Erbteilanspruch vor dem Tode

26. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gerry71
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbteilanspruch vor dem Tode

Hallo,
Hat ein Kind einen Anspruch auf das Erbe bevor der Vater Tod ist??
Z.B. Wenn der Vater des Kindes sein Elternhaus verkauft und das Geld verprasst
bekommt das Kind dann nix wenn dieser dann Tod ist???

Kompliziert. hoffe aber trtzdem auf hilfe

Danke im Voraus

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.09.2010 09:03:27
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 40x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

#Hat ein Kind einen Anspruch auf das Erbe bevor der Vater Tod ist??#
Erbe wird man, wenn jemand verstorben ist. Der Vater lebt noch, also gibt es auch kein "Erbe".

#Z.B. Wenn der Vater des Kindes sein Elternhaus verkauft und das Geld verprasst bekommt das Kind dann nix wenn dieser dann Tod ist???#
Von wem soll das Kind denn etwas bekommen? Wenn kein Nachlass vorhanden ist, gibt es auch nix. Man kann auch Schulden erben. ;)

-- Editiert am 26.09.2010 19:19

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47626 Beiträge, 16833x hilfreich)

quote:
Kompliziert, hoffe aber trotzdem auf Hilfe


Das ist nicht kompliziert, sondern ganz einfach. Das Kind hat in diesem Fall keine Ansprüche.

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#4
 Von 
Gerry71
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für eure Antworten. Weiß vielleicht auch jemand den dazu gehörigen Paragraphen wo ich das nachlesen könnte??

Nochmal Danke

Gruß
Gerry

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

So herum wie du es brauchst, gibt es keine gesetzliche Regelung.
Wir cruncc schon schreibt, ist Erben dann erst ein Thema, wenn jemand gestorben ist. Wer dann welche Ansprüche hat, regelt die gesetzliche Erbfolge oder auch -wenn anders gewünscht- ein Testament des Verstorbenen.

Vor Jahren gab es für uneheliche Kinder die Möglichkeit, bereits vor dem Tod des Vaters einen Erbteil zu fordern, das ist aber schon lange nicht mehr der Fall. Jetzt gilt uneingeschränkt: Erst sterben, dann erben.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

...und dann schaust Du mal ins letzte Buch des BGB, da wirst Du nichts von Vorabansprüchen der Erben lesen. Was schliessen wir daraus? Richig: wenn da nichts steht, dann gibt es so einen Anspruch auch nicht.

Vater kann mit seinem Geld machen, was er will, auch mit seinem sonstigen Eigentum.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gerry71
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank an Cruncc1, wirdwerden, hehe und hh für eure Hilfe
macht weiter so!!

Viele Grüße Gerry

;)

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sakurareika
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

[color=blue]....was weg ist, bleibt weg......

....so ist dass leider, der Vater kann zu Lebzeiten machen was er will mit seinem Vermögen.....
.....man lebt ja nur einmal......[/color]

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.02.2015 09:50:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo zusammen,

was ist denn mit der (neuen) ERBVORAUSSCHÜTUNG, davon hat mein Vater mir was erzählt. Er sagt die Eltern können bereits vor dem Tod einen Teil Ihres Erbes an die Erben Ausschütten. Wie das genau funktioniert weiß ich allerdings auch nicht. Würde ich aber auch gerne mal wissen. Er sagte nur das, dass nur in bestimmter Höhe der Summe ginge und nur in bestimmten Zeitabständen, das der Erbe nicht die Möglichkeit hat sich die Erbschaftssteuer zu sparen/ umgehen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Jayjay,

quote:
Er sagt die Eltern können bereits vor dem Tod einen Teil Ihres Erbes an die Erben Ausschütten.


Klar können sie das.
Sie können mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen.
Nur besteht halt umgekehrt kein Anspruch seitens der künftigen Erben drauf.

quote:
Er sagte nur das, dass nur in bestimmter Höhe der Summe ginge und nur in bestimmten Zeitabständen,


In Höhe der Freibeträge, um die Schenkungssteuer zu umgehen.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.02.2015 09:50:51
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

@ Loddar,

schön das wir mal einer Meinung sind, aber ich habe die Frage nicht gestellt.
Und danke für die richtigen Begriffe hierfür

In Höhe der Freibeträge, um die Schenkungssteuer zu umgehen.



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"Liebe Grüße JayJay1984"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Marenga
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kinder zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr können vom Vater vorzeitigen Erbausgleich verlangen.

Die Abfindung beträgt regelmäßig das Dreifache dessen, was der Vater jährlich an Unterhalt zahlt. Ehelichen Kindern steht dieses Recht aber nicht zu.

Es sind allerdings einige Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Da gehts mal wieder um gleiche Rechte für alle und auch um die Altersbeschränkung.

Siehe auch: http://www.zeit.de/1977/43/Wann-erben-nidhteheliche-Kinder

mfg Sigi

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Andarta
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 70x hilfreich)

Der verlinkte Artikel ist schlappe 33 Jahre alt. :respekt:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Marenga
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ja da haste recht. Hatte mich nur an einen Kollegen erinnert, der so um 1984 herum von seinem Vater einiges an Geld rausgequetscht hat. Hatte damals ein Rechtsanwalt hier übernommen.

Ciao

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12306.10.2010 09:10:48
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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