Erbschaft und Auflagen

9. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)
Erbschaft und Auflagen

Bsp.
Lt. Testament setzen sich Oma und Opa gegenseitig als Hauptalleinerben ein. --> Opa verstirbt,

Nach dem Tod von Oma ist der 1. Sohn Alleinerbe mit Auflagen die Geschwister auszuzahlen.
Ersatzerbe ist 1. Tochter.

Fall: 1. Sohn ist bereits gestorben.

Sind jetzt die Kinder des 1. Sohnes in Erbengemeinschaft Hauptalleinerben und müssen die Auflagen erfüllen? oder wird die Tochter zum Alleinerben ohne Auflagen?

Gruß

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die erste Tochter wird Alleinerbin, muss jedoch die Auflagen erfüllen.

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#2
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

sicher? Der 1. Sohn hat Abkömmlinge!

wo steht das die nicht an seine Stelle treten?

Gruß

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Im Testament!
Die 1. Tochter wurde als Ersatzerbin eingesetzt.

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#4
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Achja, in Punkt 7 steht: Ersatzvermächtnisnehmer sollen deren Kinder nach Erbstämmen sein.

ändert das was?

Gruß

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

#Achja, in Punkt 7 steht: Ersatzvermächtnisnehmer sollen deren Kinder nach Erbstämmen sein.#
??? Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Es bleibt dabei, dass die 1. Tochter Alleinerbin wird und die Auflagen erfüllen muss. Bei den Auflagen handelt es sich um Vermächtnisse.

Der Auszahlungsbetrag, der für den 1. Sohn vorgesehen war, geht an dessen Kinder. Das ergibt sich aus dem jetzt erwähnten Punkt 7.

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#7
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Für den Sohn war keine Auszahlung vorgesehen. Nur die Alleinerbschaft.
Wenn jetzt die Tochter Alleinerbe wäre, dann würde man quasi den Sohn umgehen oder? Eswar quasi nicht geplant, dass der Sohn stirbt..

Ich verstehe es noch nicht..

Gruss

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#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ist das "Geschwister auszahlen" nicht näher erläutert?

Gab es weitere Geschwister oder war damit nur die Tochter gemeint?

Was für Auflagen gab es?

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#9
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Jetzt mal genauer:

Sohn Alleinerbe
Tochter Ersatzerbe

Sohn zahlt an Tochter 1 Betrag X und Tochter 2 Betrag X

Die Töchter sind namentlich benannt.

Nun ist der Sohn bereits tod, hat aber Abkömmlinge.

Im Punkt 7 Steht wie bereits gesagt: Ersatzvermächtnisnehmer sollen deren Kinder nach Erbstämmen sein.
Meine Frage nach wie Vor: Treten die Abkömmlinge an die Stelle des Sohnes und zahlen die Töchter aus oder tritt tochter als Ersatzerbe ein und zahlt nur noch Betrag X an die Schwester.? Dann wären die Abkömmlinge des Sohnes quasi umgangen.. (enterbt..)

Gruss

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die Abkömmlinge von Sohn 1 treten nicht an seine Stelle, da die Tochter 1 als Ersatzerbin eingesetzt wurde. Wenn man sich jetzt am Wortlaut festhält, dann wäre es tatsächlich so, dass die Abkömmlinge von Sohn 1 nicht bekommen würden.

Allerdings halten sich Gericht in solchen Fällen nicht an den Wortlaut, sondern vielmehr daran, was der Erblasser wahrscheinlich gemeint haben könnte. Und da besteht für mich kein Zweifel, dass die Abkömmlinge von Sohn 1 auch ein Vermächtnis in Höhe von insgesamt X € erhalten sollten, diese Fallgestaltung jedoch bei der Verfassung des Testamentes nicht berücksichtigt wurde.

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#11
 Von 
guest-12311.02.2011 09:24:34
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

@Jolanda Queerbeet.
Das ist richtig, bei einer Klage würde ich aber ein entsprechendes Urteil erwarten.

Den Fragesteller möchte ich zudem darauf hinweisen, dass die Abkömmlinge des 1. Sohnes in keinem Fall leer ausgehen. Mindestens haben sie Anspruch auf den Pflichtteil.

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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Es ist immer der wahre Wille des Erblassers zu erforschen.

Unterm Strich gehe ich davon aus, dass Tochter 1 Ersatzalleinerbin wurde und an die Kinder des Sohnes als auch an Tochter 2 die Vermächtnisse auszahlen muss.

Um das Ganze aber beurteilen zu können müsste man u.a. wissen wer das Testament abgefasst hat (Jurist oder er selbst; wurde z.B. der Begriff Ersatzvermächtnisnehmer richtig verwendet) gab es die Kinder des Sohnes zum Zeitpunkt der Testamenterstellung bereits?

Insgesamt ist das Testament aber doch so kompliziert, dass nur ein erfahrener Jurist (in Testamentsfragen) hier wird wirklich Auskunft erteilen können.





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