Errechnung der Wertminderung einer Immobilie

1. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Lunalunera
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 27x hilfreich)
Errechnung der Wertminderung einer Immobilie

Hallo,
mich beschäftigt die Frage, wie ich die Wertminderung einer Immobilie durch lebenslanges Wohnrecht der Eltern errechnen kann.
Der Fall ist folgender:
Ich habe von meinen Eltern ein Zweifamilienhaus geschenkt bekommen. Im notariellen Vertrag haben sich meine Eltern lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Das ist ja auch alles schön und gut. Nur möchten wir in einem angemessenen Verhältnis meine jüngere Schwester, die nicht im Haus wohnt "ausbezahlen".
Wir haben das Haus mit Grundstück schätzen lassen. Nun muss ich diesen Wert um das lebenslange Wohnrecht und das alter des Hauses mindern. Stimmt das soweit?
Lebenslanges Wohnrecht der Eltern lässt sich durch monatl. MieteX12XLebenserwartung berechnen. Das habe ich schon erfahren. Wie errechnet man jedoch die Wertminderung durch das Gebäudealter? Wie erhält man diesen Prozentsatz den man jährlich seit Bezugsfertigkeit des Hauses abzieht?
Ist das denn im generellen die richtige Formel dafür? Aufgrund der Schenkung müsste ich meiner Schwester ja eigentlich nichts auszahlen, doch wir wollen auch nicht, das es zum Streit kommt.
Wie hoch ist denn der Anteil, den ich ihr bezahen muss? Die Hälfte?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir da weitergeholfen werden könnte.
DANKE schonmal!!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Das Gebäudealter sollte bei der Schätzung bereits berücksichtigt worden sein. Daher führt das nicht zu einer Wertminderung.

Für das lebenslange Wohnrecht gibt es Tabellen z.B. in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz, mit welchem Faktor die Jahresmiete in Abhängigkeit vom Lebensalter berücksichtigt wird. Dabei gibt es auch noch einen Abzinsungseffekt.

Du musst zur Zeit gar nichts an Deine Schwester auszahlen. Eine Auszahlungspflicht besteht frühestens nach dem Tod Deiner Eltern. Der Pflichtteil Deiner Schwester beträgt dann 25% und zwar vom gesamten Hauswert, da zu diesem Zeitpunkt das Wohnrecht ja erloschen ist.

Wie hoch die Summe ist, die jetzt ausgezahlt wird, liegt in Eurem Ermessen. Deine Schwester sollte dann aber den notariellen Vertrag mit unterschreiben, damit diese Zahlung auf den Pflichtteil angerechnet werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lunalunera
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 27x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antwort!
Sehe ich dass jedoch richtig, dass wenn ich meine Schwester jetzt schon ausbezahlen würde, sie dann später kein Anrecht mehr auf die Immobilie hätte. Oder könnte sie im Todesfalle der Eltern "nochmal" etwas verlangen?
Das Problem ist ja auch, das wir im nächsten Jahr eine Generalüberholung machen wollen, dadurch steigt ja auch der Wert der Immobilie. Die modernisierung finanziere ich zum größten Teil. Daher wäre ich schon etwas beruhigter, wenn ich später nichts mehr zu befürchten habe.
Da wir eine Schätzung der Immobilie von dem Zeitraum der Schenkung haben, würde ich es gerne auf diesen Wert beruhen lassen.
Vielleicht habt Ihr ja noch Ideen oder Erfahrungswerte.
D A N K E !!!

27x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

quote:
Sehe ich dass jedoch richtig, dass wenn ich meine Schwester jetzt schon ausbezahlen würde, sie dann später kein Anrecht mehr auf die Immobilie hätte.

Sie sollte im Gegenzug notariell auf den Pflichtteilergänzungsanspruch verzichten.

quote:
Da wir eine Schätzung der Immobilie von dem Zeitraum der Schenkung haben, würde ich es gerne auf diesen Wert beruhen lassen.

Das wäre aus meiner Sicht eine faire Grundlage für die Ausgleichszahlung an Deine Schwester.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lunalunera
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 27x hilfreich)

O.k. Vielen lieben Dank!!!
Komme damit schon um einiges weiter!

0x Hilfreiche Antwort

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