Erbengemeinschaft - Vollmacht an Dritte

21. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tomislav333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbengemeinschaft - Vollmacht an Dritte

Guten Abend!

Folgendes Szenario:

Es besteht eine Erbengemeinschaft zweier Geschwister (nachfolgend Person A+B), die zu gleichen Teilen einen Immobilienbesitz innerhalb der Erbengemeinschaft verwalten. Es werden Miteinnahmen generiert.

Person A erteilt einer dritten Person Handlunsvollmacht, die wie folgt ausschaut:

- Empfang von Geldern bzw. Mieteinnahmen
- Kontovollmacht
- Beliebige Entnahmen des Bankguthaben zum Zwecke der Rechnungsbegleichung Dritter


Person B ist damit nicht einverstanden


Ist solch eine einseitige Vollmacht machbar oder muß die Zustimmung beider Personen der Erbengemeinschaft erfolgen bzw. kann Person B diese Vollmacht widerrufen?


Tomi



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Mit der Vollmacht kann der Dritte nur Person A vertreten, d.h. nur Dinge alleine machen, die auch Person A alleine machen könnte.

Von B kann so eine Vollmacht nicht widerrufen werden.

Zu den einzelnen Punkten:
- Empfang von Geldern wie z.B. Mieteinnahmen
Ein Mieter sollte an Zahlung an A und B gleichzeitig leisten, d.h. am Besten durch Zahlung auf das Konto der Erbengemeinschaft. Die Zahlung der Miete an nur einen Erben birgt die Gefahr, dass der andere Erbe die Mietzahlung noch einmal einfordert. Ob die Zahlung nun an A oder dessen Bevollächtigten erfolgt, ist dafür egal.

- Kontovollmacht
Kontoverfügungen für das Konto einer Erbengemeinschaft können nur A und B gemeinsam machen. Wo ist dann das Problem?

- Beliebige Entnahmen zur Begleichung von Rechnungen
Kontoverfügungen bedürfen doch sowieso der Zustimmung von B. Wo ist also das Problem?

Oder haben A und B ein Oder-Konto eröffnet, bei dem jeder einzeln verfügen darf? Eine Konto-Vollmacht ist gegenüber der Bank ohne Zustimmung von B selbst bei einem Oder-Konto nicht wirksam

Zusammenfassung:
Die Vollmacht ist nichts wert.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tomislav333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort, hh!

Hier fehlen ein paar wichtige Hintergründe, die mir erst jetzt beim Lesen deiner Antworten aufgefallen sind.

Person A war ursprünglich Alleinerbe und hat die Dritte Person bereits seinerzeit bevollmächtigt.

Person B ist nachträglich durch eine 50% Schenkung in die Erbengemeinschaft eingetreten.

Das Konto wurde seitens der Bank namentlich auf "Erbengemeinschaft Person A und B" umgestellt.

Zu diesem Zeitpunkt hat die Dritte Person keine Kontoverfügung mehr gehabt. Jedoch hat die Bank nach Rücksprache mit Person A diese wieder erneuert. Person B wurde hierrüber nicht informiert.

Hoffe, ich konnte es nun etwas verständlicher machen.

Tomi



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