Erbengemeinschaft ja oder nein? / Pflichtteil

10. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
koslowski45
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft ja oder nein? / Pflichtteil

Hallo,

Es geht um ein Testament in dem steht folgendes,

Person A erbt 50% ( Leibliches Kind )
Person B nur Pflichtteil( Leibliches Kind )
Person C+ D ( Enkel ) teilen sich zu gleichen Teilen den Rest des Erbes.

Nun meine Fragen:

1. Sind A, C + D eine Erbengemeischaft?
2. Bedeutet es, dass C + D jeweils 25% bekommen?
3. Ist B Erbe und wenn nein, wer muss B auszahlen?
4. Könnte mir jemand die Aufteilung anhand eines Beispieles erkären ( z.B. Erbsumme nach Abzug der noch austehenden Verbindlichkeiten beträgt 40.000€ )

Danke im Voraus für die Antworten


-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Der genaue Wortlaut würde hier helfen. Nur damit kann festgestellt werden, wie hoch As Anteil ist, denke ich.
Außerdem wichtig: sind C und D Kinder von A oder von B oder von einem weiteren Kind? Gibt es noch weitere Kinder, die (oder deren Nachkommen) pflichtteilsberechtigt wären, da sie im Testament gar nicht genannt sind?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Meine Beispiel-Rechnung sieht so aus, unter der Annahme, das C und D Kinder von A oder B sind:

A: 50% von 40.000 = 20.000
B: Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs = die Hälfte von 20.000 = 10.000

Damit verbleiben für C und D noch 10.000 als Rest, d.h. für jeden 5.000.

Anders sieht es aus, wenn es außer A und B noch weitere Erben gibt: Ehepartner, weitere Kinder bzw. die Nachkommen von weiteren Kindern


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Nun, jedenfalls kommt es auf den Wortlaut an.

Ist zum Beispiel B gar nicht erwähnt, so hat B immer noch seinen Pflichtteilsanspruch.
Dann würden A, C und D eine Erbengemeinschaft bilden (mit A 50% nud die beiden anderen jeweils 25%) und diese Erbengemeinschaft müßte aus ihrem Vermögen den Pflichtteilsanspruch befriedigen. Die Höhe ist wieder von den Verwandschaftsverhältnisen abhängig: Gab es insgesamt 2 Kinder, so ist Bs Anspruch 25%, im Beispiel also 10000€. Somit bleiben 30000€ der Erbengemeinschaft und von diesem Vermögen gehören A 50%, also 15000€, die beiden anderen jeweils 7500€.

Wurde explizit gesagt: "A soll 50% des gesamten Nachlasses bekommen, und die beiden anderen das, was nach Auszahlung von Bs Pflichtteil übrig bleibt, zu gleichen Teilen" so würde ich es wie gaga sehen. Dabei bilden A, C und D immer noch eine Erbengemeinschaft, die B auszahlen muss, denke ich.

Wurde "A soll 50% des gesamten Nachlasses bekommen, Bs Anteil soll seinen Pflichtteil betragen, C und D erhalten den Rest zu gleichen Teilen", so gehört auch B zur Erbengemeinschaft, eben mit seinem Pflichtteilsanteil. Das wären bei dieser Formulierung 50% A, 25%B und 17,5% für C und D, sofern diese Kinder von A oder B sind. Sind C und D Kinder eies dritten, bereits vorverstorbenen Kindes, so beträgt der Pflichtteilsanspruch nur noch 1/6, sind sie Kinder zweier verschiedener vorverstorbener Kinder, sogar nur 1/8 des Nachlasses.

Einfacher wäre eine Formulierung wie "A soll mein Erbe sein. Er erhält 50% des Nachlasses und muss von dem Rest B seinen Pflichtteil auszahlen; was dann übrig bleibt, hat er an C und D zu geben". Damit wäre nur A Erbe, man spart sich die Erbengemeinschaft (was eigentlich immer vorteilhaft ist) und die Verhältnisse sind klarer, da genau einer die ganze Abwicklung zu übernehmen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

A, C und D bilden in jedem Fall eine Erbengemeinschaft. Die Frage, die ohne genue Kenntnis des Wortlautes nicht beantwortet werden kann, ist ob B Erbe ist und damit ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehört.

Die Aufteilung sehe ich aber auch so, dass A 20.000€ erhält, C und D erhalten je 5.000€ und B erhält 10.000€ und zwar unabhängig davon ob B nun zur Erbengemeinschaft gehört oder nicht.

Die Beantwortung der Frage, ob B zur Erbengemeinschaft gehört, hat daher in erster Linie formelle Konsequenzen. Sie wirkt sich nicht auf die Höhe der Ansprüche aus.

Die formelle Konsequenz wäre, dass bei der Auflösung und Aufteilung des Nachlasses alle Erben mitwirken müssen. Wenn B Erbe ist, dann muss er z.B. für Überweisungen und Kontoauflösungen mit unterschreiben. Wenn B kein Erbe, sondern nur Pflichtteilsberechtigter ist, dann sind seine Unterschriften nicht erforderlich, sondern A, C und D können alleine unterschreiben, müssen aber dennoch den pflichtteil an B auszahlen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.734 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen