Erbrecht beim Tod eines Elternteils

8. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tori123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbrecht beim Tod eines Elternteils

Hallo,
ich habe glaube ich eine ganz einfache Frage :)
Mein Mann und ich haben ein Einfamilienhaus. Das Haus ist fast abbezahlt. Wir leben auf n Lande, das Haus hat keinen besonders hohen Wert (aber darum geht es glaube ich nicht).
Wir sind zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen. Wir sind beide gerade über 50 und haben jeweils eine gleichaltrige Tochter (3o Jahre alt).
Unsere Frage ist jetzt: Was ist wenn einer von uns stirbt, muss man dann das Kind des Ehepartners wegen des Pflichtanteils auszahlen? Und wenn ja, wie hoch wäre der Pflichtanteil? Wir lieben beide Kinder aber wir möchten nicht in so einem Fall noch unnötig mit finanziellen Sorgen belastet werden und leider weiß man ja nie, wie (auch die eigenen Kinder) Menschen in so einem Fall ticken.
Ist es vielleicht sinnvoll, uns bei Notar abzusichern?
Vielen lieben Dank für Eure Antworten
Liebe Grüße
Tori

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47613 Beiträge, 16829x hilfreich)

Der Pflichtteil setzt voraus, dass es ein Testament gibt, in dem die Kinder enterbt werden. Ohne Testament erben die Kinder.

Der Pflichtteil würde 1/4 des Nachlasses des Verstorbenen betragen, bezogen auf das Haus also 1/8 des Hauswertes.

Vorschlagen würde ich hier ein Berliner Testament, in dem die beiden Kinder zu je 50% als Schlusserben eingesetzt werden und das eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Das kann zwar nicht gänzlich verhindern, dass das Kind des zuerst Versterbenden den Pflichtteil fordert, jedoch dürfte bei der Wahl, 1/8 sofort als Pflichtteil zu bekommen oder 1/2 nach dem Tod beider Ehegatten die Wahl regelmäßig auf den 1/2-Anteil fallen.

Alternativ kann jeder Ehegatte den anderen als Vorerben einsetzen und sein Kind als Nacherben.

Es ist durchaus sinnvoll, so ein Testament notariell zu verfassen. Der Notar kann dann auch über die Vor- und Nachteile der beiden vorgeschlagenen Gestaltungsvarianten beraten.

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Dem Beitrag ist zu folgen.

Unter den zur Zeit vorliegenden Voraussetzungen, erbt nur das Kind des jeweiligen Erblassers und der Partner. Das Kind des überlebenden würde nichts erben. Ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie bereits angesprochen, nicht.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4507x hilfreich)

Bei einer "Patchworkfamilie" halte ich ein "Berliner Testament" (mit Pflichtteilsstrafklausel) nicht für die beste Wahl. Hier sollte man sich dringend beim Notar beraten lassen.

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#4
 Von 
Tori123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):

Vorschlagen würde ich hier ein Berliner Testament, in dem die beiden Kinder zu je 50% als Schlusserben eingesetzt werden und das eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Das kann zwar nicht gänzlich verhindern, dass das Kind des zuerst Versterbenden den Pflichtteil fordert, jedoch dürfte bei der Wahl, 1/8 sofort als Pflichtteil zu bekommen oder 1/2 nach dem Tod beider Ehegatten die Wahl regelmäßig auf den 1/2-Anteil fallen.

Das würde ja bedeuten, dass der noch lebende Ehegatte das Haus nicht verkaufen kann, bzw. man den Pflichteil von 50 % auszahlen müssen im Fall der Fälle?

Alternativ kann jeder Ehegatte den anderen als Vorerben einsetzen und sein Kind als Nacherben.

Wie würde das aussehen?



Also ohne Testament würde also das hinterbliebene Kind sofort einen Anspruch auf ein 1/4 des Hauswertes haben? Gibt es denn da keine gesetzliche Grundlage (außer ein Testament), zum Beispiel Mindestwert eines Hauses 250.000 Euro oder so? Ich meine da vor vielen Jahren irgendwas in der Form gehört zu haben aber ich kriege das nicht mehr zusammen.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Also ohne Testament würde also das hinterbliebene Kind sofort einen Anspruch auf ein 1/4 des Hauswertes haben? Ja.
Gibt es denn da keine gesetzliche Grundlage (außer ein Testament), zum Beispiel Mindestwert eines Hauses 250.000 Euro oder so? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Tori123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich finde die Gesetzeslage unglaublich. Da arbeiten und zahlen wir Jahrzehnte ein Haus ab und dann stirbt einer von uns und der andere ist rechtlich gesehen, sofort in der Pflicht 1/4 des Hauswertes an das Kind des Ehepartners zu zahlen. Und die Kinder lehnen sich zurück und brauchen nur abzuwarten. Rechtlich gesehen unmöglich.

LG Tori

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Da arbeiten und zahlen wir Jahrzehnte ein Haus ab und dann stirbt einer von uns und der andere ist rechtlich gesehen, sofort in der Pflicht 1/4 des Hauswertes an das Kind des Ehepartners zu zahlen. Und warum genau will man kein Testament machen, wenn man das so unmöglich findet?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Tori123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Da arbeiten und zahlen wir Jahrzehnte ein Haus ab und dann stirbt einer von uns und der andere ist rechtlich gesehen, sofort in der Pflicht 1/4 des Hauswertes an das Kind des Ehepartners zu zahlen. Und warum genau will man kein Testament machen, wenn man das so unmöglich findet?


Wir werden mit Sicherheit zum Notar gehen aber trotzdem darf ich das geltende Recht ja auch kritisieren.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4507x hilfreich)

Zitat:
Da arbeiten und zahlen wir Jahrzehnte ein Haus ab und dann stirbt einer von uns und der andere ist rechtlich gesehen, sofort in der Pflicht 1/4 des Hauswertes an das Kind des Ehepartners zu zahlen.

Du musst auch die Seite des Stiefkindes sehen. Das leibliche Kind des Verstorbenen hat auf den Tod des Stiefelternteils keinerlei gesetzlichen Ansprüche.

Daher hat das Kind die Wahl den Pflichtteil auf den Tod des Elternteils zu fordern oder ggf. auf den Tod des Überlebenden leer auszugehen. Nicht bei allen Patchworkfamilien ist alles Friede, Freude, Eierkuchen. ;)

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#10
 Von 
Tori123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Das mag ja sein aber erstmal ist doch der Ehepartner wichtig. Einen Tod zu verarbeiten ist hart genug und muss man sich ggf. noch mit solchen Themen rumschlagen. Warum ist es nicht möglich, dass man dem Ehepartner in so einem Fall gesetzlich die Möglichkeit gibt, mindestens z. B. 5 Jahre mit der Auszahlung abzuwarten. Das würde ich gerechter finden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47613 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Warum ist es nicht möglich, dass man dem Ehepartner in so einem Fall gesetzlich die Möglichkeit gibt, mindestens z. B. 5 Jahre mit der Auszahlung abzuwarten.


Es gibt doch Möglichkeiten und die habe ich bereits in Antwort#2 aufgezeigt

Zitat:
und der andere ist rechtlich gesehen, sofort in der Pflicht 1/4 des Hauswertes an das Kind des Ehepartners zu zahlen.


Der Pflichtteil beträgt 1/4 des Nachlasses des Verstorbenen und damit 1/8 des Hauswertes.

Damit wäre das Kind des Erstversterbenden massiv benachteiligt, denn das Kind des länger Lebenden würde 7/8 erhalten. Warum Du das unglaublich findest und vom Gesetzgeber erwartest, dass das Kind der Erstversterbenden gar nichts bekommen soll, verstehe ich nicht.

Der gesetzliche Erbteil beträgt dagegen 1/2 des Nachlasses des Verstorbenen, also 1/4-Anteil am Haus. Der gesetzliche Erbteil muss aber nicht sofort ausgezahlt werden.

Zitat:
dass man dem Ehepartner in so einem Fall gesetzlich die Möglichkeit gibt, mindestens z. B. 5 Jahre mit der Auszahlung abzuwarten.


Für den Fall, dass die Auszahlung von nur 1/8 des Hauswertes unzumutbar ist, gibt es gesetzliche Regelungen. Im übrigen setzt der Pflichtteilsanspruch voraus, dass das Kind testamentarisch enterbt wurde. Die gesetzliche Regelung sieht das nicht vor.

Zitat:
Das würde ich gerechter finden.


Was hindert Euch daran, ein Testament zu erstellen?

Aus meiner Sicht führt die gesetzliche Regelung an ganz anderen Stellen zu Ungerechtigkeiten als die, die Du meinst.

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