Fragen zu Pflichtteil und zum Vererben von Schulden

25. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Neddard
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Pflichtteil und zum Vererben von Schulden

Hallo zusammen, ich habe folgende Ausgangssituation.

Ich habe ein Haus gekauft und lebe darin mit meiner Lebensgefährtin. Wir sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Das Haus ist gerade erst gekauft und bisher kaum abbezahlt. Sprich aktuell noch mit rund 300 000€ verschuldet. Da ich alleinverdiener bin existiert eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme. Die Suimme deckt quasi den Kredit des Hauses ab. Soweit die Ausgangssituation.

Ich beabsichtige nun ein Testament zu verfassen, welches meine Lebensgefährtin als Erbin einsetz. Soweit ich mich als Leihe mit dem ganzen komplizierten Thema Erbrecht und Testamente auseinandergesetzt habe, verstehe ich die Lage so, dass meine beiden Elternteile dann einen Pflichtteil bekämen. Sehe ich das richtig?

Der Pflichtteil errechnet sich, soweit ich das verstanden habe, aus der hälfte des Teiles den sie bekommen hätten wenn kein Testament existieren würde. Also in dem Falle je 25% an jedes Erlternteil und 50% an meine Lebensgefährtin. Stimmt das?

Die letzte Frage die mir unter den Nägeln brennt ist folgende. Wie wird das Haus in der Erbmasse berücksichtigt. Wäre es abbezahlt wäre es klar, aber wie geht ein belastetes Haus in die Erbmasse mit ein?

Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Hilfe und Antworten.

-- Editier von Neddard am 25.07.2016 10:04

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Neddard
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das hilft mir weiter... die Risikolebensversicherung ist ja kein Teil der Erbmasse sehe ich das richtig?

Also Erbmasse mit allem drum und dran 350 000 €. Schulden zum Zeitpunkt des (hoffentlich nicht eintretetenden) Todesfalls meinerseits 300 000 € macht eine Erbmasse von 50 000 €. Davon gingen je 12 500 € an meine beiden Elternteile. Meine Lebensgefährtin bekäme die Risikolebensversicherung und kann damit den Pflichtteil auszahlen und das Haus fast Schuldenfrei machen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Eine Heirat würde in einer Hinsicht viel ändern, nämlich steuerlich. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keinerlei Bonus. Bei einem halbwegs abbezahlten Eigenheim sind die Unterschiede erheblich. Das sollte man einkalkulieren, vor allem auch weil dann die Lebenspartner nicht mehr ganz so jung sind; dann wird die Frage rein statistisch viel relevanter. ;)

Einem Alleinverdiener mit vernünftigem Einkommen hilft auch das Splitting steuerlich merklich weiter, das nur so am Rande.

Wer Angst vor dem Elternpflichtteil hat sollte halt mit den Eltern mal über einen Verzicht reden.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von Neddard):
Danke, das hilft mir weiter... die Risikolebensversicherung ist ja kein Teil der Erbmasse sehe ich das richtig?

Also Erbmasse mit allem drum und dran 350 000 €. Schulden zum Zeitpunkt des (hoffentlich nicht eintretetenden) Todesfalls meinerseits 300 000 € macht eine Erbmasse von 50 000 €. Davon gingen je 12 500 € an meine beiden Elternteile. Meine Lebensgefährtin bekäme die Risikolebensversicherung und kann damit den Pflichtteil auszahlen und das Haus fast Schuldenfrei machen...


Auch die Versicherungssumme wäre zu versteuern, vor allem wenn der Erblasser die Beiträge gezahlt hat. Das darf man nicht vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

1. Auch wenn die Eltern Pflichtteilsansprüche haben, müssen diese auch geltend gemacht werden, sonst bekommt alles die Lebensgefährtin. Alternative: Ab mit den Eltern zum Notar und Pflichtteilsverzicht.

Aber jetzt das eigentlich wichtige:!!!
Die Risiko LV:
Wie hier schon mehrfach gesagt wurde, ist die Leistung der Versicherung im Todesfall steuerpflichtig. Also Deine Lebensgefährtin bekäme das Haus, die Schulden und die LV-Summe, das ganze dann vermindert um die Pflichtteilsansprüchen (wenn diese geltend gemacht werden). Also steuerlich eine mittlere Katastrophe, die sich sehr einfach umgehen lässt.
In der Risiko LV sollte deine Lebensgefährtin Versicherungsnehmer sein, Du bist die versicherte Person und das versicherte Risiko. Im Falle deines Todes bekommt deine Lebensgefährtin dann IHRE EIGENE LV, ausgezahlt, denn sie ist VN. Die Versicherungsauszahlung gehört dann nicht in die Erbmasse.

Dass Du die Beiträge zahlst, ist im Zweifel nicht tragisch. Die Zahlungen stellen zwar evtl. Schenkungen an deine Lebensgefährtin dar, aber bei einer Risko-LV sind die Beiträge derart überschaubar, dass mit den Freibeträgen nichts anbrennen dürfte.

Es ist übrigens grundsätzlich (insbesondere bei wechselseitigen Absicherungen) dringend zu empfehlen, nach diesem Muster vorzugehen. In Ihrer Versicherung ist er versicherte Person,
in seiner Versicherung ist sie das Risiko. So zahlt jeder eine Versicherung (also am besten seine eigene), und im Todesfall des Partners bekommt man seine Versicherung außerhalb des Erbfalls ausgezahlt.

Und bitte nicht verwechseln: Wir reden über RISIKO-LV, nicht über kapitalbildende LV oder ähnliches.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Erbrecht-Fan
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 16x hilfreich)

Eine Heirat würde außerdem die Pflichtteilsquoten der beiden Elternteile mindestens halbieren!
Je nachdem, welchen ehelichen Güterstand man für die Ehe wählt, können die Pflichtteilsquoten sogar noch weiter reduziert werden.
Sie können die Pflichtteilsquote des jeweiligen Elternteils z.B. mit dem Pflichtteilrechner online (kostenfrei) für alle Varianten berechnen, um die Auswirkung einer Ehe (und des gewählten ehel. Güterstandes) auf den Pflichtteil der Eltern zu sehen.

Hinsichtlich der Lebensversicherung verhält es sich so:
Wenn ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, dann fällt die Versicherungssumme grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern fällt dem Bezugsberechtigten aufgrund seines Bezugsrechts (Vertrag zugunsten Dritter) direkt zu. Im Hinblick auf den Pflichtteil der Eltern können durch solche eine Zuwendung allerdings sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf den Rückkaufswert der LV zum Todeszeitpunkt entstehen.
Wenn aber die Lebensversicherung als Sicherheit (z.B. für einen Kredit) an die Bank abgetreten ist, dann wird die Lebensversicherungauszahlungssumme zunächst mit der offenen Darlehensverbindlichkeit verrechnet, d.h. sie fließt bei der Berechnung des sog. ordentlichen Pflichtteils mit ein. Sie reduziert die Nachlasspassiva und erhöht somit letztendlich den ordentlichen Pflichtteil.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Neddard
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihr habt mir alle super weitergeholfen. Was die Risikolebensversicherung angeht. Ja bereits beim Abschluss wurde meine Lebensgefährtin als Empfängerin eingetragen.

Was den Pflichtteil angeht... Danke für den Tipp mit der Verzichtserklärung der Eltern, da aber zumindest zu einem Elterteil kein Kontakt besteht schwierig.

Die Steuer für das Haus ist ärgerlich, aber aufgrund der noch hohen Verschuldung zu verschmerzen.

Dass eine Hochzeit vieles leichter macht ist klar, und wenn sich in den nächsten ein zwei Jahren nichts ändert wird die auch kommen, aber bis dahin soll trotzdem eine Absicherung bestehen, denn auch wenn ich erst 35 bin kann immer mal was unvorhergesehenes passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

Zitat (von Neddard):
Was die Risikolebensversicherung angeht. Ja bereits beim Abschluss wurde meine Lebensgefährtin als Empfängerin eingetragen.

Also bist Du Versicherungsnehmer, sie ist die Berechtigte im Todesfall.
Im Kern: Sie versteuert die LV-Summe, die zur Auszahlung kommt.

Besser: Sie wird Versicherungsnehmer.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.912 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen