Erbfolge - ist sie dann nicht mehr Teil der Erbkette?

9. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
kermit19752406
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfolge - ist sie dann nicht mehr Teil der Erbkette?

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Erbrecht und würde mich über eine Antwort sehr freuen. Folgender Fall ist eingetreten:

Der Ehemann stirbt. Das Vermögen des Mannes stellt sich als negativ dar. daher erscheint es für alle Beteiligten die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu sein, dass Erbe vollumfänglich auszuschlagen. Es gibt aus der Ehe eine minderjährige Tochter für die ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt wurde. Sollte das Erbe aus den gleichen Gründen ausgeschlagen werden, stellt sich die Frage, ob die Tochter auch aus der Erbkette ihres Vaters für die Zukunft ausgeschlossen wird. Das kann relevant werden, wenn die Eltern des verstorbenen Mannes Vermögen vererben welches an ihre beiden Kinder (verstorbener Mann und Bruder) vererbt wird.

In diesem Fall wäre die Tochter ja die Alleinerbin. Hätte sie dieses eventuell in Zukunft entstehende Erbe dann auch schon mit der jetzigen Erbausschlagung abgelehnt bzw. ist sie dann nicht mehr Teil der Erbkette? Sollte dies der Fall sein, wäre die aktuelle Situation der Erbausschlagung sicherlich auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten.

Es wäre sehr nett, ob Sie uns diesbezüglich sagen könnten, ob die jetzige Erbausschlagung auch für diesen späteren Fall relevant ist oder ob das zwei getrennte Fälle sind, die jeweils eine Entscheidung bedürfen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte das Erbe aus den gleichen Gründen ausgeschlagen werden, stellt sich die Frage, ob die Tochter auch aus der Erbkette ihres Vaters für die Zukunft ausgeschlossen wird. Das kann relevant werden, wenn die Eltern des verstorbenen Mannes Vermögen vererben welches an ihre beiden Kinder (verstorbener Mann und Bruder) vererbt wird. <hr size=1 noshade>


Ein bereits verstorbener wird nicht mehr Teil der Erbkette (§1924 III BGB ). Seine Abkömmlinge erben daher aus eigenem Recht. Die Ausschlagung hat mithin keine Auswirkungen auf Erbfälle nach dem Tod des Verstorbenen.

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