Guten Morgen,
kann A einen rechtskräftigen Erbvertrag abschließen, in dem eine bestimmte Summe einem Nicht-Verwandten ohne Wenn und Aber zur Verfügung stehen soll.
A hat zwei Kinder. Ich nenne sie mal A1 und A2
A1 und A2 sollen natürlich die gesetzliche Erfolge antreten und sofern vorhanden auch B, aber eben mit Ausschluss einer bestimmten Summe, die C (Nicht in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt) erhalten soll.
B =alle anderen Gesetzlichen Erben
Versteht jemand wie ich das meine?
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"Liebe Grüße"
Erbvertrag - Nichtverwandter soll bestimmte Summe bekommen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Sieh mal hier , Überschrift "Wirkungen":
Hallo,
@quiddje
Danke schon mal.
Ok A ist der Erblasser.
Was heißt vertragsgebundene Parteien müssen anwesend sein?
Hier will ja nur A etwas verfügen.
Muss A die Begünstigten informieren?
So ganz schlau werd ich da jetzt leider nicht draus.
quote:
Die vertragsmäßige Verfügung bindet den Erblasser.
Heißt das aber auch das in diesem Fall C keine Einwände von A1+A2 und B hat?
Muss A dann qusi den Betrag als Vermächtnis an C deklarieren?
Mal angenommen, es geht um einen Betrag von 300000€.
100000€ soll C bekommen, verbleiben 200000€ die A1 + A2 sich teilen. Ob es B gibt weiß ich gerade nicht (wer könnte noch gesetzlich fordern ?)
Irgendwie ist mir das noch nicht ganz klar.
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"Liebe Grüße"
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Hallo,
ich glaub jetzt habe ich alles gefunden und vertanden (hoffe ich zumindest).
Das was A plant nennt man eine gewillkürte Erbfolge.
quote:<hr size=1 noshade>Gewillkürte Erbfolge [Bearbeiten]
Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament (§ 1937 BGB ), ein wirksames gemeinsames Testament (§ 2265 BGB ), ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB ) (alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Quelle: Wikipedia
<hr size=1 noshade>
Also kann A wie gewollt an C vermachen und nur der Rest geht nach der gesetzlichen Erbfolge.
Wenn das so ist, dann ist es ja perfekt.
Vielen Dank für die Hilfe.
Natürlich, sollte ich einen Denk- (sofern das vom Ursprung Blonde Frauen können ) /Verständnisfehler haben, bin ich für eine Richtigstellung dankbar.
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"Liebe Grüße"
#Was heißt vertragsgebundene Parteien müssen anwesend sein?
Hier will ja nur A etwas verfügen.#
Der Sinn eines Erbvertrages ist der, dass die Verfügungen nicht mehr einseitig abgeändert werden kann. Angenommen A schreibt das Vermächtnis für C in ein Testament, dann kann er dieses jederzeit zerreißen oder ein neues Testament machen.
Wenn das Vermächtnis in einem Erbvertrag mit C beurkundet wurde, kann A dies nicht mehr einseitig widerrufen.
#Also kann A wie gewollt an C vermachen und nur der Rest geht nach der gesetzlichen Erbfolge.#
Das ist jederzeit möglich und kommt auf die Formulierung des Erbvertrages an. Das ist Sache des Notars.
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" "
Hallo,
@cruncc1
quote:
Wenn das Vermächtnis in einem Erbvertrag mit C beurkundet wurde, kann A dies nicht mehr einseitig widerrufen.
Heißt das A muß C mitnehmen zu dem Notar und informieren?
Oder heißt das, das A das nur nicht mehr ändern kann?
Gott, wie kompliziert.
Man kann doch jemanden was Gutes tun wollen ohne das er davon zu früh erfährt.
Nicht das man doch noch mit der Schüppe erschlagen wird.
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"Liebe Grüße"
#Heißt das A muß C mitnehmen zu dem Notar und informieren?#
Wenn gewünscht wird, dass das Vermächtnis nicht mehr geändert werden kann, ja.
#Oder heißt das, das A das nur nicht mehr ändern kann?#
Ein Erbvertrag kann nur von zwei Personen geschlossen werden. Ansonsten genügt ein Testament und dieses kann, wie schon geschrieben, jederzeit geändert werden. C hat keine "Garantie" das Vermächtnis auch tatsächlich zu erhalten.
#Man kann doch jemanden was Gutes tun wollen ohne das er davon zu früh erfährt.#
Klar kann man das, es kommt allerdings auf die jeweilige Sichtweise an.
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" "
Hallo
@cruncc1
quote:
#Man kann doch jemanden was Gutes tun wollen ohne das er davon zu früh erfährt.#
Klar kann man das, es kommt allerdings auf die jeweilige Sichtweise an.
grübel
Es sollte eigentlich ohne negativen Aspekte wie eine mögliche Anfechtung durch gesetzliche Erben werden.Deswegen ist das Testament wohl nicht so hilfreich.
Allerdings war auch nicht geplant, dass C davon erfährt.
Folglich der Erbvertrag auch nicht das richtige Mittel.
grübel
Was kann man denn sonst machen?
In einer größeren Lebensversicherung C als Begünstigten eintragen?
Hat jemand einen Tipp?
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"Liebe Grüße"
#Es sollte eigentlich ohne negativen Aspekte wie eine mögliche Anfechtung durch gesetzliche Erben werden.#
???
Ein Testament kann nicht "angefochten" werden, weil einem der Inhalt nicht passt!
#Deswegen ist das Testament wohl nicht so hilfreich.#
Das Testament ist die m.E. die richtige Wahl, A sollte sich beim Notar beraten lassen.
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" "
Hallo,
@cruncc1
Vielen lieben Dank nochmals.
Notartermin ist wegen Aufhebung eines alten Erbvertrages und Eigentumüberschreibung und andere Dinge im Scheidungsverfahren bereits festgemacht.
Dann kann A im Anschluss das Testament in Auftrag geben.
Du hast mir sehr geholfen.
So kann A dann wie gewollt C etwas Gutes tun.
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"Liebe Grüße"
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