Gemeinsames Testament abfassen

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
Gemeinsames Testament abfassen

Liebes Forum,

meine Frage bezieht sich auf die Abfassungsmöglichkeiten für Testamente eines Ehepaares oder deren (gemeinsames) Testament:

M und F sind verheiratet, kinderlos und haben über einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Sie möchten durch ein (eventuell gemeinsames) Testament vor allem verhindern, dass im Fall der Fälle die (Schwieger-)Eltern zu einem Großteil Miterben werden.

Die Vorstellung bei einem gemeinsamen Testament ist, dass zunächst M und F jeweils einzelne Gegenstände bestimmten Dritten vermachen (Beispiel: "Sollte M zuerst versterben, soll seine Gegenstände G1-G3 Person A bekommen, Gegenstand G4 Person B. Sollte F zuerst versterben, soll C den Gegenstand G5 und F's Mutter Gegenstand G6 bekommen." oder so ähnlich).
Abschließend soll festgelegt werden, dass hinsichtlich aller übrigen (nicht zuvor genannten) Gegenstände der Ehepartner Alleinerbe wird.

Hierzu nun die Fragen:
1. Sind die Schwiegereltern (aus Sicht des überlebenden Partners) in diesem Fall trotzdem pflichtteilsberechtigt, auch wenn ihnen von den genannten Gegenständen einzelne zugesprochen werden?
2. Ist es überhaupt ratsam, in diesem Falle ein gemeinsames Testament zu machen, oder lieber 2 einzelne, jeder für sich?
3. Ist es richtig, dass es sich hier nicht um ein "Berliner Testament" handelt, da keine Schlusserben bestimmt werden?
4. Wer würde erben, wenn M und F gleichzeitig bzw. "in gleicher Not" versterben?
5. Kann ein gemeinsames Testament auch von einem der beiden einseitig widerrufen oder geändert werden, solange der Ehepartner noch lebt? Und wie sind die Änderungsmöglichkeiten des Überlebenden nach dem Tod von einem der beiden?
6. Falls ein gemeinsames Testament abgefasst und dieses beim Amtsgericht hinterlegt wird, fällt die Pauschalgebühr (75 Euro?) dann auch nur einmalig an oder pro Erblasser?

Vielleicht ergeben sich im Threadverlauf noch weitere Fragen, aber ich möchte das hier jetzt auch nicht überfrachten. Danke schon mal für die Hilfe!

Gruß
Jotrocken


-- Editiert von Jotrocken am 21.09.2018 02:47

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Abschließend soll festgelegt werden, dass hinsichtlich aller übrigen (nicht zuvor genannten) Gegenstände der Ehepartner Alleinerbe wird.


Bitte informiere Dich über den Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe. Die gewählte Formulierung wäre unglücklich.

Der Ehegatte sollte Alleinerbe für das Gesamtvermögen sein und G1-G6 erhalten die Gegenstände als Vermächtnis.

zu 1.: Die Schwiegereltern haben den Pflichtteil als Mindestanspruch. Wenn der Wert der vermachten Gegenstände nicht reicht, können sie die Differenz fordern.

zu 2.: Ein gemeinsames Testament ist sinnvoll

zu 3.: Ja

zu 4.: Gleichzeitig heißt, dass eine Sterbeteihenfolge nicht festgestellt werden kann. Dann Erben jeweils die leiblichen Verwandten das Vermögen des jeweiligen Ehegatten.

zu 5.: Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten ist nur durch notarielle Erklärung möglich. Da keine Schlusserben eingesetzt sind, gibt es nichts, an das der Überlebende gebunden wäre.

zu 6.: Einmalig

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Ich würde zur Beratung und Erstellung eines notariellen Testaments raten. Dann ist das Gewünschte rechtssicher formuliert. Die Kosten heben sich in etwa auf, da man im Erbfall keinen Erbschein benötigt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Tipps! Insbesondere betreffend den Unterschied Erbschaft/Vermächtnis hab ich mich nun eingelesen.

@hh
Noch eine Rückfrage zu Frage 5 und Deiner Antwort:
Es handelt sich doch vorliegend nicht um einen Erbvertrag, sondern um ein nicht-notarielles gemeinsames Testament. Nach welcher Rechtsnorm kann man dies denn widerrufen? Und gilt hier gemeinsamer Widerruf=ohne Notar, einseitiger Widerruf=nur mit Notar?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Gemeinsamer Widerruf ist ohne Notar möglich, einseitiger Widerruf ist bei wechselseitigen Verfügungen nur notariell möglich:

https://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html

0x Hilfreiche Antwort

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