Hallo,
ich habe eine Frage zum Kaufkraftschwund bzw. Indexierung von Zuwendungen.
Zuwendungen die zum Ausgleich gem. § 2051 zu erbringen sind, sind zunächst mit dem (Verkehrs)-Wert zum Zeitpunkt der Zuwendungen zu bewerten, § 2055 Abs. 2. Hierbei ist ja auch die Geldentwertung bzw. der Kaufkraftschwund durch Indexierung zu berücksichtigen, indem die ermittelten Werte (meistens) auf den Stichtag des Todes "aufgezinst" werden.
Bei Geld ist das Ganze ja einfach. Wie gestaltet sich dieses Verfahren bei Grundstücken und Gebäuden?
Bei Grundstücken bin ich zunächst der Meinung, dass diese nicht an Wert verlieren können (deswegen darf man ja auch auf Grundstücke keine Abschreibungen durchführen), soweit diese keinen Umweltschäden (Öl, Schwermetalle, Chemikalien, etc.) ausgesetzt sind. Der Wert von Grundstücken steigt tendenziell sogar. Falls ich richtig liege, welche Werte sind heranzuziehen, um den Kaufkraftschwund zu ermitteln?
Das Gleiche nun bei Gebäuden. Angenommen ein Gebäude wird 1980 gebaut, und 1990 einem Kind übertragen. Der Erblasser verstirbt 1995. Zunächst wird ja der Wert von 1990 ermittelt, wobei Abschreibungen von 1980 bis 1990 zu berücksichtigen sind und somit der Wert selbstverständlich niedriger als die Anschaffungskosten sind. Wie ist nun der Kaufkraftschwund für die 5 Jahre bis zum Tod des Erblassers zu ermitteln? Eine Art "aufzinsen" macht nicht wirklich Sinn, da dadurch der Wert ja wieder steigen würde, wobei der Wert des Gebäude in dieser Zeit eher abgenommen hat.
Welche Quellen verwendet Ihr für die Indexierung?
Danke!
Ermittlung Kaufkraftschwund
14. April 2009
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Frage vom 14. April 2009 | 21:49
Von
Status: Beginner (110 Beiträge, 3x hilfreich)
Ermittlung Kaufkraftschwund
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#1
Antwort vom 15. April 2009 | 13:25
Von
Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Zunächst wird ja der Wert von 1990 ermittelt, wobei Abschreibungen von 1980 bis 1990 zu berücksichtigen sind und somit der Wert selbstverständlich niedriger als die Anschaffungskosten sind. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch. Es gilt der Verkehrswert von 1990 und der kann sich deutlich vom Buchwert unterscheiden. Speziell kann der Verkehrswert von 1990 auch höher sein als der Kaufpreis im Jahr 1980.
quote:<hr size=1 noshade>Wie ist nun der Kaufkraftschwund für die 5 Jahre bis zum Tod des Erblassers zu ermitteln? <hr size=1 noshade>
Gar nicht (§ 2055 Abs. 2 BGB ).
#2
Antwort vom 15. April 2009 | 21:25
Von
Status: Beginner (110 Beiträge, 3x hilfreich)
Heißt das jetzt, dass bei Gebäuden kein Kaufkraftschwund ermittelt werden darf/kann, wobei hingegen bei Geld eine Inflationsbereinigung legitim sei?
Und jetzt?
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