Erbrecht/Grundbucheintragung

17. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Severin01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht/Grundbucheintragung

Hallo, mein Vater ist leider verstorben. Er ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat ein Berliner Testament gemacht, demnach ist seine Ehefrau Alleinerbin, danach soll mein Bruder und ich erben. Jetzt haben wir nur einen Pflichtteilsanspruch. Mein Vater hat damals das Haus unserer Großeltern geerbt und stand zum Zeitpunkt seines Todes auch alleine im Grundbuch. In einem anderen Forum hab ich gelesen, dass, wenn man alleine im Grundbuch stand sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Ist das richtig?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Der prozentuale Anspruch bleibt gleich und berechnet sich aus dem Reinnachlass (Guthaben minus Schulden).

-- Editiert von cruncc1 am 17.07.2017 13:16

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Es ist nicht so, dass in einer Ehe beiden Ehegatten die Hälfte des Gesamtvermögens gehört. Auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt die Vermögenstrennung.

Der Pflichtteil wird als dem gesamten Nachlass Deines Vaters berechnet. Wenn Dein Vater alleine im Grundbuch steht, dann geht das Haus vollständig in die Berechnung ein. Daher ergibt sich ein höherer Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Fall, dass beide Ehegatten 50/50 im Grundbuch stehen.

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Severin01 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Severin01
#4

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Wenn Ihr Vater alleine im Grundbuch stand und das Haus von Ihren Großeltern einst geerbt hat, so stand das Haus im Alleineigentum Ihres Vaters und fließt somit auch komplett in die Erbmasse Ihres verstorbenen Vaters ein.

Von dieser ausgehend wird der Pflichtteil errechnet.

Dieser ist somit in dem von Ihnen geschilderten Fall doppelt so hoch, als wenn Ihr Vater und seine zweite Frau zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen wären.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


J. Geike
Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers
19. Juli 2017 | 18:27
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
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#5
 Von 
Severin01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort, sie hat mir sehr weiter geholfen. Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, wie es mit gemeinsamen Schulden gehändelt wird, werden sie auch von dem Pflichtteil komplett abgezogen oder nur zur Hälfte, da die 2. Ehefrau mit unterschrieben hat und ja auch noch lebt und Alleinerbin ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Für mich stellt sich allerdings noch die Frage, wie es mit gemeinsamen Schulden gehändelt wird, werden sie auch von dem Pflichtteil komplett abgezogen oder nur zur Hälfte, da die 2. Ehefrau mit unterschrieben hat und ja auch noch lebt und Alleinerbin ist.

Wie ich bereits geschrieben habe, wird der Pflichteil aus dem Reinnachlass (Guthaben minus Schulden) berechnet. Schulden, bei denen beide Darlehensnehmer sind, fallen hälftig in den Nachlass.

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