Fristen für Erbausschlagung von Enkel und Urenkel

3. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
immobilienerwerber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristen für Erbausschlagung von Enkel und Urenkel

Hallo liebes 123Forum,

Die Oma bzw. Uroma ist am 02.09.2017 verstorben. Da es kein Testament gibt, gilt ja die gesetzliche Erbfolge und Frist von 6 Wochen, um das Erbe auszuschlagen (für die Kinder der Verstorbenen).

Meine Frage: ab wann gilt zählt die Frist für Enkel und Urenkel? Ab bekanntwerden des Todes der Oma und erst ab Ausschlagung des Erbes der direkten Erben (Kinder der Verstorbenen)

Dankeschön vorab

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ab bekanntwerden des Todes der Oma und erst ab Ausschlagung des Erbes der direkten Erben (Kinder der Verstorbenen)

Da die Enkel erst mit Ausschlagung des Elternteils erben, beginnt die Frist mit Ausschlagung der Kinder der Verstorbenen.

Am einfachsten ist es, wenn die Enkel die Ausschlagungserklärung gleich mitunterschreiben. Dann fällt die Gebühr nur einmal an.

-- Editiert von cruncc1 am 03.10.2017 16:24

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Ausschlagungsfrist für die Enkel beginnt erst, wenn sie von der Ausschlagung durch die Kinder erfahren. Wenn ihnen niemand von der Ausschlagung erzählt, dann ist die für die Enkel auch noch Jahre später möglich.

Aber auch ich würde empfehlen, dass alle gemeinsam ausschlagen, da die Gebühr pro Ausschlagungsurkunde und nicht pro Person anfällt.

Für Minderjährige müssen beide Elterteile die Ausschlagung unterschreiben. Es müssen aber alle gleichzeitig bei Nachlassgericht bzw. beim Notar erscheinen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Die Ausschlagungsfrist für die Enkel beginnt erst, wenn sie von der Ausschlagung durch die Kinder erfahren. Wenn ihnen niemand von der Ausschlagung erzählt, dann ist die für die Enkel auch noch Jahre später möglich.

Ich kenne es so, dass die Enkel vom Nachlassgericht über die Ausschlagung informiert werden.
Zitat:
Für Minderjährige müssen beide Elterteile die Ausschlagung unterschreiben.

Die Eltern müssen nur dann die Ausschlagung unterschreiben, wenn beide das Sorgerecht haben. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, genügt es, wenn dieses Elternteil ausschlägt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich kenne es so, dass die Enkel vom Nachlassgericht über die Ausschlagung informiert werden.


Das ist nicht in jedem Fall so. Wenn sie informiert werden, dann beginnt die Ausschlagungsfrist mit dieser Information.

Zitat:
Die Eltern müssen nur dann die Ausschlagung unterschreiben, wenn beide das Sorgerecht haben. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, genügt es, wenn dieses Elternteil ausschlägt.


Das ist natürlich richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Klaas Klever
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich kenne es so, dass die Enkel vom Nachlassgericht über die Ausschlagung informiert werden.


Das ist nicht in jedem Fall so. Wenn sie informiert werden, dann beginnt die Ausschlagungsfrist mit dieser Information.

Zitat:
Die Eltern müssen nur dann die Ausschlagung unterschreiben, wenn beide das Sorgerecht haben. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, genügt es, wenn dieses Elternteil ausschlägt.


Das ist natürlich richtig.




Hallo, bedeutet "informieren" auch die telefonische Info oder muss das was "offizielles" sein?

Gruß,
Klaas

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Hallo, bedeutet "informieren" auch die telefonische Info oder muss das was "offizielles" sein?


Das Nachlassgericht informiert nicht telefonisch, jedenfalls nicht dass ich das wüsste.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Klaas Klever
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ah sorry! War unklar ausgedrückt.

Ich meinte, wir haben es telefonisch durch meine Tante erfahren. Ist das "gültig" oder kommt jetzt Post vom Nachlassgericht und es gilt das als "Information"?

Wer will mir beispielsweise nachweisen, dass ich vom Tod wusste?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal gehören diese Fragen in Deinen anderen Thread.

Zitat:
und es gilt das als "Information"?


Ja

Zitat:
Wer will mir beispielsweise nachweisen, dass ich vom Tod wusste?


Sagen wir mal so:
Die meisten Gläubiger verzichten auf Nachforschungen, wenn eine Ausschlagung vorliegt auch dann wenn die verspätet erfolgt ist. Das liegt u.a. an den Nachweisschwierigkeiten bzw. dem mit der Nachweisführung verbundenen Aufwand im Hinblick auf den Zeitpunkt, wann ein Erbe vom Tod und damit von seiner Erbenstellung erfahren hat. Dazu kommt, dass ein eventuell vorgenommener Aufwand auch noch vergebens sein kann, wenn nämlich der Erbe dann Nachlassinsolvenz anmeldet.

Eine Garantie, dass die Gläubiger in Deinem Fall auch so handeln, kann natürlich niemand geben. Daher wirst Du hier in einem Rechtsforum auch nicht die Antwort bekommen: "Ist nicht so schlimm, wenn Du die Ausschlagungsfrist nicht einhältst". Das Risiko, dass man mit einer verspäteten Ausschlagung eingeht muss jeder für sich selbst beurteilen.

Wenn man jedoch Post vom Nachlassgericht erhalten hat, dann findet man das in den Nachlassakten und es ist klar, dass spätestens dann die Information erfolgt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klaas Klever
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:

Eine Garantie, dass die Gläubiger in Deinem Fall auch so handeln, kann natürlich niemand geben. Daher wirst Du hier in einem Rechtsforum auch nicht die Antwort bekommen: "Ist nicht so schlimm, wenn Du die Ausschlagungsfrist nicht einhältst". Das Risiko, dass man mit einer verspäteten Ausschlagung eingeht muss jeder für sich selbst beurteilen.

Danke hh. So einen Rat, hatte ich auch nicht erwartet. ;)

0x Hilfreiche Antwort

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