Hallo,
wenn jemand in gutem Glauben, Geld geschenkt bekommen zu haben, dieses Geld ausgibt und es stellt sich heraus, die Schenkung ist nicht gültig, das Geld aber weg, was kann dann passieren, wenn der Schenkende verstorben ist? Insbesondere, wenn der Beschenkte nicht in der Lage ist, das Geld zurück zu geben?
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Geschenktes Geld ist weg
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wer sagt denn, dass die Schenkung ungültig ist und warum ungültig ?
Gruß
Mic
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weil es keine notarielle Beglaubigung gibt...
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Ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Schenkungsvertrag ist wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist. gem. BGB
D.h., wenn das Geld gezahlt oder überwiesen wurde, ist die Schenkung auch ohne Notar ok,
Gruß
Mic
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könnten wir trotzdem mal davon ausgehen, dass die Schenkung ungültig ist?
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Bitte - hat jemand noch Informationen zum eigentlichen Thread-Thema???
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quote:
könnten wir trotzdem mal davon ausgehen, dass die Schenkung ungültig ist?
Den Fall gibt es eigentlich so nicht.
Und auch bei der Annahme, eine Schenkung könnte unwirksam sein, hängen die Rechtsfolgen wohl sehr davon ab, warum das so ist. Ohne ein Indiz für die Gründe der Unwirksamkeit der Schenkung wäre eine Antwort daher reine Spekulation.
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...weil der Schenkung eine Verwahrung voraus ging
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quote:<hr size=1 noshade>...weil der Schenkung eine Verwahrung voraus ging <hr size=1 noshade>
Sehr geheimnisvoll.
Hattest du dich schon mit der "nachträglichen Schenkung" beschäftigt?
Gibt es denn überhaupt einen beweisbaren Schenkungs-Vertrag i.S. des § 518 Abs. 1 BGB ?
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Du hast Geld zur Verwahrung erhalten und dafür eine Quittung unterschrieben. Derjenige, der Dir das Geld gegeben hat, hat Dir gesagt, er würde Dir das Geld schenken, hat jedoch nicht die Quittung vernichtet.
Dann ist das keine unwirksame Schenkung, sondern eine Schenkung hat gar nicht stattgefunden.
Für die Rückgabe des Geldes gelten dann die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dabei kann es dann durchaus sein, dass bei einer eigenen Entreicherung das Geld nicht mehr zurückgegeben werden muss. Das sollte dann aber für den Einzelfall durch einen Anwalt geprüft werden.
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quote:<hr size=1 noshade>hat jedoch nicht die Quittung vernichtet.... <hr size=1 noshade>
Ist das nicht völlig irrelevant? Nach § 368 BGB wird mit der Quittung nur bestätigt, daß TE das Geld erhalten hat. Warum auch immer.
Darlehen? Verwahrung? Leihe? Wenn nun der (spätere) Schenker auf die Rückforderung/Rückzahlung= den Rechtsgrund für die Rückforderung verzichtet, wäre das eine Schenkung. Ob TE das Versprechen allerdings angenommen hat (s. § 518 Abs. 1 BGB , "Vertrag"), wissen wir nicht.
Bewirkt i.S. 518 II ist die Leistung. Also wäre keine not. Beurkundung nötig.
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