Erbfall

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sonja 989
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbfall

Also: Meine Oma ist gestorben. Sie hinterlässt 4 Kinder, wobei mein Vater bereits verstorben ist. Wir (4 Kinder) treten an seiner Stelle das gesetzliche Erbe an. 1992 hat meine Oma Ihrer Tochter und Ihrem Schwiegersohn je zur Hälfte Ihren hälftigen Hausanteil überschrieben. Im Todesfall sollen 10.000 DM an die 3 anderen Kinder ausbezahlt werden. Die 1. Hälfte wurde bereits 1967 überschrieben. Meine Oma hat sich allerdings ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. (Im Grundbuch eingetragen). Wir sind der Meinung, dass 10.000 DM für eine Haus- und Grundstückshälte einer Schenkung gleichkommt und wollen unseren Pflichtteil einklagen. Wer kann Auskunft geben ?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

...da wird wohl nix mehr gehen, da die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Für einen eventuellen Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Hauswert nur zum Erbe dazugerechnet, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Lebensjahre erfolgte. Alles davor ist weg.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das sehe ich genau so.

Das ist zwar eine Schenkung. Dennoch leiten sich daraus keine Ansprüche für die anderen Erben her, da die 10-Jahresfrist überschritten wurde.

Wenn die 10.000DM nicht im Vertrag stehen würden, dann hättet ihr nicht einmal Anspruch auf diese Summe.

Es ist sogar umgekehrt so, dass die beschenkte Tochter gleichberechtigte Erbin in Bezug auf das noch verbliebene Vermögen der Oma geworden ist, es sei denn per Testament oder Erbvertrag ergibt sich eine andere Lage.
Ohne notarielle Erbverzichtserklärung steht der beschenkten Tochter noch mindestens der Pflichtteil am verbliebenen Erbe zu.

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#3
 Von 
Sonja 989
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nachgelesen, dass die 10 Jahre erst bei Tod greifen, da ein lebenslanges Wohnrecht bestand ???

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das gilt u.U. bei Nießbrauch.

Dass es auch bei Wohnrecht gilt, ist mir nicht bekannt. Wo hast Du das denn gelesen?

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