Hallo,
ich hätte eine Frage zu § 2317 abs. 2 bgb und der Vererbung des Pflichtteils(anspruch). Folgender fiktive Fall:
- Mutter M stirbt im Februar 2011 und Hinterlässt Kind A und B
- Kind A wird zum Alleinerben eingesetzt. Kind B hat lediglich Anspruch auf den Pflichtteil.
- Der Pflichtteilanspruch verjährt Ende 2014 (nicht im Februar 2014, sondern man muss das nächste volle Kalenderjahr abwarten).
- Kind B hat den Pflichtteil nie eingefordert ist aber über den Tod von Mutter M informiert und auch über die Erbfolge
- Kind B stirbt Ende 2014 kurz bevor der Pflichtteilanspruch verjährt.
- Kind A wird zunächst gesetzlicher Erbe von Kind B, da Geschwister. Kind A schlägt aber das Erbe aus.
- Nächster Erbe wird ein Onkel O von Kind B, jedoch erst im Anfang 2015 und somit nach dem der Pflichtteil verjährt ist.
Nun zur Frage:
Erbt der Onkel O auch den Pflichteilsanspruch den Kind B ursprünglich mal ggü. Kind A hatte? Und falls ja, ist dieser nicht verjährt?
Danke & Gruß!
Frage zu § 2317 Abs. 2 BGB - Vererbung des Pflichtteil(anspruchs)
30. Dezember 2016
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Frage vom 30. Dezember 2016 | 16:57
Von
Status: Beginner (110 Beiträge, 3x hilfreich)
Frage zu § 2317 Abs. 2 BGB - Vererbung des Pflichtteil(anspruchs)
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 31. Dezember 2016 | 12:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Zitat:Erbt der Onkel O auch den Pflichteilsanspruch den Kind B ursprünglich mal ggü. Kind A hatte?
Ja
Zitat:Und falls ja, ist dieser nicht verjährt?
Die Verjährung tritt in dem Fall erst 6 Monate nach Annahme des Erbes durch den Onkel ein (§ 211 BGB ), also verjährt der Anspruch etwa Mitte 2015.
Falls der Pflichtteil vom Onkel nicht in dieser Zeit geltend gemacht wurde, ist er aber inzwischen verjährt, da Kind B schon vor 2 Jahren verstorben ist.
-- Editiert von hh am 31.12.2016 12:13
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