Erblasser macht bei Notar falsche Angaben zum Verkehrswert - Muss Erbe haften?

7. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
bcofido
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Erblasser macht bei Notar falsche Angaben zum Verkehrswert - Muss Erbe haften?

Guten Tag,

es handelt sich um folgenden Sachverhalt:

Erblasser macht unter Anwesenheit eines Notars sein Testament.
Erblasser vermacht eine Immobilie, Konten und Wertgegenstände.
Erblasser beziffert den Wert der Immobilie - ohne einen Nachweis zu liefern - auf 500.000 Euro
Erblasser beziffert den Wert des Geldvermögens auf 10.000 Euro
Erblasser beziffert den Wert der Wertgegenstände auf 20.000 Euro

Erblasser verstirbt wenige Tage nach Erstellung des Testaments, demzufolge konnte der Notar seine Kosten bei ihm nicht mehr geltend machen.

Erblasser erklärt seinen Sohn zum Alleinerben, rechtskräftig dazu wird er allerdings erst nach 9 Monaten erklärt.
Das Notarbüro schickt bereits einen Monat nach dem Tod des Erblassers eine Rechnung an den Alleinerben.
Zwei Mahnungen folgen.
Alleinerbe teilt dem Notarbüro mit, dass er noch gar nicht als Alleinerbe vom Nachlassgericht bestätigt wurde.
Notarbüro lässt den Alleinerben zunächst in Ruhe.

Nach Bestätigung durch das Nachlassgericht und Aushändigung des Erbscheins:
Notarbüro schickt erneut Mahnung an den Alleinerbe.
Alleinerbe lässt die Notarkosten von einem Bekannten prüfen.
Bekannter errechnet aus Notarkostenordnung den vom Erblasser angegeben Verkehrswert.

Fakten:
Wert der Immobilie: 250.000 Euro (Gutachten aus dem Jahr 2001, liegt dem Alleinerben vor!)
Erblasser war bis zu seinem Tode in Erbengemeinschaft, ihm gehörten nur 75% (Grundbucheintrag belegt dies!)
Grundschuld über 100.000 Euro auf der Immobilie (Kredit des Erblassers, im Grundbuch eingetragen)
Konten waren alle im Minus (Bankauszüge als Nachweis vorhanden)
"Wertgegenstände" existieren in der Form nicht (maximal 5.000 Euro Wert)

Der Erblasser hat, wie man so schön sagt, in seinem Alter etwas "aufgesprochen" von dem Herrn Notar, hat falsche Angaben gemacht.

Folge:
Alleinerbe legt beim Landgericht Notarkostenbeschwerde ein!
Notar schickt Schreiben an Alleinerben, akzeptiert es, den - falschen - Wert der Immobilie nur zu 75% als Verkehrswert anzunehmen, zu mehr Entgegenkommen ist er nicht bereit. Die falschen Angaben lägen nicht im Verantwortungsbereich des Notarbüros. Die Angaben des verstorbenen Erblassers sind gültig!

Die Notarkostenbeschwerde wird natürlich aufrecht erhalten.

Frage: Ist der Erbe für die falschen Angaben des Erblassers wirklich haftbar zu machen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ist der Erbe für die falschen Angaben des Erblassers wirklich haftbar zu machen?


Ja, der Erbe tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Verstorbenen. Für die Folgen von Falschangaben des Erblassers haftet daher der Erbe. Es handelt sich übrigens um Nachlassverbindlichkeiten.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Es kommt auf das Richtige an. Wenn der Notar seine Gebühren auf einer falschen Grundlage berechnet - sei die nun irrig oder vorsätzlich dargetan worden - so muß er, wenn noch keine Bestandskraft eingetreten ist, die Rechnung korrigieren oder wird notfalls vom Präsidenten des Landgerichtes dazu aufgefordert. (Gebühren-Rüge)

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Erblasser erklärt seinen Sohn zum Alleinerben, rechtskräftig dazu wird er allerdings erst nach 9 Monaten erklärt.

Der Sohn ist mit dem Tod des Vaters Erbe und wird nicht "rechtskräftig" vom NG zum Erben ernannt.
Zitat:
Nach Bestätigung durch das Nachlassgericht und Aushändigung des Erbscheins

Der Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbfolge. Erbe ist man auch ohne Erbschein.
Zitat:
Das Notarbüro schickt bereits einen Monat nach dem Tod des Erblassers eine Rechnung an den Alleinerben.
Zwei Mahnungen folgen.

Das ist sein gutes Recht.


-- Editiert von cruncc1 am 21.02.2017 17:12

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Kommt drauf an wie der Wert erfasst worden ist. Hat der Notar sich dazu schon geäußert? Der Wert für ein Testament richtet sich nach § 102 GNotKG . Maßgebend ist der Wert des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens.
Hat der Notar damals nur nach dem Wert der Immobilie, Konten und Wertgegenstände gefragt und du kannst jetzt nachweisen, dass der Verstorbene Schulden hatte, die nicht abgezogen worden sind, sind die Aussichten ganz gut, dass diese jetzt berücksichtigt werden. Allein die Grundschuld ist aber kein Beleg. Es kommt auf die tatsächliche Schuldensumme an.
Mit einem Gutachten aus dem Jahre 2001 gegen eine Wertangabe des Eigentümers 2016 anzugehen, wird vermutlich nichts. Grundsätzlich kommt den eigenen Wertangaben des Beteiligten eine hohe Bedeutung zu und die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren rasant angezogen.
Gegen den Wert der Wertgegenstände wird kaum was zu machen sein. Auch hier kommt den eigenen Angaben des Verstorbenen hohe Bedeutung zu und woher sollte das Gericht oder der Notar wissen, welche Wertgegenstände der Verstorbene zu vererben hatte.
Bei den Konten ist es ähnlich. Mag ja sein, dass alle Konten im minus sind, aber woher soll ein Außenstehender wissen, ob die Minuskonten alle Konten des Verstorbenen sind und nicht noch irgendwo ein Konto im plus rumgeistert.

1x Hilfreiche Antwort

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