Erbengemeinschaft - bedarf es einer unbedingten ustimmung der verhassten Tochter

29. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Herold 30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft - bedarf es einer unbedingten ustimmung der verhassten Tochter

Es geht hier um einen Kotten ,der von der Mutter der Tochter komplett überschrieben wurde. Als Alleinerbe.<Sie hat zwar noch einen Sohn aber der ist etwas geistig behindert und kann halt nicht.Den Hof übernehmen.
Durch einen Streit hat sich die Mutter den Kotten Gerichtlich zurück geholt.Obwohl alles vom Notar damals abgesegnet war.
Weil sie und der Sohn nicht geschäftsfähig gewesen wären bei der überschreibung damals.Sah der Gutachter auch so..........
Ok,meine Frage die Erbanteile sind ja jetzt 2mal 25% für Tochter und dem Sohn der Mutter,und 50% für die Mutter halt.Kann die Mutter die mit dem Sohn zusammen 75% haben jetzt die Mietverträge der Mieter auf dem Hof ändern..(Preislich).Oder bedarf es einer unbedingten zustimmung der verhassten Tochter die ja 25% noch besitzt.

-----------------
"Recht haben und Recht bekommen, das ist immer die Frage. ;- )"

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Kann die Mutter die mit dem Sohn zusammen 75% haben jetzt die Mietverträge der Mieter auf dem Hof ändern.
Nein, kann sie nicht. Solche Dinge müssen einstimmig geregelt werden. Ein Schreiben zu Mieterhöhung wäre ungültig.

Ein nicht von allen Eigentümern unterschriebener Mietvertrag ist übrigens auch ungültig. Von der Miete stehen der verhassten Tochter natürlich auch 25% zu, genauso, wie sie sich mit diesem Anteil an den Kosten beteiligen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Herold 30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja danke für die Antwort. :)
Die Mutter will die Miete senken gegenüber den alten Mietverträgen. :) Schade auch....
Mal abwarten was noch so alles hier passiert......

-----------------
"Recht haben und Recht bekommen, das ist immer die Frage. ;- )"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
verona
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 32x hilfreich)

Was bitte ist ein Kotten??? Gruß Verona

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Herold 30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

ggg..Bauernhof :)
Gruß

-- Editiert von Herold 30 am 29.11.2004 20:42:41

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Herold 30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht das aus, wenn die Mietverträge nicht mehr gültig sind muß ich dann überhaupt noch Miete zahlen? fg :)

-----------------
"Recht haben und Recht bekommen, das ist immer die Frage. ;- )"

-- Editiert von Herold 30 am 29.11.2004 21:19:13

-- Editiert von Herold 30 am 29.11.2004 21:20:39

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Von der Mietzahlung bist Du deswegen nicht befreit.

So eine Konstellation kann für einen Mieter übrigens recht gefährlich sein. Die Forderung der in Ungnade gefallenen Tochter besteht nämlich gegenüber dem Mieter. Wenn dieser nicht aufpasst, dann muss er am Ende die Miete doppelt zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Herold 30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ohh...das heißt eine Miete an die Tochter für DEZ. und gleich nochmal an die Mutter auch die gleiche Miete für DEZ.???

.............. :(

-----------------
"Recht haben und Recht bekommen, das ist immer die Frage. ;- )"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen