben muss oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Wenn die Erben von B noch keinen Erbschein beantragt haben, dann kann es tatsächlich ein Problem mit der Teilungsversteigerung geben.



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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Barbara06
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Ein notarielles Testament liegt vor und eine Kopie hiervon hat A auch vom Amtsgericht erhalten.
Ob die Erben nun einen Erbschein beantragt haben weiss ich nicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Dann hilft dieser Link wohl weiter. Zitat:

quote:
Jeder Miteigentümer kann jederzeit den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Der Antrag ist formlos bei dem Amtsgericht zu stellen, das für den Bezirk des Grundstücks zuständig ist. Der Antrag soll das Grundstück bezeichnen, die Eigentümer, den Anspruch (im Fall der Teilungsversteigerung also: Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft) sowie einen Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung – also den Nachweis, ein Miteigentümer zu sein. Das kann am einfachsten durch die Vorlage eines Grundbuchauszugs geschehen. Aber auch der Erbschein reicht aus, wenn die Eintragung im Grundbuch noch nicht vorgenommen worden sein sollte


A kann übrigens bei der Versteigerung auch mitbieten. Das ist manchmal ganz hilfreich, da bei solchen Versteigerungen selten die Preise erzielt werden, die auf dem freien Markt üblich sind.
Selbst wenn die Erben von B einen Kaufinteressenten beibringen, der bereit ist, mehr zu zahlen als hinterher in der Versteigerung erreicht wird: A muss sich auf einen "freihändigen" Verkauf nicht einlassen!

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Barbara06
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 11x hilfreich)

Super und ganz lieben Dank für Deine Hilfe !!!!

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ist ein Erbschein nicht erforderlich.

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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ist ein Erbschein nicht erforderlich.

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2x Hilfreiche Antwort

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