Erbschaft - Rechnungen nach Tod

28. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
walton
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
Erbschaft - Rechnungen nach Tod

Hallo,

forlgende Situation:

A Erblasser
B Erbnehmer

B ist vom verstorbenen A in seinem Testament zum alleinigen Erben eingesetzt worden. A und B sind nicht verwandt. A hat nur noch eine Nichte als potentiell gesetzliche Erbin.

Nach Tod von A bekommt A an seinen ehemaligen Wohnsitz Rechnungen über Krankenhausaufenthalte und ärztliche Behandlungen zugesandt, die kurz vor dem Tod des A durchgeführt wurden. A war Privatpatient ohne Krankenversicherung.


Ist B als potentieller Erbe jetzt schon verpflichtet die Rechnungen zu begleichen?

Wann ist er nicht nur potentieller Erbe sondern auch offizieller Erbe? Mit Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht? Oder auch erst dann nach offzieller Annahme des Erbes?

Müssen die Ärzte/Krankenhäuser auf die Bezahlung warten? Gibt es in dem Fall eine gesetzlich angenommene Stundung/Verlängerung des Zahlungsziels?

Können die Krankenhäuser / Ärzte nach Ablauf der Zahlungsfrist in das Vermögen des A bereits vollstrecken?

Könnten die Krankenhäuser auch an die Nichte als potentiell (gesetzliche) Erbin herantreten?

Was wäre wenn ein Arzt nach Ablauf des Zahlungsziels ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt? A kann ja keinen Widerspruch mehr einlegen, B ist dazu nicht berechtigt und beim gerichtlichen Mahnverfahren wird ja nicht die Richtigkeit Forderung überprüft.

Sollte B die Rechnungssteller anschreiben und eine Verlängerung des Zahlungsziels beantragen und darauf hinweisen, daß B nach offizieller Testamentseröffnung des Nachlassgerichts man dann wieder auf sie zukommen wird?


Wie würdet Ihr vorgehen?

Vielen Dank.



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-- Editiert am 28.01.2011 08:08

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47614 Beiträge, 16829x hilfreich)

quote:
Ist B als potentieller Erbe jetzt schon verpflichtet die Rechnungen zu begleichen?


Ja

quote:
Wann ist er nicht nur potentieller Erbe sondern auch offizieller Erbe? Mit Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht? Oder auch erst dann nach offzieller Annahme des Erbes?


Bereits mit dem Tod von A. Eine offizielle Erbannahme gibt es nicht. Das Erbe gilt als angenommen, wenn es nicht ausgeschlagen wird.

quote:
Müssen die Ärzte/Krankenhäuser auf die Bezahlung warten? Gibt es in dem Fall eine gesetzlich angenommene Stundung/Verlängerung des Zahlungsziels?


Nein. Man kann aber die Gläubiger natürlich darauf hinweisen, dass B erst nach Testamentseröffnung und Ausstellung des Erbscheines einen tatsächlichen Zugriff auf das Erbe hat und um entsprechende Geduld bitten.

Nachlassverbindlichkeiten werden von den Banken im Regelfall aus dem Nachlass des A auch ohne Vorlage von Testament oder Erbschein beglichen, sofern ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist.

quote:
Können die Krankenhäuser / Ärzte nach Ablauf der Zahlungsfrist in das Vermögen des A bereits vollstrecken?


Ja

quote:
Könnten die Krankenhäuser auch an die Nichte als potentiell (gesetzliche) Erbin herantreten?


Ja, wobei da auch für einen Gläubiger nicht zielführend ist, da die Nichte darauf nicht reagieren muss und ihr auch keine Nachteile entstehen. Sollte die Nichte sich dennoch kümmern, kann sie ihre Ausgaben später vom Erben zurück verlangen.

quote:
Was wäre wenn ein Arzt nach Ablauf des Zahlungsziels ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt?


Dann wird die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides daran scheitern, dass A bereits verstorben ist. Die Notwendigkeit eines Widerspruches setzt die erfolgreiche Zustellung des Mahnbescheides voraus. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten gehen aber dennoch zu Lasten des Nachlasses.

quote:
Sollte B die Rechnungssteller anschreiben und eine Verlängerung des Zahlungsziels beantragen und darauf hinweisen, daß B nach offizieller Testamentseröffnung des Nachlassgerichts man dann wieder auf sie zukommen wird?


Das kann man so machen. Wenn die Rechnung unstrittig ist, sollte man alternativ mit der Bank von A sprechen, ob sie die Nachlassverbindlichkeit nicht aus dem Nachlassguthaben von A bezahlt.

Wenn eine Begleichung der Rechnungen aktuell nicht möglich ist, dann ist ein Kontakt mit den Gläubigern dringend geboten um das Entstehen von zusätzlichen Kosten zu vermeiden.

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#2
 Von 
walton
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

@hh

Vielen Dank für Deine schnelle und kompetente Antwort!


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Ich glaube nicht, das B als 'potentieller' Erbe die Rechnungen begleichen muss. Die Rechnungen müssen aus der Erbmasse beglichen werden, es handelt sich ja um Schulden von A.

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