Erbschaft der verstorbenen Mutter

19. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Urmel2002
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbschaft der verstorbenen Mutter

Erbschaft meiner verstorbenen Mutter

Meine Mutter verstarb im März 1993 ca. 9 Monate nach ihrer Tante
ein Neffe dieser Tante (Cousin meiner Mutter) meldete sich im Juni 1993
bei mir und bat um meinen Erbschein u. Bankverbindung.

Geld wurde überwiesen jedoch der Erbschein kam nie zurück,
auch wurden mir sonst keine Einzelheiten über das Erbe der Tante mitgeteilt.

Ich habe mir allerdings eine „Ausfertigung" von diesem Erbschein beim
Nachlassgericht besorgen können.

Diese Tante war verwitwet und hatte keine Kinder, ihre Geschwister waren
auch schon alle verstorben, es lebten also nur noch Nichten und Neffen.
Meine Mutter hatte mit diesem Cousin schon lange keinen pers. Kontakt mehr (ich auch nicht), deshalb hab ich mich
damals da auch nimmer weiter drum gekümmert u. dachte
auch es sei alles rechtens, jetzt kommen mir allerdings
manchmal Zweifel u. ich möchte dieser Sache doch gern
bisserl auf den Grund gehen, vor allem weil ja der
Erbschein nie zurück kam und mir vom Nachlassgericht
gesagt wurde, dass ich den Erbschein eigentlich gar
nicht aus den Händen hätte geben sollen.

Nun meine Frage:
Könnte ich nach dieser langen Zeit noch von diesem Cousin eine Vermögensaufstellung
über das Erbe der verstorbenen Tante einfordern oder hat evtl. das Nachlassgericht
am letzten Wohnort dieser Tante eine solche Aufstellung?
Gibt es hierfür evtl. Verjährungsfristen?

Vielen Dank schon mal

Mit freundlichen Grüßen
Urmel2002






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-- Editiert am 19.07.2011 02:47

-- Editiert am 19.07.2011 02:49

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Evtl. Erbansprüche dürften 3 Jahre nach dem Tod der
Verstorbenen verjährt sein.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Evtl. Erbansprüche dürften 3 Jahre nach dem Tod der
Verstorbenen verjährt sein.


Das ist so nicht richtig. Erbschaftsansprüche unterlagen bis zum 31.12.2009 der 30-jährigen Verjährungsfrist. Die am 01.01.2010 eingeführt Verjährungsfrist von 3 Jahren greift daher für Altfälle erst zum 31.12.2012, wenn die 30 Jahre nicht vorher abgelaufen sind.

Die Ansprüche sind also noch nicht verjährt.

Allerdings hast Du nach meiner Auffassung durch die widerspruchslose Annahme des Geldes der Erbauseinandersetzung zugestimmt. Diese Zustimmung kannst Du nach meiner Einschätzung jetzt nicht mehr anfechten. Allenfalls wäre das möglich, wenn Du beweisen kannst, dass Du damals getäuscht wurdest.



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